Urteil
14 A 313/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1111.14A313.13.00
2mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Seit 1994 war eine aus der J. mbH (im Folgenden: J. ) und der K. mbH (K. ) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit 133,61 / 888,69 Anteilen (Aufteilungsplan Nr. 1) Miteigentümerin des in Köln gelegenen Grundstücks Gemarkung Köln, Flur , Flurstück , mit der Lagebezeichnung "T.----------straße ". 3 Die J. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 2. Dezember 2004, eingetragen in das Handelsregister am 1. Februar 2005, aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer als Liquidator bestellt. 4 Nachdem die Beklagte von der Auflösung der J. erfahren hatte, bat sie mit Schreiben vom 12. Juli 2005 eine ausweislich des Handelsregisters für die K. als Geschäftsführerin tätige Frau M. erfolglos um Mitteilung, wer die Anteile der J. an der GbR übernommen habe. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 9. August 2006 war Frau M. seit 1996 durchgängig in Bergisch Gladbach amtlich gemeldet. 5 Mit Bescheid vom 14. August 2006, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , setzte die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 in Höhe von insgesamt 3.486,00 EUR (jährlich also 871,50 EUR) fest. Als Abgabenschuldnerin war die GbR bezeichnet. 6 Am 8. November 2006 wurden der Kläger (zu 60 / 100 Anteil) und eine Q. GmbH (zu 40 / 100 Anteil) als neue Miteigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " im Grundbuch eingetragen. 7 Mit Bescheid vom 10. April 2007, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 871,50 EUR fest. Als Abgabenschuldnerin war wiederum die GbR bezeichnet. 8 Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 6. August 2008 leistete Frau M. auf den Bescheid vom 14. August 2006 keine Zahlungen. Eine Vollstreckung gegenüber der K. war laut Mitteilung der Vollstreckungsabteilung nicht möglich, weil die Geschäftsräume aufgegeben worden seien. Beitreibungen gegenüber der J. waren danach wegen der Auflösung dieser Gesellschaft nicht möglich. 9 Am 8. März 2010 wurde der Kläger als neuer alleiniger Eigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " im Grundbuch eingetragen. 10 Mit Haftungsbescheid vom 23. November 2010 nahm die Beklagte die K. für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 sowie für Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 6.482,50 EUR in Haftung. Mit Haftungsbescheiden vom 24. November 2010 nahm die Beklagte den Kläger und die Q. GmbH als Erwerber des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 1.743,00 EUR in Haftung. 11 Mit Duldungsbescheid vom 22. August 2011 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die Zwangsvollstreckung in den eingangs erwähnten Miteigentumsanteil an dem Grundstück "T.--------straße " wegen der rückständigen Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 4.357,50 EUR zu dulden. 12 Am 22. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass es an einer wirksamen Festsetzung sowohl des Grundsteuermessbetrages als auch der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 fehle. Die für den Erlass eines Duldungsbescheides notwendige Steuerfestsetzung sei auch nicht durch eine Inanspruchnahme der auf die GbR folgenden Grundstückseigentümer erfolgt. Insofern sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Hilfsweise berufe er sich auf Zahlungsverjährung. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 den Duldungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 aufzuheben. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Duldungsinanspruchnahme, nämlich die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 sowie deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit, hätten vorgelegen. Die Grundsteuer sei gegenüber der Voreigentümerin durch Bescheide vom 14. August 2006 und 10. April 2007 wirksam festgesetzt worden. Festsetzungsverjährung liege nicht vor. