Beschluss
15 A 1523/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0508.15A1523.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 4 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Ausschluss des Klägers von der Beratung und Entscheidung der TOP 11 bis 13 der Ratssitzung vom 27. September 2012 für rechtmäßig erachtet. Die damals anstehenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Grundschullandschaft in X. hätten dem Kläger und seiner Tochter einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, der nicht bzw. nicht nur auf der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe beruht hätte. 6 Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellt. 7 Der Einwand des Klägers, mit der Verlängerung des Schulwegs seiner Tochter infolge einer auslaufenden Schließung des Teilstandorts X1. sei entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils kein erheblicher zeitlicher Mehraufwand verbunden, geht an dem ‑ zutreffenden ‑ rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts vorbei, dass bereits die Möglichkeit einer individuellen Betroffenheit zum Ausschluss führt. 8 Gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 2 GO NRW darf ein Ratsmitglied weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann . Dem Zweck des Mitwirkungsverbots entsprechend soll bereits der "böse Schein" einer Interessenverflechtung vermieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine individuelle Betroffenheit besteht oder nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint. 9 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. März 1988 ‑ 10a NE 14/86 ‑, NWVBl. 1989, 52 f., und vom 24. Februar 1995 ‑ 10a NE 40/90 ‑, juris, Rn. 11 ff. (= NWVBl. 1995, 339), jeweils zu § 23 Abs. 1 GO NRW a. F. 10 Letzteres war hier der Fall. Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des Schulwegs von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken. Soweit der Kläger hingegen betont, dass in einer Entfernung von etwa 430 m zu seinem Wohnhaus eine Bushaltestelle gelegen sei und der Schulbus von dort zur Grundschule in X. nicht mehr Zeit benötige als seine Tochter zu Fuß zum Schulgebäude in X1. , kommt es darauf nicht entscheidend an. Ob eine Verlängerung des Schulwegs in dem vorliegenden Umfang tatsächlich zu einem beachtlichen zeitlichen Mehraufwand führt, ist letztlich eine Frage der individuellen Handhabung. Ihre Beantwortung im konkreten Einzelfall ist daher nicht geeignet, den Anschein möglicher Parteilichkeit auszuschließen. 11 Hinzu kommt, dass eine Strecke von 1,1 km grundsätzlich selbständig zurückgelegt werden kann, während das für einen Schulweg von 3,7 km selbst bei einem Kind im vierten Schuljahr nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet ist, sondern es regelmäßig eines Transports oder jedenfalls einer Begleitung bedarf. Dieser Umstand begründet schon für sich genommen und losgelöst vom Aspekt des zeitlichen Mehraufwands die Möglichkeit eines Nachteils, der dazu angetan ist, die Unvoreingenommenheit eines Ratsmitglieds in Zweifel zu ziehen. 12 Das Zulassungsvorbringen ergibt auch nicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW eingreift. Danach gilt ein Mitwirkungsverbot gemäß Absatz 1 der Vorschrift dann nicht, wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. 13 Es kann offen bleiben, ob die von den fraglichen Entscheidungen unmittelbar betroffenen Schüler bzw. deren Eltern, wie der Kläger im Gegensatz zum Verwaltungsgericht meint, als eine lediglich nach allgemeinen Gesichtspunkten definierbare Bevölkerungsgruppe anzusehen waren. Denn das Verwaltungsgericht hat im Weiteren selbständig tragend angenommen, dass die anstehenden Entscheidungen die hiervon betroffenen Kinder und deren Eltern ‑ anders als in § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW vorausgesetzt ‑ nicht nur in einem kollektiven Interesse berührten. Art und Ausmaß der mit einer Standortentscheidung verbundenen unmittelbaren Vor- und Nachteile würden jenseits eines bloßen Gruppeninteresses an der Erhaltung eines bestimmten Schulstandorts maßgeblich durch die jeweiligen familiären Lebensumstände geprägt. Mit Blick darauf könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die in Rede stehenden Vor- bzw. Nachteile allein Ausfluss der Zugehörigkeit zu einer in einem Kollektivinteresse berührten Gruppe gewesen seien. 14 Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere folgt aus dem Senatsbeschluss vom 28. Juni 1995 ‑ 15 B 1790/95 ‑ nichts anderes. Dem Beschluss kann vielmehr entnommen werden, dass auch bereits dort ‑ neben zusätzlichen, nicht näher bezeichneten Gesichtspunkten ‑ der hier vom Verwaltungsgericht maßgeblich angeführte Aspekt der Schulweglänge als Sonderinteresse verstanden worden ist. Dies erscheint auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da mit der Schließung eines Schulstandorts nicht zwangsläufig eine (potentiell) nachteilbegründende Verlängerung des Schulwegs einhergeht, sondern es hierfür entscheidend auf den konkreten Wohnort des jeweils Betroffenen und damit auf dessen persönliche Lebenssituation ankommt. 15 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage. 18 3. Schließlich wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon, dass selbst eine falsche Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung führen würde, hat das Verwaltungsgericht dem unterlegenen Kläger in Anwendung von § 154 Abs. 1 VwGO zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Umstand, dass ein kommunaler Funktionsträger im Kommunalverfassungsstreitverfahren regelmäßig Aufwendungen in Kauf nehmen muss, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen und letztlich in deren Interesse liegen, erlaubt keine Kostenentscheidung zum Nachteil der ‑ an dem Rechtsstreit gar nicht beteiligten ‑ juristischen Person, sondern löst (lediglich) einen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch gegenüber der Gemeinde aus. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 ‑ 15 A 1046/90 ‑, juris, Rn. 44 ff. (= NWVBl. 1992, 163), und Beschluss vom 22. Januar 2010 ‑ 15 B 1797/09 ‑, juris, Rn. 1 (= NWVBl. 2010, 316). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).