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Beschluss

16 A 1725/13.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0925.16A1725.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 4 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3. 5 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 6 "ob Anhänger der Jamaat‑I‑Islami und ihr zuzurechnender Organisationen ‑ wie etwa der Chhatra Shibir ‑ gegenwärtig in Bangladesch damit rechnen müssen, Opfer asylrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden," 7 erfüllt ausgehend von seinen Darlegungen diese Voraussetzung nicht (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). 8 Mit der aufgeworfenen Frage tritt der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das eine Verfolgungsgefahr verneint hat, vorrangig in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑ und vom 16. Juni 2009 ‑ 16 A 2274/08.A ‑. 10 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat es für unglaubhaft gehalten, dass der Kläger allein wegen seiner behaupteten Aktivität für die Chhatra Shibir bei seiner Rückkehr nach Bangladesch Verfolgung befürchten muss. Eine Mitgliedschaft des Klägers in dieser Studentenorganisation könne ohnehin nicht angenommen werden, so dass allenfalls in Betracht komme, dass er mit Chhatra Shibir sympathisiert habe und in untergeordneter Weise bei öffentlichen Veranstaltungen tätig geworden sei. Angesichts der geringen Bedeutung seiner Aktivitäten und der seitdem verstrichenen Zeit werde man ihn nicht mehr mit dieser Organisation in Verbindung bringen. Vor diesem ‑ im Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogenen ‑ Hintergrund entfaltet die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage schon gar keine Relevanz für das Verfolgungsschicksal des Klägers. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat noch mit der Chhatra Shibir oder der dieser übergeordneten Jamaat‑e‑Islami in Verbindung gebracht werden könnte, ergeben die vom Antragsteller angeführten Quellen keinen Hinweis auf eine ins Gewicht fallende Verfolgungsgefahr für Anhänger der genannten Gruppierungen. Der Kläger trägt insoweit unter Bezugnahme auf einen Bericht von BBC News Asia vom 9. März 2013 vor, aufgrund der jüngsten Entwicklung in Bangladesch erscheine als überwiegend wahrscheinlich, dass es im Zuge gegenwärtiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen führende Anhänger der Jamaat‑e‑Islami zu Verfolgungsmaßnahmen gegen deren Anhänger komme. Er weist auch darauf hin, dass laut einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16. Juli 2013 derzeit eine sehr konfliktbeladene Aufarbeitung der Gründungsgeschichte der Republik Bangladesch stattfinde. In deren Zuge finde eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegen führende Mitglieder der Jamaat‑e‑Islami statt, denen vorgeworfen werde, beim Unabhängigkeitskampf in den 1970er Jahren Pakistan unterstützt zu haben. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen hätten diese Gerichtsverfahren, die zu Todesurteilen sowie der Verhängung langjähriger Haftstrafen geführt hätten, als weder frei noch fair bezeichnet, so dass von einer Art von Siegerjustiz auszugehen sei. Im Zusammenhang mit Protesten der Jamaat‑e‑Islami und ihr zuzurechnender Organisationen sei von Seiten der Sicherheitskräfte unmotiviert und übermäßig Gewalt angewendet worden. Wenn bangladeschische Sicherheitsorgane gewaltsam gegen ‑ auch friedliche ‑ Proteste der genannten Organisationen vorgingen, erzeuge das den begründeten Eindruck, dass die Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen auch zum Anlass für asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen genommen werde. Es sei auch zu beachten, dass in Bangladesch des Öfteren Rivalitäten zwischen den verschiedenen politischen Parteien mit Hilfe der Gerichte ausgetragen würden. 11 Die vom Kläger benannten Erkenntnisquellen tragen diese Sicht der Dinge indessen nicht. Der vom Kläger angeführte Bericht von Anbarasan Ethirajan vom 9. März 2013 für BBC News befasst sich weit überwiegend mit gewaltsamen Übergriffen muslimischer "mobs" gegen Angehörige der Minderheiten der Hindus und Buddhisten als Reaktion auf ein Ende Februar 2013 ergangenes Todesurteil gegen den Vizepräsidenten der Jamaat‑e‑Islami, Delwar Hossain Sayedee, wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1971. Hinweise auf eine Unterdrückung friedlicher Proteste gegen die Verurteilung Sayedees oder gegen die sonstigen Prozesse wegen der Geschehnisse während des Unabhängigkeitskrieges gehen aus dem Bericht nicht hervor. Ebenso wenig enthält er Anhaltspunkte dafür, dass einfache Mitglieder oder gar bloße Anhänger der Jamaat‑e‑Islami oder ihr nahestehender Organisationen unabhängig von der Beteiligung an denjenigen Taten während des Unabhängigkeitskrieges, die aktuell von der Justiz des Staates Bangladesch verfolgt werden, von asylerheblichen Nachstellungen betroffen sein könnten. 12 Entsprechendes gilt mit Blick auf den vom Kläger vorgelegten Artikel "Blutige Geburt einer Nation" von Tobias Matern (SZ vom 16. Juli 2013), der sich im Wesentlichen mit einem Urteil gegen den früheren Vorsitzenden der Jamaat‑e‑Islami, Ghulam Azam, sowie den der Verurteilung zugrundeliegenden Ereignissen während der Loslösung des früheren Ostpakistans von (West‑)Pakistan vor über 40 Jahren befasst. Der Artikel gibt Bedenken etwa von Human Rights Watch hinsichtlich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens wieder, enthält aber keinen Hinweis darauf, dass über die Vergeltung von weit zurückliegenden Taten einzelner Parteirepräsentanten hinaus ganz allgemein die Tätigkeit der Jamaat‑e‑Islami und ihrer Mitglieder und Unterstützer verfolgt wird. Auch die am Ende des Artikels geschilderten Demonstrationen von Jamaat‑Anhängern sowie die staatlichen Reaktionen hierauf ermöglichen keine Schlussfolgerung dahingehend, dass selbst friedliche Formen des Protestes oder noch weitergehend jegliche Verbindung zur Jamaat‑e‑Islami oder deren Untergliederungen politisch motivierte Verfolgung nach sich zöge. 13 Auch im Übrigen benennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich die Verfolgungssituation so darstellt, wie er sie geschildert oder jedenfalls als möglich in den Raum gestellt hat. Auch dem Senat liegen keine Informationen vor, aus denen sich die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ableiten ließe. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).