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Liquidation der J. habe auch die GbR zumindest bis zum 8. November 2006 bestanden. Die Grundsteuern 2002 bis 2005 seien bereits vorher mit Bescheid vom 14. August 2006 innerhalb der zum 31. Dezember 2006 für die Grundsteuer 2002 und bis zum 31. Dezember 2009 für die Grundsteuer 2005 endenden verschiedenen Verjährungsfristen festgesetzt worden. Gleiches gelte hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. April 2007 festgesetzten Grundsteuer für das Jahr 2006, für die die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten sei. Die wirksam festgesetzten Grundsteuerforderungen für die Jahre 2002 bis 2006 seien auch nicht zahlungsverjährt. Die Forderungen 2002 bis 2005 seien zum 17. September 2006 fällig geworden und wären somit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt gewesen. Der Duldungsbescheid sei jedoch zuvor am 23. August 2011 zugestellt worden. Die nach Erteilung des Duldungsbescheides eintretende Zahlungsverjährung der Steuerschuld berühre dessen Wirksamkeit nicht. Die Forderung 2006 sei zum 13. Mai 2007 fällig geworden und daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verjährt gewesen. Fehler im Auswahlermessen seien insbesondere im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Duldungspflicht des Klägers nicht erkennbar. 18 Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig sei, weil sich der Duldungsbescheid mit der Zahlung erledigt haben könnte. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Duldungsbescheid rechtmäßig sei. 19 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2013 die Berufung im Hinblick auf einen Verfahrensmangel zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides sei eine wirksame Festsetzung des Steueranspruchs. Es werde bestritten, dass gegenüber der K. und der J. ein Gewerbesteuermessbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 183 Abs. 1 und 184 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO - hätte gegenüber dem Finanzamt ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt werden müssen. Ansonsten hätte ein zur Vertretung berechtigter Gesellschafter als Empfangsbevollmächtigter gegolten. Eine Bekanntgabe an lediglich einen Gesellschafter einer GbR mit Wirkung für alle Gesellschafter sei nicht möglich. Ob das Finanzamt so vorgegangen sei, sei nicht bekannt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Bekanntgabe werde mit Nichtwissen bestritten. 20 Darüber hinaus sei nicht bekannt, dass es einen Empfangsbevollmächtigten der GbR für die Grundsteuerbescheide gegeben habe. Daher habe es einer Einzelbekanntgabe an die Gesellschafter bedurft, wenn auch diese Anforderung in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei. Soweit es den Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2005 für die Jahre 2002 bis 2005 betreffe, sei eine Bekanntgabe nachweislich nur durch Zustellung an den Gesellschafter J. erfolgt. Für eine wirksame Festsetzung des Grundsteuerbescheides für das Jahr 2006 fehle es an einer nachweislichen Bekanntgabe sowohl gegenüber der K. als auch der J. . 21 Der Kläger beantragt, 22 das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen, 25 und führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 14. August 2006 und 10. April 2007, die dem Duldungsbescheid zugrunde lägen, seien wirksam geworden, da sie der Steuerschuldnerin, der J. und K. GbR, bekanntgegeben worden seien. Die Bekanntgabe sei gegenüber Frau M. als Geschäftsführerin der K. für die GbR erfolgt. Die Beklagte habe die Bescheide per Post an die bekannte Adresse der Frau M. gesandt. Die Post sei nicht zurückgekommen und es seien auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bescheide nicht in den Machtbereich der Frau M. gelangt seien. Insbesondere sei dies auch niemals von Frau M. , der K. oder der J. und K. GbR geltend gemacht worden. Daher sei festzustellen, dass jedenfalls aufgrund der vorliegenden Indizien von einer Bekanntgabe auszugehen sei. Zudem sei festzustellen, dass es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der maßgebliche Grundsteuermessbescheid vom 7. Juli 1997 nicht zugegangen sei. Insoweit könne mitgeteilt werden, dass nach Auskunft des Finanzamtes der Bescheid am 18. Juli 1997 an die J. für die GbR zur Post aufgegeben worden sei und dass weder beim Finanzamt noch bei der Beklagten irgendwelche Hinweise darauf zu finden seien, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe gefehlt hätte. Frau M. sei auch als Geschäftsführerin der K. die richtige Bekanntgabeadressatin für die Steuerschuldnerin gewesen. Die K. sei vertretungsberechtigte Gesellschafterin der GbR gewesen. Bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern reiche nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Bekanntgabe an einen Gesellschafter aus. