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Beschluss

1 A 1430/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1020.1A1430.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 688,06 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der folgenden, bereits für sich genommen tragenden und lediglich noch durch eine Hilfserwägung ergänzten Begründung abgewiesen: Die streitgegenständlichen zahnärztlichen, 2013 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen (Freilegung der Implantate in den Regiones 35 bis 37 und 26, 27 und Einfügung der Aufbauelemente) unterfielen nicht der Regelung des § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (Zweite Änderungsverordnung, GV. NRW. S. 641), nach welcher Aufwendungen zu implantologischen Leistungen nach Abschnitt K der GOZ – anders, als zuvor – auch bei Vorliegen einer Freiendlücke im notwendigen Umfang beihilfefähig sind, wenn zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen. Denn der Lebenssachverhalt „Implantatversorgung in Regiones 35 bis 37 und 26, 27“ sei bereits mit der im Jahre 2012 erfolgten, dem damaligen Recht entsprechenden, bestandskräftigen Gewährung (nur) von Pauschalen für die Einsetzung der Implantate in diesen Regiones abschließend geregelt worden; die Erbringung weiterer Teilleistungen im Jahre 2013 sei deshalb ohne Bedeutung. 7 Dem hält die Klägerin entgegen: Das Verwaltungsgericht verkenne den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zweiten Änderungsverordnung. Nach den dortigen Regelungen sei die – ihr günstigere – Neufassung des § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Satz 1) und gelte für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2012 entstanden seien (Satz 2). Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Änderungsverordnung spreche ausdrücklich von Aufwendungen, also von Vermögensopfern, welche der Beihilfeberechtigte als Gegenleistung für ärztliche Leistungen erbringe, und nicht etwa von Behandlungsmaßnahmen. 8 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den hier in Rede stehenden, auf die Behandlungen aus April 2013 bezogenen Aufwendungen der Klägerin um Aufwendungen handelt, die nach dem 31. Dezember 2012 entstanden sind. Diese am Wortlaut der Vorschrift haftende Betrachtung greift aber zu kurz. Die Stichtagregelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zweiten Änderungsverordnung zielt auf die Festlegung, in welchen Fällen ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung altes und in welchen Fällen neues Recht anzuwenden sein soll. Sie regelt nur solche Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung noch einer Entscheidung bedürfen. Dies trifft nicht zu auf schon bestands- oder rechtskräftig entschiedene Beihilfefälle. Mit anderen Worten: Liegt hinsichtlich bestimmter (auch künftiger) Aufwendungen für eine mehrgliedrige, einheitliche Behandlung bereits eine bestandskräftige Regelung nach altem Recht vor, so hat es dabei auch dann sein Bewenden, wenn diese Aufwendungen teilweise erst nach dem festgelegten Stichtag entstanden sind. 9 So liegt der Fall hier: Hinsichtlich der fraglichen Implantatversorgungen liegen, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat und die Zulassungsbegründung nicht hinreichend beachtet, bereits bestandskräftige Entscheidungen vor. Denn der Beklagte hat der Klägerin insoweit auf der Grundlage des 2012 geltenden Rechts (§ 4 Abs. 2 lit. b Satz 4 BVO NRW a.F.) mit den beiden bestandskräftigen Bescheiden vom 16. April 2012 und 16. Juli 2012 zutreffend (nur) Pauschalen gewährt, mit welchen die gesamte Implantatversorgung in den betreffenden Regiones abschließend beihilferechtlich in dem Sinne geregelt ist, dass sämtliche Aufwendungen, also auch etwaige künftige Aufwendungen, für die begonnenen, der Versorgung mit Implantaten dienenden Behandlungen abgegolten worden sind. 10 Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin insoweit herangezogenen Urteils des OVG NRW vom 15. August 2008– 6 A 2861/06 –, NWVBl. 2009, 54 = juris, Rn. 28. Die Klägerin will dieser Entscheidung die Aussage entnehmen, Stichtagregelungen wie die vorliegende stellten nicht auf den Beginn einer Behandlungsfolge ab, sondern auf die jeweilige Einzelbehandlung. Das überzeugt nicht. Denn das Gericht hat als konkrete Einzelbehandlung die Implantatversorgung als solche angesehen, ohne insoweit weiter nach einzelnen Behandlungsterminen zu differenzieren bzw. differenzieren zu müssen. Das ergibt sich aus den einschlägigen Passagen des Urteils. Danach hat das Gericht die Anwendung alten, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Rechts mit der Begründung verneint, die Implantatbehandlung habe nicht schon mit dem Ziehen des Restzahnes, dem Abdruck des Zahnbildes und der Erstellung eines Heil- und Kostenplanes im Jahr 2003 begonnen (juris, Rn. 29), sondern erst mit der (eigentlichen), im Jahr 2004 erfolgten Implantatbehandlung, weil die genannten „Vorbereitungshandlungen“ dem Kläger noch die freie Wahl gelassen hätten, von „der Implantat-behandlung“ wieder Abstand zu nehmen. 