Beschluss
16 B 709/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1009.16B709.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann insbesondere durch das Ergebnis der Untersuchung einer Haarprobe durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV NORD) vom 28. August 2014 nicht die Überzeugung vermitteln, dass er entgegen seinen polizeilich protokollierten Angaben am 15. Februar 2014 in der Vergangenheit kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel konsumiert hat. Zum einen ist die Aussagekraft der Haaranalyse Zweifeln ausgesetzt, weil etwa die Nachweisbarkeit durch Beeinflussung der Haare erschwert werden kann. 4 Vgl. hierzu Hettenbach/Kalus/Möller, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 211, 218, allgemein zu Ungenauigkeiten und Fehlerquellen bei der Haaranalyse Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., 3.12.1c), S. 181 f. 5 Zum anderen betrifft das Ergebnis der Haaranalyse, die sechs Monate nach der Verkehrskontrolle und dem zunächst eingeräumten und nunmehr bestrittenen Drogenkonsum durchgeführt wurde, gerade nicht den fraglichen Zeitraum. Nach dem Abschlussbericht des TÜV NORD über die am 16. August 2014 entnommene Barthaarprobe hat diese keinen Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ungefähr vier Monate ergeben, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Bericht enthält damit überhaupt Aussagen nur über einen Zeitraum von April bis Mitte August 2014 und ist nicht geeignet, einen Drogenkonsum Anfang Februar 2014 zu widerlegen. 6 Darüber hinaus ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, was den Antragsteller veranlasst haben sollte, gegenüber der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle wahrheitswidrig den Konsum einer unbekannten Menge von Kokain und Amphetaminen am vorangegangenen Wochenende einzuräumen. Soweit der Antragsteller nunmehr sinngemäß behauptet, dass er in Unkenntnis dessen, was er an dem Wochenende beim Feiern tatsächlich konsumiert habe, im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe den Konsum der in dieser Probe festgestellten Betäubungsmittel bestätigt habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle und der sich unmittelbar anschließenden Untersuchungen in Frage zu stellen. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass man sich bei der Aufnahme von Substanzen erkundigt, worum es sich handelt. Dass der Antragsteller beim Feiern an dem besagten Wochenende bewusst Substanzen in unbekannter Menge zu sich genommen hat, deren Provenienz er nicht kannte, und dass er die Substanzen dann im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe ohne Weiteres als Kokain und Amphetamine identifizierte, ist realitätsfern. Sollte er tatsächlich Substanzen zu sich genommen haben, deren Inhaltsstoffe er nicht kannte, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei auf diesen Umstand hingewiesen und vorgebracht hätte, die Substanzen nicht bewusst als solche aufgenommen zu haben. Stattdessen hat er, als er mit dem Ergebnis der Urinprobe konfrontiert wurde, sofort und ohne erkennbaren Zweifel erklärt, an dem fraglichen Wochenende tatsächlich Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich im Februar 2014 gegenüber der Polizei wahrheitsgemäß geäußert hat. 7 Diese Feststellung wird auch nicht durch das unauffällige Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe vom 15. Februar 2014 widerlegt, die dem Antragsteller in der Nacht zu einem Freitag abgenommen wurde. Der von ihm eingeräumte Kokainkonsum soll an dem vorangegangenen Wochenende und damit mehr als sechs Tage vor der Blutabnahme stattgefunden haben. Da Kokain bei durchschnittlicher Dosierung bereits innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml vorliegt und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachgewiesen werden kann, 8 Toennes/Skopp, Kokain und Benzoylecgonin ‑ pharmakokinetische Grundlagen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit iSd § 24a (2) StVG, Blutalkohol 50 (2013), 113 (118–120), 9 kann die negative Blutprobe überhaupt keinen Einfluss auf die Feststellung eines Kokainkonsums haben, der mehrere Tage zurückgelegen hat. 10 Es bestehen auch keine Bedenken, die Einlassung des Antragstellers zu verwerten, selbst wenn er vor der Konfrontation mit dem Ergebnis der Urinprobe nicht über das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iVm § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO) belehrt worden sein sollte. Zum einen dürfte er bei der Verkehrskontrolle vom 15. Februar 2014 nicht von vornherein einer Straftat verdächtig gewesen sein, so dass sich jedenfalls ein Teil der polizeilichen Auskunftseinholung noch als ‑ keine Belehrungspflichten auslösende ‑ informatorische Befragung verstehen lässt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008- 16 B 641/08 -; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenver-nehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 1 St RR 109/04 ‑, juris. 12 Zum anderen würde selbst ein etwaiger Verstoß gegen die strafprozessuale Belehrungspflicht nicht zur Unverwertbarkeit belastender Angaben auch im ‑ andere Zielsetzungen verfolgenden und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegenden ‑ ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren führen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008- 16 B 641/08 - und vom 13. Februar 2008 ‑ 16 B 2112/07 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‑ 10 S 608/07 ‑, juris. 14 Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, dass es auch bei sogenannten harten Drogen für die Feststellung fehlender Fahreignung auf das Vermögen ankomme, zwischen Drogenkonsum einerseits und dem Führen eines Kraftfahrzeugs andererseits zu trennen, bzw. dass aus einem einmaligen Konsum harter Drogen nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden könne, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug genommen. 15 Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für den Betroffenen nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).