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Beschluss

16 A 1900/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0919.16A1900.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 71,40 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers ist unbegründet, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. in der Sache vorliegt. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass sich der Kläger nicht auf eine fehlerhafte Vermessung seiner Grünlandschläge durch den Beklagten, die zu einer im Vergleich zur Anmeldung durch den Kläger um 0,42 ha geringeren förderungsfähigen Fläche geführt habe, berufen könne. Der tätig gewordene Prüfer B. C. habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass er einen Teil der streitbefangenen Flächen mittels GPS vermessen habe, da dort wegen des umgebenden Bewuchses das alleinige Abstellen auf Luftaufnahmen möglicherweise eine Abweichung zuungunsten des Klägers herbeigeführt hätte, und dass er sich dabei an der Grünlandgrenze orientiert habe. Die restliche Fläche habe er mit dem Pkw abgefahren, um die Übertragbarkeit der Orthobilder auf die gegebenen Verhältnisse zu überprüfen. Insgesamt habe er sich an der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche orientiert. Dieses Messverfahren sei, so das Verwaltungsgericht, nicht zu beanstanden. Sowohl die GPS-gestützte Messung als auch die Heranziehung sog. Luftorthobilder gehörten zu den rechtlich zugelassenen Methoden der Größenbestimmung von landwirtschaftlichen Flächen. Beide Verfahren lägen im Genauigkeitsgrad deutlich über der früher üblichen Heranziehung von Katasterunterlagen. Es bestehe kein Anspruch auf eine vollständige Vermessung durch GPS. Im Übrigen habe sich der Kläger ausweislich des Protokolls zum Prüfbericht nicht zu der Art der Messung geäußert, sondern vielmehr erklärt, er habe zu den Prüfungsfeststellungen nichts anzumerken. Für den Kläger Günstiges folge auch nicht aus seinem Vorbringen, er habe sich bei der Antragstellung auf Größenangaben verlassen, die vormals vom Beklagten gemacht worden seien. Er könne sich auch nicht darauf stützen, er habe im März 2010 (gemeint wohl: im März 2011) eine komplette GPS‑Vermessung vornehmen lassen, die zu einer größeren förderfähigen Fläche geführt habe. Da diese Vermessung erst nach dem Ablauf der Vegetationsperiode stattgefunden habe, sei kein sicherer Schluss auf den Zustand der Flächen im maßgeblichen Förderzeitraum möglich. Der Hinweis des Klägers, dass auch die der Berechnung der Fördermittel zugrunde gelegte Kontrolle durch den Beklagten erst im August 2010 und damit nach dem Abschluss des Förderzeitraums erfolgt sei, verfange nicht, weil insoweit jedenfalls noch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende des maßgeblichen Zeitraums (30. Juni 2010) vorgelegen habe. 4 Dem hält der Kläger entgegen: Die Frage, ob die bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen auch dann maßgeblich seien, wenn diese außerhalb des Zeitraumes stattfinde, für den sich ein Landwirt zur Einhaltung der Voraussetzungen einer Fördermaßnahme verpflichtet habe, sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Es sei auch in vielen anderen Fällen von Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte Abweichungen von Förderanträgen berücksichtigen dürfe, die bei Vor-Ort-Kontrollen außerhalb des Verpflichtungszeitraums festgestellt worden seien. Außerdem sei bei jeder Vor-Ort-Kontrolle von erheblicher praktischer Bedeutung, wie Äußerungen des Betroffenen zum Prüfbericht zu bewerten seien, insbesondere, ob aus dem Unterbleiben einer Äußerung geschlossen werden dürfe, der Betroffene sei mit dem Verlauf der Vor-Ort-Kontrolle einverstanden gewesen. 