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Beschluss

16 E 856/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.16E856.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 4 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990‑ 2 BvR 94/88 ‑, juris, Rdnr. 26 (= NJW 1991, 413); OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 E 303/12 -. 5 Gemessen hieran ist der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der Beschwerdebegründung Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zutreffend und im Einzelnen dargelegt, dass und warum ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 6 Davon ausgehend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes lediglich ergänzend auszuführen: 7 Der Umstand, dass verschiedene Familiennamen innerhalb einer Familie heutzutage häufiger vorkommen und nicht mehr als ungewöhnlich wahrgenommen werden, ist hinsichtlich der Einschätzung, dass die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen förderlich ist, ohne Belang. Denn diese ist nachvollziehbar mit einer für den Beigeladenen wichtigen Stärkung seines Zugehörigkeitsgefühls zur Pflegefamilie begründet worden, in der er seit der Entlassung aus der Geburtsklinik lebt und weiter leben wird. Nach der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes des Beklagten vom 27. Februar 2013 zeigt er aufgrund der unterschiedlichen Familiennamen und der Umgangskontakte mit seiner leiblichen Mutter eine psychische Verunsicherung und möchte den Familiennamen seiner Pflegeeltern tragen. Dies würde ihm zusätzliche Sicherheit geben, dauerhaft zu dieser Familie zu gehören. Vor diesem Hintergrund steht nicht zu befürchten, dass es dem fünfjährigen Beigeladenen – wie die Klägerin meint – schwer fallen dürfte, sich an den Familiennamen seiner Pflegeeltern zu gewöhnen, zumal der Pflegekinderdienst bereits im Februar 2013 festgestellt hat, dass der Beigeladene immer häufiger den Namen seiner Pflegeeltern als seinen Nachnamen angegeben hat. Woraus die Klägerin schließt, dass es dem Beigeladenen „völlig egal“ sei, welchen Familiennamen er trage, ist nicht zu erkennen und angesichts der Ausführungen in der o.g. Stellungnahme des Pflegekinderdienstes unzutreffend. 8 Auch die von der Klägerin angesprochene vage Möglichkeit eines Wechsels der Pflegefamilie steht der Namensänderung nicht entgegen. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Notwendigkeit bestehen könnte. Die von der Klägerin insofern angedachten Szenarien sind vielmehr ohne konkreten Hintergrund und völlig ungewiss. 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).