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 29 Zwar dürften die vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil angesprochenen, wenn auch nicht für entscheidungserheblich gehaltenen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht bestehen. Denn die von der Beklagten durchgeführten Mietpfändungen beruhten auf der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Duldungsverfügung vom 22. August 2011, die mithin einen Rechtsgrund für die Mietpfändungen darstellt, der mit der beantragten Aufhebung der Duldungsverfügung entfallen würde. 30 Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑. 31 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Grundsteuer-Duldungsbescheides sind die Regelungen des § 12 des Grundsteuergesetzes - GrStG - i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AO. Der Duldungstatbestand ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO normiert. Danach hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Grundsteuer ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Erlass eines Duldungsbescheides setzt wiederum voraus, dass ein festgesetzter, fälliger und vollstreckbarer Steueranspruch besteht, dessen Vollstreckung geduldet werden soll. 32 Vorliegend wurde die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 mit Bescheid vom 14. August 2006, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , sowie für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 10. April 2007, ebenfalls gerichtet an Frau M. , festgesetzt. 33 Die Bekanntgabe an Frau M. als Geschäftsführerin der K. war wirksam. 34 Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keiner Bekanntgabe an beide Gesellschafter der GbR, also sowohl an die K. als auch an die J. . Dies folgt bereits aus den gesetzlichen Vertretungsregelungen betreffend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Soweit es die Geschäftsführung betrifft, bestimmt zwar § 709 Abs. 1 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ‑ BGB ‑, dass die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. § 714 BGB regelt wiederum, dass ein Gesellschafter im Zweifel auch ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, soweit einem Gesellschafter, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht. Dem lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass auch die Passivvertretungsmacht allen Gesellschaftern nur gemeinsam zusteht. Vielmehr reicht trotz der für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes geltenden Gesamtvertretung eine Bekanntgabe an einen Gesellschafter als Passivvertreter aus. Dies lässt sich etwa aus der Regelung des auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbaren § 170 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - entnehmen, wonach u.a. bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Dasselbe Ergebnis folgt aus dem materiellen Recht, das die alleinige Vertretungsberechtigung jedes Gesamtvertreters bei der Passivvertretung annimmt, wie sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 26 Abs. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches - HGB ‑, des § 78 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes - AktG - sowie des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - entnehmen lässt. 35 Vgl. nur aus der Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 31. März 2004 ‑ 9 U 217/03 ‑, NZG 2004, 613; juris, Rn. 12; aus der Kommentierung: Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 167, Rn. 14 sowie Sprau, in: ebenda, § 714 Rn. 4, m. w. N. zur Rechtsprechung. 36 Gleiches lässt sich schließlich auch den abgabenrechtlichen Regelungen der §§ 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO entnehmen, wonach sich die Finanzbehörde an jedes Mitglied der Gesellschaft halten kann. 37 Vgl. nur BFH, Urteil vom 8. November 1995 - V R 64/94 ‑, in: BStBl. II 1996, 256, juris, Rn. 18 ff.; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - V B 61/08 ‑, BFH/NV 2009, 353, juris, Rn. 4; Ratschow in: Klein, AO, 12. Aufl., § 122, Rn. 34; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. I, Loseblattsammlung (Stand: September 2014), § 122, Rn. 34; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Bd. V, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2014), § 122 AO, Rn. 245; Pahlke in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 122, Rn. 34. 