Beschluss
12 A 1595/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.12A1595.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger vermag mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn mit diesem kann die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls nicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BAföG nachgewiesen, die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht bzw. die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten erzielt zu haben, nicht in Frage gestellt werden. 4 Die Vorlagepflicht nach § 48 Abs. 1 BAföG ist systematisch im Zusammenhang mit § 9 BAföG zu sehen. Die in Absatz 1 dieser Vorschrift für die Gewährung von Ausbildungsförderung geforderte Eignung des Auszubildenden wird in der Regel angenommen, solange dieser die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 BAföG). Das Gesetz knüpft also an die Vorlage eines Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende einen ausreichenden Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen. 5 Vgl. zu diesen Grundsätzen: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 15.88 -, FamRZ 1992, 613, juris. 6 Entgegen der Ansicht des Klägers belegt die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Juni 2014 überreichte Bescheinigung der Universität U. vom 16. Mai 2014 aus den von der Beklagten in der Antragserwiderung vom 4. September 2014 aufgeführten Gründen jedoch nicht, dass der Kläger die hier üblichen Leistungen erbracht hat, indem die in den ersten beiden Jahren seines Studiums vorgesehene Zahl an ECTS-Leistungspunkten erzielt worden sind. 7 Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem vom Kläger seit September 2009 betriebenen Studium um einen dreijährigen Studiengang handelt, in dem 180 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen waren, ist der Leistungsübersicht vom 16. Mai 2014 nämlich zu entnehmen, dass der Kläger von den im ersten Studienjahr (09/2009 bis 08/2010) zu erbringenden 60 Punkten nur 55 erbracht hat, von denen 5 Punkte ohnehin erst am 31. Januar 2013 – also nach Erreichen der Förderungshöchstdauer Ende August 2012 – erworben worden sind und schon deswegen keine Berücksichtigung finden können. Für die Annahme des Klägers, es sei förderungsunschädlich, die ECTS-Leistungspunkte teilweise nachträglich erzielt zu haben, fehlt angesichts der unmissverständlichen Forderung des Gesetzes in § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, dass die Bescheinigung das Erbringen üblicher Leistungen bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters bzw. den bis dahin getätigten Erwerb einer hinreichenden Anzahl von Leistungspunkten - also den tatsächlichen Erfolgseintritt noch innerhalb der zeitlichen Grenze - nachweisen soll, jegliche Grundlage. 8 Vgl. dazu, dass der Leistungsstand zeitgerecht erreicht worden sein muss: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 -, FamRZ 1993, 121, juris, m. w. N. 9 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass 5 weitere Leistungspunkte vom 21. Januar 2014 lt. Bescheinigung der Universität gar nicht erst einberechnet worden sind. Im Rechtsstreit über Leistungsnachweise nach § 48 BAföG kann nicht darauf abgestellt werden, die nachfolgende Entwicklung habe gezeigt, dass der Auszubildende einen früheren Ausbildungsrückstand - doch - aufgeholt habe. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 -, FamRZ 1993, 1375, juris, m. w. N. 11 Von den im zweiten Studienjahr (09/2010 bis 08/2011) zu erbringenden 60 Punkten wurden nach der Bescheinigung vom 16. Mai 2014 zwar 60 erbracht, hiervon jedoch 5 Punkte erst am 29. Oktober 2012, 5 erst am 1. Februar 2013 und 5 weitere erst am 25. Oktober 2013, mithin jeweils ebenfalls erst nachträglich und sogar nach Erreichen der Förderungshöchstdauer. Insgesamt lagen zum 16. Mai 2014 – also 1 ¾ Jahre nach dem förderungsrechtlich zu erwartenden Abschluss der Ausbildung - von den für das gesamte Studium zu erbringenden 180 ETCS-Leistungspunkten lediglich 159 Punkte vor, so dass sich das Erreichen des Förderungsziels eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer als immanent unmöglich darstellt. 12 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder nach § 124 Abs. 2 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Dass der Kläger der Nachweispflicht gemäß § 48 BAföG nicht genüge getan hat, liegt auf der Hand und ist nicht von der Beantwortung schwieriger – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht ausreichend behandelter – Rechtsfragen abhängig. Eine konkrete umgrenzte Frage, die der Kläger für grundsätzlich und noch nicht ausreichend durch die Gerichte geklärt ansieht, ist im Übrigen mit der Zulassungsbegründung auch gar nicht nachvollziehbar herausgearbeitet worden. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).