Beschluss
8 E 109/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0413.8E109.15.00
9mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Januar 2015 abgeändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. März 2013 zu erstattenden weiteren Kosten der Beigeladenen auf mehr als 1.364, 88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab dem 20. März 2014 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 19. März 2014 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Gründe : 1 Die Beschwerde des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg. 2 Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Juli 2014 zurückgewiesen hat, hält einer Überprüfung nur zu einem geringen Teil stand. Die mit Antrag der Beigeladenen vom 19. März 2014 angemeldeten Kosten in Höhe von 18.505,04 € sind nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen. 3 Nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs obsiegender Beteiligter - hier der Beigeladenen - richten sich nach § 162 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. 4 Die Einholung eines Privatgutachtens ist im Verwaltungsprozess nur dann - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für ein Privatgutachten können danach ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. 5 Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein. 6 Für den notwendig zum Verfahren beigeladenen Vorhabenträger gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch die Kosten der von beigeladenen Vorhabenträgern eingeholten Privatgutachten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des genehmigten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Erstattungsfähig sind daher (nur) die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. 7 Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers scheidet jedoch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsantrag geboten gewesen wäre oder die im Genehmigungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers, der Genehmigungsbehörde all diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Hierzu können gesetzliche Vorschriften bestehen, in denen die vorzulegenden Unterlagen geregelt sind. Solche Pflichten ergeben sich etwa nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 6 UVPG). Wenn die Genehmigungsbehörde weitere Informationen für erforderlich hält, hat sie diese anzufordern. Überdies hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 VwVfG) sowie die gebotenen Beweise zu erheben (§ 26 VwVfG). Offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung im behördlichen Verfahren und dient das Privatgutachten deshalb der Erläuterung, Vertiefung oder Klärung von bislang noch nicht hinreichend ermittelten (fachtechnischen) Fragen bzw. der Ausräumung von Unsicherheiten oder Ungewissheiten, wird diese „nachgeholte“ Aufklärung in der Regel kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sein. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen für von ihr in das gerichtliche Verfahren eingeführte Gutachten kommt daher nur in Betracht, wenn sie der Verteidigung des Genehmigungsbescheides gegen die im Klageverfahren unter Bezugnahme auf Gutachten des Klägers erhobenen Angriffe dienen und nicht dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49, und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07 u.a. -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07 ‑, DÖV 2008, 471, juris Rn. 10 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162, Rn. 31 ff., 40; enger: Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. März 2008 - 8 M 07.1134 -, DÖV 2008, 564, juris Rn. 3 ff., vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663, juris Rn. 5 ff. und vom 28. Februar 2014 ‑ 8 C 12.2411 -, juris Rn. 8 ff.; HessVGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 39, juris Rn. 14 ff., 21. 9 Dies zugrunde gelegt kommt entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts weder die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen für das Gutachten des Dr. F. vom 11. Januar 2013 in Höhe von 8.492, 60 € (1.) noch die Erstattung der Aufwendungen für die „Fachliche Stellungnahme“ des Dr. F. vom 21. Februar 2013 in Höhe von 7.279,37 € in Betracht (2.). Die Kosten für die Vorbereitung des Sachverständigen Dr. F. auf die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden am 22. März 2013 und dessen Teilnahme an der Verhandlung sind nur in Höhe von 1.364,88 € erstattungsfähig (3.). 