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Beschluss

7 A 613/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0916.7A613.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Anordnungen seien rechtmäßig, die betroffenen Gebäudeteile seien formell und materiell illegal. Die Anordnungen seien ermessensfehlerfrei ergangen. Bei der Ermessensausübung habe die Beklagte auch nicht gegen das Gleichbehand-lungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, benachteiligt haben könnte, lägen nicht vor. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin beschränkt sich auf die Rüge einer gleichheitssatzwidrigen Ermessensbetätigung und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe in diesem Zusammenhang von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus; es lege die unzutreffende Annahme zugrunde, die Beklagte habe das Klagevorbringen zu in unmittelbarer Nähe gelegenen vergleichbaren Baurechtsverstößen umfassend widerlegt. Damit vermag die Klägerin die erstinstanzliche Begründung nicht zu erschüttern, die benannten Bezugsobjekte seien nach der Überprüfung durch die Beklagte - sei es wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Errichtung unter Wahrung der Vorschriften des öffentlichen Rechts - mit den streitgegenständlichen Gebäudeteilen nicht vergleichbar. Die von der Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 angemahnte Vervollständigung des Sachvortrags der Beklagten hat diese in ihrem Schriftsatz vom 21. März 2012 erbracht. Zu den in ihrer früheren Stellungnahme vom 14. Februar 2012 noch nicht abschließend beurteilten Gebäuden H.------straße 36 und 60/62 sowie 30, 32, 44 und 46 hat sie unter dem 21. März 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelte bzw. hinsichtlich der Gauben der Gebäude H.------straße 44 und 46 Genehmigungen vorlagen. Dazu hat sich die Klägerin erstinstanzlich nicht mehr geäußert. Sie hat im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht einen einzigen konkreten Bezugsfall benannt, der mit dem hier in Rede stehenden Fall abstandflächenrechtlich rechtswidriger Dachaufbauten vergleichbar, der Beklagten bekannt, und von dieser bauordnungsrechtlich nicht aufgegriffen worden ist. 5 Mit ihrer Erwägung weckt die Klägerin an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber auch deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil es in diesem Zusammenhang selbstständig tragend auf die weitere Begründung gestützt ist, aus dem Gleichheitssatz folge nicht, dass die Bauordnungsbehörde rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorlägen, flächendeckend zu bekämpfen hätte, sie dürfe sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe sprächen, sie dürfe z. B. in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel anlassbezogen vorgehen. In Anwendung dieses Rechtssatzes, der mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen übereinstimmt, 6 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 7 - 10 A 1814/12 -, juris, m. w. N., 8 hat das Verwaltungsgericht angenommen, gemessen daran sei die Vorgehensweise der Beklagten, im Umgebungsbereich bekannte und angezeigte Fälle zu überprüfen, nicht zu beanstanden gewesen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.