5 Es bestünden zudem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Gericht habe verkannt, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 12. August 2010 nicht mehr möglich gewesen sei, die Größe der streitigen Flächen (Grünlandschläge 32a und 32b) im maßgeblichen Zeitraum, der am 30. Juni 2010 geendet habe, zuverlässig zu ermitteln. Die bloße Vermutung, die Größe der Flächen habe sich in der Zwischenzeit nicht mehr verändert, stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Technischen Prüfdienst des Beklagten zugrundegelegten Größenverhältnisse dar. Denn gerade während der Vegetationsphase ändere sich die natürliche Beschaffenheit des Bewuchses ständig. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die ganz erheblichen Flächenabweichungen zwischen seinem Antrag und dem Ergebnis der von ihm veranlassten Vermessung im März 2011 einerseits und dem vom Beklagten für zutreffend gehaltenen Messwert andererseits berücksichtigt. Es habe sich deshalb nicht einfach auf die Einschätzung beschränken dürfen, die Angaben des vom Beklagten eingesetzten Prüfers über das angewandte Prüfungsverfahren seien plausibel und ließen keinen Schluss auf Messfehler zu. Außerdem gehe das angefochtene Urteil zu Unrecht davon aus, die vom Technischen Prüfdienst durchgeführte Messung sei korrekt erfolgt, obwohl nur für 20% der Flächen mittels GPS gemessen worden seien, während der Grenzverlauf im Übrigen durch Luftorthobilder in Verbindung mit einer Sichtprüfung vor Ort bestimmt worden sei. Indem das Verwaltungsgericht die rechtliche Zulässigkeit beider Verfahren betone, vernachlässige es den Umstand, dass vorliegend eine unzulässige Vermengung beider Messverfahren vorliege. Im Hinblick auf die deutliche Abweichung zwischen der beantragten und der vom Beklagten festgestellten Flächengröße habe eine vollständige GPS‑Vermessung stattfinden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Kläger, im Rahmen der Protokollierung der Vor-Ort-Kontrolle die Richtigkeit des Messergebnisses bzw. des dabei verwandten Verfahrens bestätigt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht das Ergebnis der von ihm, dem Kläger, in Auftrag gegebenen Nachprüfung im März 2011 außer Acht lassen dürfen; denn wegen der vegetationsarmen bzw. vegetationslosen Zwischenzeit sei eine (weitere) Änderung der Flächengrößen nicht zu erwarten gewesen. 6 Diese Darlegungen lassen die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe nicht hervortreten. 7 Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lassen sich aus den Darlegungen des Klägers zwei Fragen entnehmen, denen er eine Grundsatzbedeutung beimisst. Zum einen geht es darum, ob Feststellungen des Beklagten, die auf einer Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen und von den Angaben des betroffenen Landwirts im Förderantrag abweichen, auch dann zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen, wenn diese Feststellungen außerhalb des Zeitraums stattfinden, für den sich der betroffene Landwirt zur Einhaltung der Voraussetzungen der Fördermaßnahme verpflichtet hat. Dieser Frage kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil aus den Darlegungen des Klägers nicht hervorgeht, dass derartige Prüfungen über den in Rede stehenden Einzelfall hinaus nach dem Abschluss des Verpflichtungszeitraums stattfinden. Es ist auch nicht allgemeinkundig, dass es sich in der Praxis so verhält. Der Kläger führt zur Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der genannten Frage lediglich an, der Beklagte überprüfe in einer Vielzahl von Fällen die von den Landwirten beantragten Flächengrößen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen und sanktioniere gegebenenfalls Abweichungen zwischen den im Antrag genannten und den dann festgestellten Flächengrößen. Diese Angabe lässt aber ebenso wenig wie die Ausführungen zu der Mehrzahl von Agrarumweltmaßnahmen, an denen der Kläger teilnimmt, einen Schluss darauf zu, ob und gegebenenfalls wie häufig diese Kontrollen erst nach dem Abschluss des förderrelevanten Zeitraums stattfinden. 