11 Eine abweichende Bewertung wird ferner nicht durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin gerechtfertigt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass sie im Hinblick auf die Bescheide vom 16. April 2012 und 16. Juli 2012 einen – bislang nicht beschiedenen – Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. Das gilt schon deshalb, weil dieses Vorbringen unsubstantiiert ist. Aus ihm ergibt sich, da der Antrag nicht beigefügt und sein Inhalt auch nicht näher dargelegt ist, schon nicht, mit welcher Begründung der Wiedereinsetzungsantrag versehen ist; auch erstinstanzlich hat die Klägerin insoweit nur ein Antragsdatum („22.06.2013“, Schriftsatz vom 15. April 2014) mitgeteilt. Unabhängig davon ändert ein solcher Antrag nichts daran, dass die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2012 und 16. Juli 2012 jedenfalls bis heute bestandskräftig sind. Sollte die Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag allein mit der Rechtsansicht begründet haben, dass sich die Rechtslage nach Ablauf der Widerspruchsfristen zu ihren Gunsten geändert habe, so käme im Übrigen nicht eine Wiedereinsetzung, sondern allenfalls ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) in Betracht. Auch ein solcher Antrag hätte indes keine Aussicht auf Erfolg. Denn die rechtlichen Voraussetzungen, die bei dem Erlass der beiden Verwaltungsakte zugrunde gelegen und auf die Gewährung (nur) von Pauschalen geführt haben, haben sich nach dem Vorstehenden gerade nicht geändert, und zwar auch nicht in Bezug auf die Aufwendungen aus April 2013. 12 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung der Frage, ob über die hier dargelegten rechtlichen Ansätze hinausgehend Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Änderungsverordnung generell diejenigen Aufwendungen nicht erfasst, die zwar nach dem 31. Dezember 2012 entstanden sind, aber einen Teil der Gesamtaufwendungen für eine schon vor dem Stichtag begonnene mehrgliedrige, einheitliche Behandlung (wie etwa eine Implantatbehandlung, die mit der Insertion der Implantate beginnt und erst mit dem Einfügen der Aufbauelemente und/oder mit einer Nachbehandlung abgeschlossen ist) darstellen, ohne dass bereits – wie hier – eine bestandskräftige Gesamtregelung vorliegt, welche auch für nach dem Stichtag entstandene Aufwendungen Geltung beansprucht. 13 b) Das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen richtet sich ferner nur noch gegen die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Klage wegen des Fehlens einer (positiven) Vorabanerkennung auch dann unbegründet wäre, wenn die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW 2013 zu beurteilen wäre. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht auf die begehrte Zulassung der Berufung führen, weil es unerheblich ist. Letzteres ist der Fall, da es dem Zulassungsvorbringen ausweislich der obigen Ausführungen unter 1. a) dieses Beschlusses nicht gelungen ist, ernstliche Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Hauptbegründung zu wecken, welche das angefochtene Urteil bereits für sich genommen trägt. 14 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der außerdem geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 15 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 16 Als grundsätzlich bedeutsam hat die Klägerin zunächst die folgende Rechtsfrage aufgeworfen: 17 „Ist trotz des anderweitigen Wortlauts Artikel 2 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung NRW dahingehend auszulegen, dass die Änderung der Beihilfeverordnung nur für Behandlungen gilt, die nach dem 31.12.2012 begonnen worden sind?“ 18 Die so formulierte Rechtsfrage rechtfertigt die begehrte Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich (gewesen) ist. Wird sie zugunsten der Klägerin als die Frage verstanden, 19 ob § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW 2013 auch für solche Teilaufwendungen zu einer insgesamt mehrgliedrigen, einheitlichen Behandlung gilt, welche zwar nach dem in Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW festgelegten Stichtag (31. Dezember 2012) entstanden sind, aber von einer bereits bestandskräftigen Gesamtregelung nach altem Recht erfasst werden, 20 so ist sie nicht klärungsbedürftig. Denn die solchermaßen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage lässt sich, wie sich aus den obigen Ausführungen unter Punkt 1. a) dieses Beschlusses ergibt, schon auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten. 21 Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 22 ob ein Verschulden eines Beihilfeberechtigten vorliegt, wenn nach negativem Vorabanerkennungsverfahren ein weiteres Vorabanerkennungsverfahren nicht durchgeführt wird, 23 wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie sich nur auf die Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil bezieht, aber schon das die Hauptbegründung betreffende Zulassungsvorbringen durchgreifende Zulassungsgründe nicht aufgezeigt hat. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 25 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.