10 1. Die Prozesslage im Dezember 2012/Januar 2013, dem Zeitraum der kostenverursachenden Erstellung des Gutachtens vom 11. Januar 2013, erforderte nicht, dass die Beigeladene unaufgefordert ein Privatgutachten zu der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Bewertung des genehmigten Vorhabens anfertigen ließ. 11 Die Kosten für das Gutachten sind dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Artenschutzes war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Darüber hinaus hat der Beklagte das Vorhaben auch nach Erteilung der Teilgenehmigung vom 29. Juli 2011 insbesondere auf die Einhaltung und Wirksamkeit der im Auflagenteil B des Genehmigungsbescheides unter Nr. 109 ff. angeordneten natur- und artenschutzfachlichen Auflagen (u.a. ökologische Baubegleitung, Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) zu überwachen, vgl. §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 17 BImSchG. Insoweit hat er auch zu prüfen, ob der unter Nr. 129 geregelte Auflagenvorbehalt hinsichtlich weiterer Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von erheblichen betriebsbedingten Beeinträchtigungen und zur Ergänzung oder Modifizierung der CEF-Maßnahmen sowie zusätzlicher oder ergänzender Festsetzungen zu Art, Umfang und Dauer des Monitorings aktiviert werden muss. 12 Es obliegt der Beigeladenen als Vorhabenträgerin nicht nur im Genehmigungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV), sondern auch im Zusammenhang mit der behördlichen Überwachung der Teilgenehmigung, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und dem Beklagten die gewonnenen Erkenntnisse vorzulegen, damit dieser seine artenschutzrechtliche Einschätzung im Genehmigungsverfahren überprüfen und die Effizienz der dem Artenschutz dienenden Auflagen bewerten kann. Dem entsprechend lässt die Beigeladene die behördlich angeordneten Monitoringmaßnahmen zu Recht auf ihre Kosten durchführen und legt dem Beklagten deren Ergebnisse fachgutachterlich aufbereitet vor. Das Privatgutachten vom 11. Januar 2013, das die bereits vorhandenen Erkenntnisse der Monitoringmaßnahmen im Zusammenhang darstellt und im Lichte der artenschutzrechtlichen Anforderungen bewertet, sprengt den Rahmen dieser - die Überwachungstätigkeit des Beklagten ermöglichenden - Unterstützung durch die Beigeladene nicht. Dass Anlass für die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Vorgaben die vom Kläger angestrengte Klage war, berechtigt die Beigeladene allein nicht, sich zulasten des Klägers von den Kosten der ihr obliegenden Untersuchung zu befreien. 13 Die Erstattung der Kosten für das Privatgutachten vom 11. Januar 2013 kommt auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil die Beigeladene in einer (besonderen) prozessualen „Notlage“ war. Das Gutachten diente schon nicht - wie nach den oben dargelegten Grundsätzen erforderlich - der Rechtsverteidigung der Beigeladenen gegen Angriffe des Klägers, die dieser zuvor unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten erhoben hätte. Ein Fachgutachten hat der Kläger im Verfahren erstmals unter dem 9. Januar 2013 vorgelegt. Ungeachtet dessen hatte die Beigeladene zum damaligen Zeitpunkt auch keinen Anlass zu befürchten, die Verteidigung der angefochtenen Teilgenehmigung vom 29. Juli 2011 gegen die vom Kläger unter dem 17. Oktober 2011 erhobenen Angriffe bedürfe zwingend der Einholung eines Privatgutachtens. Denn es sprach nichts für die Annahme, dass der - in erster Linie zur Verteidigung der angefochtenen Teilgenehmigung berufene - Beklagte ohne externe sachverständige Hilfe gerade der Beigeladenen nicht in der Lage sein würde, sachangemessen auf das artenschutzfachliche und -rechtliche Vorbringen des Klägers zu reagieren. Der Beklagte hatte im Gegenteil bereits in der Klageerwiderung vom 21. September 2012 - wie der Gutachter - auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren und anlässlich der Überwachung der Teilgenehmigung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere auch unter Einbeziehung und Bewertung der ihm bereits vorgelegten Ergebnisse des Monitoring für das Untersuchungsjahr 2012, fachlich fundiert auf die Angriffe des Klägers repliziert. 14 2. Die Kosten für die fachliche Stellungnahme des Dr. F. vom 21. Februar 2013 sind im Ergebnis aus denselben Gründen nicht als erstattungsfähig anzuerkennen. Auch diese Kosten sind im Grundsatz dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen. Die Stellungnahme vom 21. Februar 2013 setzt sich mit den weiteren natur- und artenschutzfachlichen Angriffen in dem vom Kläger unter dem 9. Januar 2013 im Klageverfahren vorgelegten Gutachten des Dr. T. „Betroffenheit von besonders geschützten Arten bei der Errichtung und dem Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke am C. “ vom 29. Dezember 2012 auseinander. Diese natur- und artenschutzrechtliche Bewertung oblag ebenfalls dem im