8 Abgesehen davon liegt für den Senat auf der Hand, dass geringe Zeitüberschreitungen wie der hier gegebene Zeitraum von etwa sechs Wochen nicht als ein schwerwiegender Verstoß gegen die für Vor-Ort-Kontrollen geltenden Bestimmungen und Grundsätze angesehen werden können und dass daher nichts für das Vorliegen eines Grundes spricht, das Ergebnis der Kontrolle unbeachtet zu lassen. Eine strikte zeitliche Eingrenzung für die Durchführung derartiger Kontrollen ist in den maßgebenden Bestimmungen nicht vorgesehen; auch der Kläger benennt keine Rechtsgrundlage, auf deren Missachtung er seine Sichtweise stützen könnte. Soweit Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 für das Verhältnis zwischen der sog. Fernerkundung (Abs. 1) und herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen bestimmt, dass herkömmliche Kontrollen durchgeführt werden müssen, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können, lässt sich das zwar als Hinweis auf die grundsätzliche Erforderlichkeit zeitnaher Kontrollen verstehen. Unmittelbar gilt diese Bestimmung indessen nur für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung. Dabei handelt es sich um Kontrollen, die aus Anlass festgestellter bedeutender Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt werden. Allgemein besteht nur das Erfordernis, die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden (§ 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004). Dass diesem Erfordernis in Bezug auf die Feststellung von Flächengrößen nicht mehr genügt wäre, wenn zwischen dem Ende des Verpflichtungszeitraums und dem Untersuchungstermin eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne ‑ wie hier etwa sechs Wochen ‑ liegt, erschließt sich dem Senat nicht. Das muss insbesondere gelten, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass während des genannten Zeitabschnitts wesentliche Umstände eingetreten sind, die zu einer Verminderung der feststellbaren Fläche geführt haben könnten. So liegt es hier. Der Kläger hat nichts dazu vorgebracht, dass er etwa durch eine Nutzungsänderung nach dem 30. Juni 2010 selbst zu einer Verkleinerung der Grünlandschläge beigetragen hätte. Dass aber allein natürliche Verschiebungen der Vegetationsgrenzen während der laufenden sommerlichen Vegetationsperiode zu derart gravierenden Verlusten von Grünlandflächen führen können, erscheint ausgeschlossen. 9 Die weitere vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, inwieweit dem Nichtgebrauchmachen von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung im Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle eine inhaltliche Bedeutung beizumessen sei, weist ebenfalls nicht über den Einzelfall hinaus. Außerdem hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Kläger in dem Protokoll zum Prüfbericht den Satz "Zu den Prüfungsfeststellungen habe ich nichts anzumerken" unterschrieben hat, nur als untergeordnetes Hilfsargument ("Im Übrigen") herangezogen, ohne sich in verallgemeinerungsfähiger Weise mit der Reichweite und Verbindlichkeit solcher Äußerungen im Prüfbericht zu befassen. 10 Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gehen aus den Darlegungen des Klägers nicht hervor. Solche Zweifel sind nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 11 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. 12 Daran fehlt es hier. Soweit sich der Kläger insoweit auf den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle rund sechs Wochen nach dem Ende des Verpflichtungszeitraums beruft, ist hierzu schon zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO das Notwendige ausgeführt worden. Keine Zweifel ruft auch der vom Kläger angeführte Umstand hervor, dass zwischen den von ihm im Antrag angegebenen und den vom Beklagten ermittelten Flächengrößen ein so erheblicher Unterschied bestanden habe. Abgesehen davon, dass gerade auch diese deutliche Diskrepanz der Annahme entgegensteht, allein durch Verschiebungen der natürlichen Vegetationsgrenzen könne sich innerhalb von eineinhalb Monaten eine so gravierende Verringerung der förderfähigen Grünlandfläche ergeben haben, bietet dieser Vortrag keinen rechtlich tragfähigen Anknüpfungspunkt dafür, dass die Feststellungen des Beklagten zwingend unrichtig oder jedenfalls in einem solchen Maße fragwürdig