Beschluss
6 B 1079/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0923.6B1079.14.00
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der (Haupt-)Antrag auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist. Mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls vorübergehend erfüllt. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller hat bereits nicht aufgezeigt, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. 5 Vgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 ‑, juris, Rn 2. 6 Damit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. 7 Die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit durch das Verwaltungsgericht wird mit dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. 8 Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 9 - vgl. Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, und 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, beide juris, - 10 dürfe einem aktuell dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde oder jedenfalls in erheblichem Maße krankheitsbedingte Ausfälle zu befürchten seien. Nach diesen Maßstäben habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, dass der Antragsteller polizeidienstuntauglich sei. Denn derzeit sei ein „äußerst positiv verlaufender Heilungsprozess im Gange“. Ausweislich des ärztlichen Berichts des Facharztes für Orthopädie Dr. von T. vom 4. September 2014 verlaufe die Wundheilung der Unterschenkelfraktur komplikationslos. Insgesamt sei ein „regelgerechter Verlauf zu verzeichnen, so dass der Belastungsaufbau 6 Wochen nach OP zügig durchgeführt werden kann. In Anbetracht des jungen Alters [des Antragstellers] und der unkomplizierten Wund- und Knochenbruchheilung kann hier auch die ME [Marknagelentfernung] frühzeitig, d.h. 6 Monate nach OP, geplant werden. Nach Abschluss des gesamten Behandlungsverlaufes im März 2015 wird die volle Sport- und Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein“. 11 Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller bereits zum Einstellungstermin (1. September 2014) polizeidiensttauglich sein muss, und dass es daher im Streitfall keiner Entscheidung bedarf, ob der von dem Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber (Hervorhebungen durch den Senat) entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (Polizeidiensttauglichkeit) eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst Anwendung findet. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Einwand des Antragstellers, in den ersten 31 Ausbildungswochen des Vorbereitungsdienstes fände ausschließlich eine theoretische Ausbildung (an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung) statt, für die er „unzweifelhaft derzeit die gesundheitliche Eignung besitzt“. Die Rechtsauffassung des Antragstellers, es müsse hinsichtlich der an die gesundheitliche Eignung zu stellenden Anforderungen zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten differenziert werden, ist unzutreffend. Die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG für den Zugang zu einem öffentlichen Amt erforderliche gesundheitliche Eignung ist im Bereich des Antragsgegners für die hier in Rede stehende Laufbahn durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) vom 4. Januar 1995, GV. NRW. S. 42, konkretisiert worden. Danach kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Einstellungsvoraussetzung der Polizeidiensttauglichkeit ist demnach laufbahnbezogen und nicht, wie die Beschwerde meint, ausbildungsabschnittsbezogen. 12 Erfolglos bleibt das Beschwerdevorbringen, die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller sei polizeidienstuntauglich, beruhe „ausschließlich und unterschiedslos“ auf der auf Nr. 4.1.4 der Anlage 1 zur „Ärztliche[n] Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit und der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300)“ gestützten Annahme, noch zu entfernendes oder funktionsbeeinträchtigendes Osteosynthesematerial stünde der begehrten Einstellung entgegen. Aus der Stellungnahme des Polizeiarztes, LRMD Dr. Q. , vom 19. August 2014 gingen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, aus welchen Gründen „gerade in der besonderen Situation des Antragstellers Polizeidienstuntauglichkeit vorliegen sollte“. Dieser Einwand lässt bereits unberücksichtigt, dass der Polizeiarzt die Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers nicht allein damit begründet hat, dass eine operative Entfernung des Marknagels noch anstehe. Der Polizeiarzt hat die angegriffene Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit darüber hinaus auch darauf gestützt, dass ein Bewerber nach Nr. 2.4.2 der PDV 300 nur bei - anlässlich der Einstellungsuntersuchung festgestellten - leichten und vorübergehenden Erkrankungen, die die Polizeidienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigen werden, polizeidiensttauglich bleibe. Diese Voraussetzungen seien beim Antragsteller nicht erfüllt, weil es sich bei der am 9. August 2014 erlittenen Unterschenkelfraktur um eine schwere Verletzung handele, die mehrfache operative Eingriffe erfordere. Hinzu komme, dass die - der Entfernung des Marknagels vorgelagerte - Knochenbruchheilung noch nicht abgeschlossen sei. Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. 13 Abgesehen davon ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung auch auf Nr. 4.1.4 der Anlage 1 zur PDV 300 gestützt hat. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der – für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorausgesetzten – Polizeidiensttauglichkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol) maßgeblich konkretisiert wird durch die PDV 300, die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende (ärztliche) Erfahrungssätze zusammenfasst. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris, Rn. 5, mit weiteren Nachweisen. 15 Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag - wie ausgeführt - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).