Beschluss
6 A 492/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0310.6A492.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. November 2012 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die auf den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, beruhende Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Dass dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers Vermerke weiterer Vorgesetzter beigefügt gewesen seien und abweichende Stellungnahmen der Vorgesetzten in der Beurteilerkonferenz besprochen worden seien, stehe in Einklang mit Nr. 9.1 BRL Pol. Dort sei die Einbeziehung der weiteren Vorgesetzten des zu Beurteilenden ausdrücklich vorgesehen. Die Endbeurteilerin, die neue Polizeipräsidentin von C. , habe sich hierdurch nicht gebunden gesehen; sie habe die Entscheidung über die Absenkung der Beurteilung, wie sie im gerichtlichen Verfahren wiederholt betont habe, selbst getroffen. Dass der Einschätzung des Direktionsleiters zu dem Beurteilungsvorschlag ein besonderes Gewicht zugekommen sei, weil er - ähnlich wie die Endbeurteilerin - einen umfassenderen Maßstab als sonstige Vorgesetzte zugrundelege, liege in der Natur der Sache und sei nicht unzulässig. Die Beurteilung genüge nach den weiteren Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren und dem Termin zur mündlichen Verhandlung auch den Anforderungen des Begründungserfordernisses (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol). Aus diesen Erläuterungen ergebe sich, dass die Endbeurteilerin sich auf der Grundlage eines behördenweit angestellten Quervergleichs der zuvor auf Inspektions- und Direktionsebene vorgeschlagenen Abstufung angeschlossen habe. 7 Vergeblich hält dem das Zulassungsvorbringen entgegen, die weiteren Vorgesetzten seien aufgrund ihrer hierarchischen Entfernung zum beurteilten Beamten nicht in der Lage, dessen Leistung und Eignung einzuschätzen. Daher seien sie auch nicht berechtigt, ihre abweichende Meinung zum Vorschlag des Erstbeurteilers zu äußern. 8 Zu derartigen Einwänden hat der Senat in einer früheren, vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung bereits ausgeführt, dass weder die Beurteilungsrichtlinien noch die bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten zu beachtenden Rechtsvorschriften solchen Äußerungen von dem Erstbeurteiler übergeordneten Vorgesetzten entgegenstehen. Es entspricht vielmehr dem Sinn der Richtlinien, wenn der weitere Vorgesetzte dem Endbeurteiler seine Meinung zu dem Beurteilungsvorschlag und zur Beurteilung des Beamten deutlich macht und damit die Entscheidungsgrundlage für die abschließende Beurteilung verbreitert. In Nr. 9.1 BRL Pol ist die Einbeziehung der weiteren Vorgesetzten des zu Beurteilenden ausdrücklich vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Beurteilervorschlages auf dem Dienstwege heißt es dort, dass die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten erörtern. Dies ist, wie in den Richtlinien im Weiteren angesprochen, vor allem deshalb sinnvoll, um eine gleichmäßige Beurteilung auch im Vergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe zu fördern, die der jeweilige Erstbeurteiler nicht einzuschätzen vermag, über deren Leistungen sich jedoch die übergeordneten Vorgesetzten ein Bild machen können. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351 = juris, Rn. 19. 10 Diese Ausführungen, die noch die alten Beurteilungsrichtlinien (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW. S. 278) betrafen, haben unverändert Gültigkeit, da sich Nr. 9.1 BRL Pol, soweit hier von Interesse, nicht geändert hat. Aus ihnen ergibt sich, dass die Annahme, die weiteren Vorgesetzten seien nicht in der Lage, den zu beurteilenden Beamten einzuschätzen, vom Senat nicht geteilt wird. Sie können vielmehr aufgrund der ihnen von den unmittelbaren Vorgesetzten vermittelten Erkenntnisse nicht nur den zu Beurteilenden, sondern auch alle weiteren ihnen unterstellten Beamten derselben Besoldungsgruppe einschätzen und deren Leistungen zueinander in Beziehung setzen. Daran ist festzuhalten. 