38 Sollte Harenberg in seiner Abhandlung, 39 Bekanntgabe und Adressierung von Steuerverwaltungsakten, NWB Nr. 43 vom 25. Oktober 1993, S. 4007, 40 die der Kläger zur Untermauerung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung heranzieht, etwas anderes vertreten wollen, wäre dem nicht zuzustimmen. Im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht eindeutig. Zwar leitet Harenberg den dortigen Passus unter Nr. 4 "Bekanntgabe an Gesellschafter und Mitglieder" mit dem Satz ein: "Soweit Verwaltungsakte nicht Betriebssteuern der Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffen, sind sie allen Gesellschaftern oder Mitgliedern bekannt zu geben." Zum Schluss dieses Passus führt er aber ausdrücklich aus: "Feststellungsbescheide für die Gesellschafter einer GbR können jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden, da jeder zur Vertretung der übrigen Gesellschafter berechtigt ist. Abweichungen von dieser Vertretungsregelung, die im Gesellschaftsvertrag niedergelegt sind, hat die Finanzbehörde zu beachten." 41 Ist somit von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide bereits an einen Gesellschafter auszugehen, gehen die weitergehenden Ausführungen des Klägers zum Erfordernis der Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 183 AO) von Seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Leere. 42 Der Kläger vermag den Zugang der Steuerbescheide bei der K. auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen zu bestreiten. Gemäß § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Nach der Gesetzessystematik setzt diese Regelung somit Zweifel am tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts voraus, bevor die die Behörde treffende Beweislastregelung zum Tragen kommt. 43 Derartige Zweifel vermag die Art und Weise der Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide im vorliegenden Verfahren nicht zu wecken. Zwar kann in den Fällen, in denen der Adressat bestreitet, dass ein Schriftstück überhaupt zugegangen ist, eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden, weil dies objektiv unmöglich ist. 44 Vgl. nur Ratschow in: Klein, AO, 12. Auflage, § 122, Rn. 60; Müller-Franken in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, Band V, § 122 AO, Rn. 377 f. 45 Dies setzt allerdings voraus, dass der Adressat den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks mit der Behauptung in Abrede stellt, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Nicht ausreichend, um die genannten Zweifel am Zugang zu wecken, ist es dagegen, wenn die Frage nach dem "Ob" des Zugangs völlig offenbleibt, wie etwa bei einem Bestreiten des Zugangs durch einen Dritten lediglich mit Nichtwissen. Tatsachen, die die Grundlage für Zweifel bilden könnten, weist ein derartiges Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf. Solche Tatsachen lassen sich auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmen. Anhaltspunkte, das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat nicht. Danach hat die Beklagte die Bescheide per Post an die bekannte Adresse der Frau M. gesandt. Die Post sei nicht zurückgekommen und es seien auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bescheide nicht in den Machtbereich der Frau M. gelangt seien. Insbesondere sei dies auch niemals von Frau M. oder der J. und K. GbR geltend gemacht worden. Schließlich begründet auch der Umstand, dass niemand auf die verschiedenen an Frau M. gerichteten Schreiben und Bescheide reagiert hat, keinen Zweifel am Zugang. Im Gegenteil begründet der Umstand, dass kein Schreiben oder Bescheid als unzustellbar zurück kam, die Vermutung, dass jedenfalls der mit den Gegebenheiten am Zustellort vertraute Postzusteller eine Zustellung (im untechnischen Sinne) an die Adressatin Frau M. bewirken zu können glaubte. Dass auf steuerliche Schreiben und Bescheide nicht reagiert wird, mag nicht der Regelfall sein, ist aber keineswegs derart außergewöhnlich, dass allein deshalb Zweifel an der Zustellung aufkommen könnten. 46 Ist somit von einer wirksamen Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide auszugehen, gilt im Ergebnis nichts anderes für den der Grundsteuerforderung zugrundeliegenden Messbescheid vom 7. Juli 1997, von dessen Bekanntgabe entsprechend den oberen Ausführungen ebenfalls auszugehen ist. Damit bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine - mögliche - Unwirksamkeit des Grundsteuermessbescheides infolge fehlender Bekanntgabe zur Rechtswidrigkeit oder gar Unwirksamkeit des Grundsteuerbescheides führt. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.