Beschluss
12 A 2275/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.12A2275.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 G r ü n d e : 2 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit Blick auf das Zulassungsvorbringen ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der entscheidungstragenden Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen den Mindestanforderungen genügen, die an eine Verkehrszählung zu stellen sind, wie sie gesetzlich in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX zum Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes gefordert wird. 3 Der nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für die Erstattung der Fahrgeldausfälle auf der Grundlage des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes erforderliche Nachweis durch Verkehrszählung ist im Einzelnen gesetzlich nicht weiter ausgestaltet. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Verkehrszählung „nach den anerkannten Methoden für Verkehrserhebungen (z.B. Richtlinien für Verkehrserhebungen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V.) zu erfolgen“ habe. 4 Vgl. BT-Drucks. 10/335 vom 2. September 1983, S. 90. 5 Den von der Bezirksregierung E. insoweit angewandten „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“, RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit, Soziales vom 15. Dezember 1987 – II B 1 – 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50, kommt in Ermangelung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage eine die Gerichte bindende normkonkretisierende Funktion nicht zu. Als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben sie das Normverständnis des Normgebers wieder, ohne dass das Gericht hieran gebunden ist. 6 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Differenz zwischen dem anerkannten Schwerbehindertenprozentsatz von 9,67 % und dem geltend gemachten Schwerbehindertenprozentsatz von 13,31 %, mithin 3,64 Prozentpunkte, streitig sind, und das Gerichtsverfahren nicht gerichtskostenfrei ist.