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Beschluss

12 A 128/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.12A128.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter T. W. in dem Internat I. -M. -Schule, weil das Jugendamt der Beklagten, ohne seinen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu überschreiten, eine andere Maßnahme der Erziehungshilfe als geeignet und notwendig angesehen habe, nicht in Frage zu stellen. 4 Auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, JAmt 2014, 41, juris. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass es hier zu einer solchen Verschiebung des Einschätzungsspielraums auf die Klägerin als Leistungsberechtigte gekommen ist. Die Klägerin vermag die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Hilfeplanung im Kontext des am 31. August 2012 geführten Abschlussgesprächs eine angemessene und fachlich vertretbare Lösung für die bei der Tochter der Klägerin bestehende Erziehungsproblematik gefunden, nicht in Zweifel zu ziehen. 7 Soweit sich die Klägerin auf die Stellungnahme u. a. der Dipl.-Psychologin C. vom 12. Juli 2012 beruft, besteht kein Anhalt dafür, dass das Jugendamt der Beklagten auf die daraus hervorgehenden Gefahren für T. W. nicht sachangemessen reagiert hätte. Unmittelbar nach Vorlage dieser Stellungnahme wurde die vorläufige Unterbringung des Mädchens im L1. - und E. in L. familiengerichtlich genehmigt (Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - L2. vom 13. und 16. Juli 2012 - F -). In diesem Verfahren vertrat das Jugendamt die fachliche Einschätzung, dass eine geschlossene Unterbringung dem Wohl des Kindes diene, das sich in der Vergangenheit durch Entweichungen immer wieder in gefährliche Situationen gebracht habe (vgl. die E-Mail an die Familienrichterin vom 16. Juli 2012). Nachdem die Tochter der Klägerin dann am 19. August 2012 erneut aus der Einrichtung entwich, wurden die Eltern durch das Jugendamt nach entsprechender Abstimmung mit der Einrichtung noch am folgenden Tag telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kind, wenn es wieder aufgegriffen werde, bis zum geplanten Ende der Maßnahme am 31. August 2012 - für diesen Tag war ein Abschlussgespräch unter Beteiligung der Klägerin vereinbart - geschlossen untergebracht werden solle, wie aus einem Aktenvermerk hervorgeht. Vor diesem Hintergrund konnte im Zeitpunkt der faktischen Beendigung der Unterbringung, die am 26. August 2012 dadurch eintrat, dass die Klägerin ihre - zwischenzeitlich wieder in die Einrichtung zurückgekehrte - Tochter von dort abholte, damit diese eine „Probewoche“ in dem Internat I. -M. -Schule verbringen sollte, von einer „Gefahr im Verzug“, wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, keine Rede sein. 8 Es trifft auch nicht zu, dass das Jugendamt der Beklagten im August 2012 „kein konkretes Konzept“ für eine Fortführung der Hilfeleistung nach dem Ende der Maßnahme im L1. - und E. aufzuzeigen vermocht habe. Während der vorläufigen Unterbringung des Mädchens in dieser Einrichtung sollte auch ermittelt werden, „welche Anschlusshilfe für sie die richtige sein wird“, wie es in der oben angesprochenen Stellungnahme vom 12. Juli 2012 heißt. Der u. a. von der Dipl.-Psy-chologin Q. und der Pädagogin L3. verfasste Bericht des L1. - und E. vom 24. August 2012 kam dann zu der - nachvollziehbar begründeten und im Abschlussbericht vom 30. August 2012 erneut zum Ausdruck gebrachten - Empfehlung, T. W. in einer therapeutischen Intensivgruppe mit maximal vier anderen Jugendlichen unterzubringen, und zwar in eher ländlichem Gebiet, um dem „Fluchtpotential“ entgegenzuwirken, und mit der Vereinbarung einer längeren Kontaktsperre zu den Eltern, die nämlich beide „massiv Druck auf ihre Tochter“ ausübten. Wenn sich das Jugendamt dieser Empfehlung nach eigener fachlicher Bewertung anschließt, wird diese Entscheidung nicht dadurch unvertretbar, dass unterstellt wird, die von der Klägerin und dem Kindsvater favorisierte Internatsunterbringung hätte möglicherweise auch eine (noch) geeignete Anschlussmaßnahme dargestellt. Dass die I. -M. -Schule keine vergleichbar engmaschige therapeutische Betreuung bieten konnte wie die empfohlene Intensivgruppe, drängte sich allerdings schon ohne besondere Ermittlungen auf, ist aber ungeachtet dessen vom Jugendamt im Kontakt mit dem Schulleiter noch gesondert verifiziert worden (vgl. hierzu den Aktenvermerk über das Gespräch des Fachteams am 19. Oktober 2012), so dass der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu entsprechenden Feststellungen gelangt sei, keine Grundlage hat. Auch ihr Argument, das Jugendamt habe „keine konkrete in Betracht kommende Einrichtung benannt“, vermag die Sachangemessenheit der Hilfeplanung nicht in Zweifel zu ziehen. Gegebenenfalls wäre bis zum Bereitstehen eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Intensivgruppe eine vorübergehende Fortführung der - nötigenfalls geschlossenen - Unterbringung des Mädchens in der Einrichtung des L1. - und E. in Betracht gekommen. 9 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Das Vorliegen solcher Schwierigkeiten wird mit dem Zulassungsantrag zwar eingangs behauptet, jedoch nachfolgend nicht ansatzweise in einer den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Gleichermaßen offensichtlich ist, dass diese Darlegungsanforderungen auch mit Blick auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO verfehlt werden. Mit welchem aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einer - hier auch nur mit dem Aktenzeichen angegebenen - Entscheidung des Senats abgewichen sein soll, lässt das Zulassungsvorbringen ebenso offen wie die Frage, gegen welche konkreten Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht dadurch verstoßen haben soll, dass es „rechtsfehlerhaft den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat“, wie die Klägerin meint. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.