11 Ausgehend hiervon geht das Zulassungsvorbringen am Kern der Sache vorbei, indem es einen Quervergleich nur auf Ebene der gesamten Behörde für statthaft erachtet. Die Äußerungen der weiteren Vorgesetzten müssen weder aufgrund eines Quervergleichs ergehen noch in ihrer Gesamtheit einen solchen bilden. Sie sollen die gleichmäßige Beurteilung der Beamten lediglich - wie es der Senat in der zitierten Entscheidung ausgedrückt hat - „fördern“. Dafür genügt es, dass sie dem zur abschließenden Entscheidung berufenen Endbeurteiler sachdienliche Einsichten vermitteln. Nicht erforderlich ist es, auf den verschiedenen Ebenen zusätzliche Quervergleiche im Sinne eines formalisierten Verfahrens zur Reihung der Vergleichsgruppe anzustellen. Zugleich ist nicht ersichtlich, warum es rechtsfehlerhaft sein sollte, wenn sich ein weiterer Vorgesetzter - wie im Streitfall möglicherweise geschehen - überobligatorisch der Mühe eines solchen Quervergleichs unterzieht. Die Treffsicherheit seiner Einschätzung wird hierdurch nicht leiden, sondern eher befördert werden. 12 Soweit der Kläger rügt, bei der Endbeurteilerbesprechung vom 2. November 2012 hätten sich die Überlegungen zum Quervergleich darauf beschränkt, dass der Abstufungsvorschlag der weiteren Vorgesetzten nach Diskussion bestätigt worden sei, ist eine tatsächliche Grundlage für eine solche Annahme nicht ersichtlich. Die Endbeurteilerin hat vielmehr in ihrer Klageerwiderung vom 16. April 2013 ausgeführt, sie sei dem ihr in der Beurteilerbesprechung unterbreiteten Vorschlag erst nach einem behördenweiten Quervergleich in der Vergleichsgruppe gefolgt. Unter anderem diese Erklärung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. 13 Schließlich vermag das Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht zu überzeugen, als es aus der Zeugenaussage des Polizeidirektors X. als Inspektionsleiter und damit weiterem Vorgesetzten des Klägers herleiten will, dieser sei einer rechtlichen Fehleinschätzung gefolgt. Er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, „welche Leistungsgesichtspunkte denn einer dienstlichen Beurteilung zugrunde zu liegen haben“. Er habe insbesondere verkannt, dass das Leistungsbild des Beamten verteilt auf den vollen Beurteilungszeitraum von drei Jahren zu bewerten gewesen sei und nicht nur „singuläre Ereignisse“. Ausgehend hiervon habe er zu Unrecht angenommen, es bedürfe „besonderer Einzelleistungen“, um eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen zu können. Derartige Aussagen sind der Zeugenaussage nicht zu entnehmen. 14 Der Zeuge hat erklärt, er habe auf den Hinweis eines Kollegen hin darauf geachtet, ob er positive Erkenntnisse bekomme, die eine Anhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers ermöglichen würden. Solche Erkenntnisse habe er aber nicht erhalten. Auf Nachfrage hat er sodann erläutert, dass bei anderen Beamten desselben Statusamtes Anlässe vorgelegen hätten, sie mit einer höheren Gesamtnote als 3 Punkten zu beurteilen, und hat solche Anlässe aufgezählt wie besonders gelungene Strafanzeigen oder Berichte, Lob von Bürgern oder die Tätigkeit als Tutor für jüngere Beamte. In dieser Aussage kommt eine rechtliche Fehlhaltung wie die von dem Kläger gerügte nicht zum Ausdruck. Der Zeuge hat nicht vernachlässigt, dass eine dienstliche Beurteilung die Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum abzubilden hat. Er hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es für eine überdurchschnittliche Beurteilung eine Handhabe geben muss. Diese kann außer in einer kontinuierlichen Rückmeldung des unmittelbaren Vorgesetzten über beständig hervorstechende Leistungen auch in lobenden Erwähnungen im Einzelfall bestehen. 15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 17 Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, 18 ob „weitere Vorgesetzte“, die hierarchisch zwischen dem Erstbeurteiler einerseits und dem Endbeurteiler andererseits tätig sind, berechtigt sind, zu einem Beurteilungsvorschlag eine abweichende Stellungnahme abzugeben, soweit diese sich nicht auf einen Quervergleich bezieht, sondern auf eine „eigene Wahrnehmung“, 19 ist in der Rechtsprechung des Senats in Bezug auf die hier anzuwendenden BRL Pol geklärt. Sie ist insoweit, wie ausgeführt, zu bejahen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).