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Beschluss

12 A 2102/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0305.12A2102.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 393,38 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen. 3 Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die materielle Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) mit ihrem am 10. Oktober 2011 vorsorglich gestellten Antrag eingehalten, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Beklagte missversteht das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, juris, wenn er meint, daraus ableiten zu können, im Verfahren nach § 3 PflFEinrVO müsse der Antragsteller, um seinen Anspruch auf Förderung zu erhalten, „die anspruchsbegründenden Tatsachen zeitnah und nicht noch irgendwann“ beibringen. Soweit der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung vor allem auf Aspekte der Strukturierung, Rechtssicherheit und Effektivität abgestellt hatte, diente dies der Charakterisierung des § 3 Abs. 2 PlFEinrVO als materiell-rechtliche Ausschlussfrist; diese Normzwecke geben aber für eine anspruchsausschließende Wirkung, die über den Wortlaut der - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO zu lesenden - Regelung hinausgeht, offenkundig nichts her. Dem Interesse an einer „zügigen Abwicklung“ konnte im weiteren Antragsverfahren gegebenenfalls nach Maßgabe der die Mitwirkung des Leistungsberechtigten regelnden Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I Rechnung getragen werden, die gemäß § 16 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, das bis zum 15. Oktober 2014 gültig war, für Verwaltungsverfahren nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - mithin auch für das Antragsverfahren nach § 3 PflFEinrVO - entsprechende Anwendung fanden. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).