Beschluss
4 E 243/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.4E243.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 7 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. 2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Rechtsstreit, der eine sitzungspolizeiliche Maßnahme anlässlich eines Strafverfahrens betrifft, an das zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Der - nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende - Einwand, die angegriffene Verfügung gehe weit über sitzungspolizeiliche Befugnisse hinaus, ändert nichts daran, dass es sich um eine richterliche Anordnung durch die Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht um die Ausübung des Hausrechts handelt, das dem Direktor des Amtsgerichts zusteht. Die Sorge, der Rechtsweg könne den Zuschauern einer Sitzung vollständig entzogen sein, erfordert keine abweichende Beurteilung. Es ist Sache der Gerichte des zulässigen Rechtsweges, etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss des Rechtsweges vor den Fachgerichten im Rahmen der Auslegung des Prozessrechts Rechnung zu tragen, sofern sich die angegriffene Maßnahme nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet. 3 Vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Juni 2011 ‑ 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, 2899 = juris Rn. 8 m. w. N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 620/07 -, BVerfGE 119, 309 = juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98 -, BGHSt 44, 23 = juris Rn. 8. 4 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin auf dem ordentlichen Rechtsweg, auf den sie das Verwaltungsgericht verwiesen hat, von vornherein keine Beschwerdemöglichkeit offen stünde. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.