Beschluss
16 A 2832/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0312.16A2832.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. 3 Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Erfolglos macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung missachtet. 4 Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich der Kläger wegen des Konsums von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass er am 1. August 2012 gegenüber dem Zeugen C. angegeben habe, in der Vergangenheit schon einmal bewusst Amphetamine konsumiert zu haben. Das ergebe sich bereits aus den Aufzeichnungen des Zeugen anlässlich der Verkehrskontrolle. Die inhaltliche Richtigkeit dieser in Anführungszeichen gesetzten Einlassung habe der Zeuge in der Beweisaufnahme bestätigt, indem er bekräftigt habe, dass es sich bei solcherart gekennzeichneten Angaben regelmäßig um die wörtliche Wiedergabe der Erklärungen des Betroffenen handele. Auch die Differenzierung zwischen wissentlichem und unwissentlichem Konsum deute darauf hin, dass der Kläger sich tatsächlich dahingehend geäußert habe. Dass die Zeugin X. lediglich Angaben zu einem unbewussten Konsum Ostern 2012 protokolliert habe, entkräfte die Feststellungen des Zeugen C. nicht. Nach den Bekundungen beider Zeugen in der mündlichen Verhandlung könne dieser Umstand darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger ihnen gegenüber unterschiedliche Angaben gemacht habe, zumal die Polizeibeamten bei einer Kontrolle und deren Abwicklung auf der Wache nicht immer zusammen mit dem Betroffenen sprächen. Dass sich die Erklärungen des Klägers lediglich auf einen unwissentlichen Konsum bei einem Konzert in P. Ostern 2012 bezogen hätten, stelle eine Schutzbehauptung dar und entspreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Wahrheit. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung stehe in wesentlichen Punkten in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen T. , mit dem er angeblich auf der Veranstaltung in P. gewesen sei. 7 Diese Ausführungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es sei nicht durch ein Geständnis nachgewiesen, dass er Amphetamine konsumiert habe. Soweit er die Würdigung der Angaben des Zeugen C. durch das Verwaltungsgericht angreift, zeigt er nur die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen auf. Dies genügt für die Zulassung der Berufung jedoch nicht. Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung ist die Berufung zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt. 8 Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 80 und 82. 9 Dass das Verwaltungsgericht den Aufzeichnungen des Zeugen C. in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige entnommen hat, der Kläger habe zumindest auch den bewussten Konsum von Amphetaminen in der Vergangenheit eingeräumt, stellt keine ernstlich zweifelhafte Feststellung dar. So verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass sich aus den in der Anzeige wiedergegebenen Erklärungen nicht ergebe, auf welche Droge sich seine Angaben zu einem wissentlichen Konsum bezögen. Anders als er annimmt, bestehen Anhaltspunkte dafür, die in Anführungszeichen gesetzte Einlassung, dass er das letzte Mal wissentlich Drogen vor einigen Monaten konsumiert habe, so zu verstehen, dass er damit auch Amphetamine gemeint hat. Das ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen des Zeugen C. auf der letzten Seite der Anzeige. Danach habe zunächst der freiwillige Drogenvortest ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, Metamphetamine und Benzodiazepine ergeben. Nach erfolgter rechtlicher Belehrung habe der Kläger angegeben, durchaus schon einmal Amphetamine und Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Wissentlich sei dies zuletzt vor einigen Monaten vorgekommen, er könne aber nicht ausschließen, dass er zufällig und unwissentlich z. B. untergejubelte Haschkekse oder Ähnliches zu sich genommen habe. Dies sei jedoch nicht sein Vorsatz gewesen. 10 Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich, dass der Kläger zu einem früheren wissentlichen Konsum der im Drogenvortest festgestellten Substanzen Cannabis und Amphetamin Angaben gemacht hat. Seine Mutmaßungen zu einer unwissentlichen Einnahme von Drogen bezogen sich auf einen Drogenkonsum in zeitlichem Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle und dem aus diesem Anlass durchgeführten Drogenvortest. 11 Ohne Erfolg versucht der Kläger durch den Hinweis auf einem vermeintlichen weiteren Fehler in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige den Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen des Zeugen C. insgesamt in Zweifel zu ziehen. Anders als der Kläger annimmt, ist jedoch die Eintragung auf der zweiten Seite der Anzeige zu der Ordnungswidrigkeit bzw. den verletzten Bestimmungen, dass er das Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel geführt habe, gar nicht fehlerhaft, obwohl dies durch die Blutprobe nicht nachgewiesen wurde. Denn der Zeuge C1. hat lediglich den Verdacht auf Metamphetamine, THC und Benzodiazepine in die Anzeige aufgenommen, wie sich aus der Anmerkung zu den berauschenden Mittel ergibt. 