Beschluss
16 A 631/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.16A631.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor. 3 1. Die von der Beklagten erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass er im Melderegister mit dem Nachnamen „G. von L. “ geführt werde. Das Melderegister sei als internes Verwaltungsregister konzipiert und diene als Informationsquelle über personenbezogene Daten für die Erledigung kommunaler und staatlicher Aufgaben. Die im Melderegister gespeicherten Daten seien regelmäßig nicht statusbegründend. Bei Einträgen in das Melderegister erfolge regelmäßig keine eigenständige Prüfung der Richtigkeit der zu speichernden Daten. Werde durch Vorlage von echten Urkunden anderer Behörden nachgewiesen, dass Eintragungen im Melderegister unrichtig oder unvollständig seien, müsse die Meldebehörde die entsprechende Korrektur im Melderegister vornehmen. Vorliegend sei der Kläger in seinem slowenischen Reisepass, seiner slowenischen Geburtsurkunde und in seinem deutschen Personalausweis mit dem Namen „G. von L. “ eingetragen, was seinen Anspruch auf entsprechende Eintragung seines Namens im Melderegister begründe. Auch aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsgrundsatz des Art. 21 Abs. 1 AEUV folge ein Anspruch auf Eintragung dieses Namens ins Melderegister. In das Freizügigkeitsrecht des Klägers werde eingegriffen, weil ihm bei unterschiedlicher Namensführung in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union schwerwiegende Nachteile beruflicher oder privater Art drohten. 5 Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil nicht. Die Beklagte hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. 6 a) Die Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Melderegisterbehörde nicht jegliche Prüfungskompetenz abgesprochen werden. Diese bestehe, wenn ernsthafte und konkret begründete Zweifel daran bestünden, dass bei einer Übernahme der Eintragungen aus den Urkunden das Melderegister unrichtige Eintragungen enthalten würde. Damit zielt die Beklagte auf § 19 des Meldegesetzes NRW (MG NRW) ab. Danach hat der Meldepflichtige der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass die bezeichnete Vorschrift sowie § 4a MG NRW meldebehördliche Instrumentarien zur Verbesserung der Richtigkeit und Aktualität der Melderegister sind. Die letztgenannte Vorschrift gibt der Meldebehörde in Absatz 1 Satz 1 die Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters auf, wenn dieses unrichtig oder unvollständig ist. Zu diesem Zweck kann die Meldebehörde verlangen, dass der Meldepflichtige die von der Meldebehörde erbetenen Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt, die geeignet sind, die Richtigkeit von Meldedaten zu belegen. In Betracht kommen Personaldokumente wie deutsche und ausländische Personalausweise, Pässe und Passersatzpapiere sowie andere behördliche oder private Dokumente wie Personenstandsurkunden, Urkunden über Namensänderungen. 7 Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2014, § 11 MRRG Rn. 31 f. 8 Damit kann bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters ein Prüfungsrecht der Meldebehörde jedenfalls dann bestehen, wenn Zweifel hinsichtlich des Wohnsitzes in der Gemeinde vorliegen oder der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit infrage steht. 9 Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 ‑ 8 B 721/05 ‑, NJW 2005, 2940 = juris, Rn. 4; vgl. auch Medert/Süßmuth, a.a.O., § 11 MRRG Rn. 32. 10 Soweit sich allerdings Zweifel an der Befugnis zur Führung eines Namens ergeben, ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, von Amts wegen ein Namensfeststellungsverfahren gemäß dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) einzuleiten. Im Übrigen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass der slowenische Reisepass, die slowenische Geburtsurkunde und der deutsche Personalausweis des Klägers, die sämtlich auf den Namen „G. von L. “ ausgestellt sind, unecht seien. 11 b) Soweit die Beklagte des Weiteren anführt, das angefochtene Urteil sei aufgrund unrichtiger unionsrechtlicher Bewertung unzutreffend, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat eine unionsrechtliche Verpflichtung der Beklagten aus Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgeleitet. Danach hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diesem Recht kann die Verpflichtung entgegenstehen, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburtsmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde. 12 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 ‑ C-353/06 ‑ (Grunkin und Paul), NJW 2009, 135 = juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 22. Dezember 2010 ‑ C‑208/09 ‑ (Sayn-Wittgenstein), EuGRZ 2011, 25 = juris, Rn. 69. 13 Der ausführlichen Urteilsbegründung zur Verletzung des Freizügigkeitsrechts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bezug nimmt, ist die Beklagte insoweit entgegengetreten, als sie rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Ursachen für eine Namensänderung zu berücksichtigen seien. Hierzu beruft sie sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2012 (31 Wx 534/11, NJW-RR 2012, 454 = juris, Rn. 8); dort ist in einem personenstandsrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines in einem Mitgliedsland der Europäischen Union geänderten Familiennamens auf ein Namensänderungsverfahren verwiesen worden. Es bedarf hier keiner Ausdeutung dieser Entscheidung. Jedenfalls lässt sich den angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nicht entnehmen, dass den Gründen für die Zuerkennung eines Namens unionsrechtliche Bedeutung zukommt; auch ist es unbeachtlich, ob eine sog. isolierte Namensänderung vorliegt. 14 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Hierfür spricht die zu der in Rede stehenden Thematik ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die von der Beklagten getroffene Unterscheidung nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung des Namens „G. von L. “ in das Melderegister sich, wie oben dargelegt, bereits aus dem nationalen Melderecht ergibt. Des Weiteren lässt sich dieser Anspruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch aus den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV ableiten. Hiergegen hat die Beklagte aber weder Richtigkeitszweifel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht. 15 3. Soweit die Beklagte hinsichtlich des auf das nationale Recht gestützten Berichtigungsanspruchs der Sache nach eine Überraschungsentscheidung und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und somit einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor Ergehen der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Entscheidung ohne einen vorherigen gerichtlichen Hinweis als unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen würde, weil das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. 16 Etwa BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 ‑ 2 BvR 2126/11 ‑, NJW 2012, 2262 = juris, Rn. 18. 17 Das angegriffene Urteil ist keine derartige Überraschungsentscheidung. Er ist nicht auf Erwägungen gestützt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Berichtigungsanspruch auch auf eine aus dem nationalen Melderecht sich ableitende Grundlage stützen könnte, war nicht von vornherein auszuschließen. Abgesehen hiervon hat die Beklagte in keiner Weise dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einem (etwaigen) Verfahrensmangel beruhen kann. 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).