Beschluss
6 B 914/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1013.6B914.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn in das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die am 21. Februar 2014 ausgeschriebene Beförderungsplanstelle (A 14 BBesO) am K. -B. -Gymnasium in C. einzubeziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller könne die Einbeziehung in das Stellenbesetzungsverfahren nicht beanspruchen, weil er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfülle. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) LVO NRW (seit 8. Februar 2014: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW) sei eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit nicht zulässig. Da der am 11. August 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommene Antragsteller bis zum 10. August 2013 seine Probezeit absolviert habe, erfülle er zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses (4. April 2014) diese Voraussetzung noch nicht. Er könne sich auch nicht auf eine Ausnahme von der in der vorgenannten Bestimmung festgelegten Frist berufen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 LVO NRW (seit 8. Februar 2014: § 11 Abs. 3 Satz 2 LVO NRW) seien nicht erfüllt. Eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sei auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 1 (seit 8. Februar 2014: § 11 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW) i.V.m. § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LVO NRW (seit 8. Februar 2014: § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LVO NRW) zulässig. Dem Antragsteller stehe hiernach kein Nachteilsausgleich zu, weil sich seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht wegen des von ihm in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 geleisteten Zivildienstes verzögert habe. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Annahme des Antragstellers, er könne mit Blick auf den geleisteten Zivildienst einen Nach-teilsausgleich i.S.v. § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LVO NRW beanspruchen, geht fehl. 5 Hat sich die Einstellung - in das Beamtenverhältnis auf Probe - wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Dies gilt nach § 10 Abs. 3 LVO NRW entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist. 6 Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LVO NRW folgt, dass nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit den dort genannten Verzögerungsgründen ursächlich zusammenhängen. Der jeweilige Verzögerungsgrund muss für den Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - nicht anders als in den Fällen des § 8 Abs. 2 LVO NRW bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung - unmittelbar kausal gewesen sein. 7 Dieses Normverständnis führt nicht dazu, wie die Beschwerde zu meinen scheint, dass § 10 Abs. 3 LVO NRW u. a. im Falle der Ableistung des Zivildienstes keinen Anwendungsbereich hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Verzögerung durch den Zivildienst unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingetreten ist. Denn die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 10 Abs. 3 i.V.m. 1 Satz 1 LVO NRW ist auch dann zulässig, wenn sich die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen des Zivildienstes verzögert hat und die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, nach Beendigung der im Anschluss an den Zivildienst begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist. 8 Wenn indes der spätere Einstellungsbewerber nach Abschluss des Zivildienstes nicht die vorgeschriebene - für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche - Ausbildung anschließt, sondern zunächst etwa eine andere Ausbildung durchläuft oder eine Berufstätigkeit aufnimmt, wird der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen seiner zeitlichen Beanspruchung durch den Zivildienst und dem Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unterbrochen. Das ist auch dann der Fall, wenn nach dem Zivildienst vom Einstellungsbewerber zu vertretende - nicht in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LVO genannte - Umstände hinzugekommen sind, die unabhängig von seiner zeitlichen Beanspruchung durch den Zivildienst den Einstellungszeitpunkt bestimmt haben. 9 Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteils-ausgleichs nach § 10 Abs. 3 i.V.m. 1 Satz 1 LVO NRW mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers durch den Zivildienst und dem Zeitpunkt seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht gegeben sind. 10 Der Antragsteller nahm im Anschluss an seinen Zivildienst im Oktober 2000 sein Lehramtsstudium (Lehrämter für die Sekundarstufe I und II) auf und bestand im November 2006 die Erste Staatsprüfung (Unterrichtsfächer: Deutsch und kath. Religionslehre). Das im April 2002 begonnene Zweitstudium im Fach Politikwissenschaft schloss er am 8. Oktober 2007 mit der Magister Artium-Prüfung erfolgreich ab. Im Februar 2008 nahm er ein Promotionsstudium im Fach Politikwissenschaft auf. Am 6. August 2008 beantragte er erstmals die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und zwar zum 1. Februar 2009 (Ausbildungsfächer: Deutsch und kath. Religionslehre). In der Zeit vom 11. August 2008 bis Ende Januar 2009 war er vertretungsweise als Lehrkraft tätig. Nachdem er in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis Ende Januar 2011 seinen - wegen der genannten Vertretungstätigkeit um ein halbes Jahr verkürzten - Vorbereitungsdienst absolviert und die Zweite Staatsprüfung bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. 11 Dahinstehen kann, ob der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, sich entgegenhalten lassen muss, dass er ein die Regelstudienzeit um drei Semester übersteigendes Lehramtsstudium absolviert hat, und sein Zweitstudium im Fach Politikwissenschaft insoweit außer Betracht zu bleiben hat, obwohl es, so der Antragsteller, seine Einstellungschancen verbessert habe. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und dem Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sogar bis zum Abschluss seines Zweitstudiums im Oktober 2007 nicht unterbrochen worden ist, kann er keinen Nachteilsausgleich i.S.v. § 10 Abs. 3 i.V.m. 1 Satz 1 LVO NRW beanspruchen. Denn der Kausalzusammenhang ist jedenfalls dadurch unterbrochen worden, dass der Antragsteller davon abgesehen hat, seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2008 zu beantragen, um den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss des Zweitstudiums aufnehmen zu können, und sich stattdessen entschlossen hat, ein für seine Lehrerausbildung nicht erforderliches Promotionsstudium im Fach Politikwissenschaft an das Zweitstudium anzuschließen, und schließlich erst am 6. August 2008 seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2009 beantragt hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass er gehindert war, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits zum 1. Februar 2008 zu beantragen und den Vorbereitungsdienst schon zu diesem Zeitpunkt zu beginnen, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Entscheidend für die Einstellung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst am 1. Februar 2011 war somit nicht die zeitliche Beanspruchung durch den Zivildienst, sondern der Umstand, dass sich der Vorbereitungsdienst aufgrund der von ihm gewählten Vorgehensweise nach hinten und zwar auf den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis Ende Januar 2011 verschoben hat und die Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erst nach der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes gegeben waren. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitbefangene Auswahlverfahren beantragt hat, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).