12 Auch soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Beweiswürdigung eine vollkommen unvertretbare Wertung vorgenommen, indem es völlig lebensfremd angenommen habe, dass zwei Polizeibeamte, die einen Vorgang gemeinsam bearbeiteten, bei diesem Anlass zu unterschiedlichen Feststellungen kommen könnten, kommt keine erneute Beweisaufnahme in Betracht. Anders als der Kläger annimmt, war es dem Verwaltungsgericht nicht wegen eines Widerspruchs zu den Eintragungen der Zeugin X. in dem Anschreiben zur Überprüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen verwehrt, seine Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen C. in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zu stützen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in vertretbarer Weise aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umstand, dass nur einer der beiden Polizeibeamten in dem von ihm ausgefüllten Formular ein ausdrückliches Geständnis wissentlichen Konsums von Amphetaminen festgehalten hat, nicht die inhaltliche Richtigkeit dieser Aufzeichnungen widerlegt. Für die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen spricht zunächst, dass die Zeugin X. dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut zufolge die Blutentnahme bereits um 3.20 Uhr angeordnet hat, während der Zeuge C. die Anzeige um 3.30 Uhr aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht sachwidrig, sondern vielmehr naheliegend, anzunehmen, dass die Polizeibeamten getrennt voneinander die jeweiligen Formulare ausgefüllt haben und dass sie dabei auch alleine mit dem Kläger gesprochen haben. Dass der Zeuge C. ausführlicher als die Zeugin X. die Erklärungen des Klägers aufgenommen hat, ist ebenfalls nachvollziehbar. Anlässlich der Aufnahme der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige musste er in dem Vordruck niederlegen, was der Kläger nach seiner Belehrung erklärt hat, und gegebenenfalls ergänzende Ausführungen auf einem Zusatzblatt beifügen. Für ihn bestand damit Veranlassung, die Angelegenheit ausführlich darzustellen und gegebenenfalls bei dem Kläger erneut nachzufragen. In den von der Zeugin X. ausgefüllten Formularen ist demgegenüber nur eine Sachverhaltsschilderung mit ergänzenden Angaben zu festgestellten Mängeln (Anschreiben zur Überprüfung der Fahreignung) bzw. mit möglichst genauer Beschreibung der im Hinblick auf den vermuteten Drogenkonsum getroffenen Feststellungen (Blutprobenentnahme – Einwilligung und Anordnung) vorgesehen. 13 Dass sich dem Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, im Rahmen der Beweiswürdigung als naheliegend die Möglichkeit einer fehlerhaften Wiedergabe des Sachverhalts durch den Zeugen C. hätte aufdrängen müssen, folgt auch nicht aus den Erklärungen der Zeugin X. zu einer üblichen Abstimmung des von den einzelnen Polizeibeamten aufgenommenen Sachverhalts. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sämtliche Feststellungen der einzelnen Beamten zusammenzuführen seien, etwa durch einen Abgleich bzw. eine Ergänzung der in den Formularen möglicherweise unterschiedlich aufgenommenen Äußerungen des Betroffenen. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass jeder Beamter das von ihm erstellte Schriftstück, in dem er seine Wahrnehmungen niedergelegt habe, selbst ausdrucke. Die ausgefüllten Formblätter würden am gleichen Tag geheftet und anschließend vom Gruppeleiter an den Sachbearbeiter, der sich in einer anderen Direktion befinde, weitergeleitet. Wer die Formulare zusammenhefte, sei unterschiedlich. Aus diesen Erläuterungen der Zeugin X. ergibt sich, dass die Notwendigkeit eines inhaltlichen Abgleichs übersehen oder der Abgleich vergessen werden kann. Vor diesem Hintergrund widerspricht eine Abweichung der Aufzeichnungen in den Formularen nicht den allgemeinen Erfahrungssätzen, sondern erscheint vielmehr ohne Weiteres möglich. 14 Soweit der Kläger schließlich beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seine Mutmaßungen über einen unwissentlichen Konsum von Amphetaminen anlässlich eines Konzerts Ostern 2012 fehlerhaft als Schutzbehauptung bewertet, setzt sich der Kläger bereits nicht substantiiert mit der eingehenden Würdigung seiner eigenen Einlassung einerseits und der Aussage des Zeugen T. andererseits in den Entscheidungsgründen auseinander. 15 Soweit der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, weil es den Werksarzt des Unternehmens, das den Kläger ausbildet, nicht als Beweismittel herangezogen hat, begründet sein Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch zeigt es einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. Der anwaltlich vertretene Kläger hat den Werksarzt zwar als Zeugen benannt, auf dessen Vernehmung aber in der mündlichen Verhandlung nicht mit einem förmlichen Beweisantrag bestanden. Eine Ermittlung des Sachverhalts mit Hilfe dieses Zeugen musste sich dem Verwaltungsgerichtgericht auch nicht aufdrängen. Der Werksarzt hat den Kläger zuletzt am 19. Dezember 2011 und damit über ein halbes Jahr vor dem Vorfall im August 2012 untersucht, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat. Zu einem Drogenkonsum in den vorangegangenen Monaten konnte der Arzt demzufolge keine Angaben machen. 16 II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Das auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).