Genehmigungsverfahren zur Prüfung und danach zur Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorgaben berufenen Beklagten; auch insoweit war es schon im Verwaltungsverfahren Sache der beigeladenen Vorhabenträgerin, dem Beklagten die erforderlichen Informationen vorzulegen. Es fehlte schließlich auch hier an einer prozessualen Notlage der Beigeladenen, und zwar auch mit Blick darauf, dass die fachliche Stellungnahme vom 21. Februar 2013 der Rechtsverteidigung gegen gutachterlich untermauertes Vorbringen des Klägers diente. Denn es war im Februar 2013 aus der Sicht eines verständigen und kostenbewussten Beteiligten nicht zu erwarten, dass diese Rechtsverteidigung zwingend der Einschaltung eines externen Gutachters der Beigeladenen bedurfte. Es war vielmehr damit zu rechnen, dass die Rechtsverteidigung kostengünstiger - wie zuvor - durch den Einsatz der beim Beklagten vorhandenen fachlichen Expertise erfolgen würde. Das Gutachten vom 21. Februar 2013 kommentiert und bewertet die Aussagen des von der Klägerseite vorgelegten Gutachtens vom 29. Dezember 2012 ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren durchgeführten Untersuchungen und der seit Beginn der Baumaßnahmen erfolgten ökologischen Baubegleitung. Diese Datenbasis des Gutachtens war bei dem zu deren artenschutzfachlicher und -rechtlicher Bewertung berufenen Beklagten ebenfalls vorhanden. Dieser hat dementsprechend in seiner umfassenden Erwiderung vom 22. Februar 2013 auch nur ergänzend auf den Inhalt des - erst am Tag zuvor fertiggestellten - Gutachtens verwiesen. 15 3. Die Teilnahme des Gutachters Dr. F. an der mündlichen Verhandlung und seine angemessene Vorbereitung auf diesen Termin waren hingegen durch die Prozesssituation herausgefordert. Die entsprechenden Kosten sind erstattungsfähig. Der Kläger hatte noch am 15. März 2013 auf die kritischen Stellungnahmen des Beklagten und der Beigeladenen zum Gutachten vom 29. Dezember 2012 erwidert und in diesem Zusammenhang eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Dr. T. vom 14. März 2013 vorgelegt. Auf diesen Schriftsatz und das neue Gutachten hat der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 ebenso wenig reagiert wie auf die Ankündigung des Klägers vom 20. März 2013, der Sachverständige Dr. T. werde an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen. Bei dieser Sachlage musste die Beigeladene nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte trotz der Kürze der Zeit in der Lage sein würde, den (neuen) Rügen des Klägers auch ohne sachverständigen Beistand fachkundig entgegenzutreten. 16 Notwendig war insoweit zunächst der Zeitaufwand für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zuzüglich der Zeit für die An- und Abreise. Diese Kosten sind in der Rechnung vom 3. Mai 2013 „Vorbereitende Tätigkeiten (Ortsbesichtigung, Fotodokumentation, Telefonkonferenz) für die und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am VG Minden am 22.3.2013“ nicht gesondert ausgewiesen. Der Sachverständige hat insoweit insgesamt einen Aufwand von 40 Stunden berechnet. Für die mündliche Verhandlung vom 22. März 2013 einschließlich An- und Abreise war allerdings ein Zeitaufwand von nur 13 Stunden erforderlich. Fünf Stunden entfallen dabei auf die mündliche Verhandlung, jeweils vier Stunden auf die An- und Abreise. Der Senat hält eine Fahrtzeit von vier Stunden (einschließlich eines großzügig bemessenen Zeitpuffers - vgl. Routenplaner „google.maps“) bei einer Entfernung zwischen dem Sachverständigenbüro in L. und dem Verwaltungsgericht Minden von 234 km für angemessen. Bei einem - nicht zu beanstandenden - Stundensatz von 59,- € errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag von 767,- €. Für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erachtet der Senat einen Zeitaufwand von fünf Stunden für angemessen, was einem Betrag von 295,- € entspricht. Dass eine (erneute) Ortsbesichtigung und die (erneute) Anfertigung einer Fotodokumentation erforderlich und/oder angemessen gewesen wären, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Insgesamt belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten auf 1.364,88 € (1.062,- € zuzüglich 84,96 € Nebenkostenpauschale (8 %) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - 217,92 € -). Bei einem Erstattungsbetrag in dieser Höhe stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Von der Erhebung der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) bei Zurückweisung einer Beschwerde anfallenden Festgebühr ist nach billigem Ermessen abzusehen, weil die Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hat. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).