gewesen seien, dass eine weitere Untersuchung durch den Beklagten zu fordern gewesen wäre. Da auch die Möglichkeit im Raum steht, dass der Kläger bei seiner Anmeldung von nicht (mehr) zutreffenden Flächengrößen ausgegangen ist, fehlt dem Hinweis auf das Ausmaß der Abweichung zwischen der angemeldeten und der festgestellten Fläche jegliche Aussagekraft für die Frage der Richtigkeit der Feststellungen des Beklagten oder der Eignung des für diese Feststellungen angewandten Verfahrens. Soweit der Kläger die Art und Weise der Flächenbestimmung (überwiegende Ermittlung anhand von Luftorthobildern in Verbindung mit einer Sichtprüfung vor Ort und nur zum geringen Teil mittels GPS) angreift, setzt er sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander, wonach alle zur Anwendung gekommenen Messverfahren nach den zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig seien. Für die Auffassung, rechtlich geboten sei die ausschließliche Verwendung von GPS gewesen, benennt der Kläger keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt; ein solcher ist auch nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der tätig gewordene Prüfer mehrere Verfahren angewandt hat, ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hervor. Denn diesem Vorgehen liegt offenkundig keine sachwidrige Vermengung unterschiedlicher Messmethoden zugrunde. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht, den Ausführungen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung folgend, davon ausgegangen, dass eine Teilfläche mittels GPS und die restliche Fläche mittels Luftaufnahmen und Vor-Ort-Erkundungen vermessen worden ist. Es trifft demnach nicht zu, dass entweder für die Gesamtfläche oder aber für Teilflächen in möglicherweise sachwidriger Weise eine Art von Vermengung unterschiedlicher Methoden stattgefunden hatte. Zudem hat der Prüfer, Herr C., nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen Teil der Fläche mittels GPS vermessen, weil in diesem Bereich aufgrund eines starken Baumbewuchses und Schattenwurfs die alleinige Berücksichtigung von Luftaufnahmen möglicherweise ein für den Kläger negatives Ergebnis herbeigeführt hätte. Dass es sich dabei um ein nicht sachgerechtes Vorgehen gehandelt haben könnte, wird vom Kläger nicht substanziiert vorgetragen und liegt insbesondere deshalb fern, weil nach den Angaben von Herrn C. ein anderes Vorgehen unter Umständen ein für den Kläger noch ungünstigeres Ergebnis erbracht hätte. Soweit der Kläger darauf verweist, bei der von ihm initiierten Nachvermessung im März 2011 sei eine deutlich größere Fläche ermittelt worden, deutet das gleichfalls nicht in einer ernstliche Zweifel auslösenden Weise auf eine Unrichtigkeit der vom Beklagten zugrundegelegten Flächengröße hin. Vielmehr ist gerade wegen der gänzlich anderen Vegetationsverhältnisse im Frühjahr ‑ d. h. vor der Wiederbegrünung angrenzender Gehölze ‑, eine Verzerrung der Messergebnisse in Richtung auf eine (vorübergehende) Vergrößerung der Grünlandflächen an den Rändern zu baum‑, strauch‑ oder heckenbestandenen Arealen deutlich wahrscheinlicher als innerhalb der Zeit mit vollständig ausgeschlagener Gehölzbegrünung, etwa in den rund sechs Wochen zwischen dem Ende des Monats Juni und der Mitte des Monats August. 13 Schließlich fehlt es auch den Darlegungen des Klägers zur Reichweite seiner Unterschriftsleistung im Prüfprotokoll an der Eignung, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zu ziehen, und zwar schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht ‑ wie ausgeführt ‑ diesen Umstand nur gleichsam abrundend aufgegriffen hat. Im Übrigen hätte in der Tat zumindest erwartet werden können, dass der Kläger gegen den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Bedenken zu Protokoll gegeben hätte, wenn sich tatsächlich zwischen Ende Juni 2010 und Mitte August 2010 erkennbare und erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Ausdehnung der Grünlandflächen ergeben hätten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).