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Beschluss

6 A 2112/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0511.6A2112.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Auswahlentscheidung hinsichtlich der im Justizministerialblatt NRW vom 1. September 2012 ausgeschriebenen Stelle eines Sozialamtsrats und die Neubescheidung seiner Bewerbung auf diese Stellte begehrt hatte, mit der Begründung abgewiesen, dass das beklagte Land dem Kläger angesichts des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu Recht die Eignung für die Dienstpostenbesetzung und damit das angestrebte Beförderungsamt absprechen durfte. 6 Das Zulassungsvorbringen stellt diese weiter begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. 7 Mit seiner jetzigen Argumentation, es sei unverständlich, warum er nur aufgrund seiner derzeit fehlenden Beförderungsfähigkeit die rechtswidrige Auswahlentscheidung nicht anfechten können solle, setzt der Kläger sich in Widerspruch zu seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag. Dort hat er die Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Aufhebung der Auswahlentscheidung begehrt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Dabei ist es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das beklagte Land seine Auswahlentscheidung nicht mehr (ausschließlich) auf einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, sondern auf die fehlende Beförderungseignung des Klägers stützt. Dass die fehlende Beförderungseignung als (weitere) Begründung für die Auswahlentscheidung zu verstehen sein sollte, ergibt sich aus dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 24. September 2014. Dort führt es aus, dass der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt Zweifel an der Eignung des Klägers für das angestrebte Beförderungsamt wecke. Zudem verkennt der Kläger, dass Gegenstand eines Neubescheidungsanspruchs im Konkurrentenstreitverfahren nicht die Wiederholung der „alten“ Auswahlentscheidung nach Maßgabe der damaligen Verhältnisse und (lediglich) unter Vermeidung des gegebenenfalls festgestellten Fehlers ist, sondern die Neubescheidung auf eine neue, auf der aktuellen Tatsachengrundlage basierende Auswahlentscheidung gerichtet ist. Schon deswegen bestehen keine Bedenken, zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderungen bei der beantragten Neubescheidung zu berücksichtigen. 8 Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand, das eingeleitete Disziplinarverfahren stehe einer Beförderung nicht entgegen, weil das Landgericht C. die disziplinarischen Ermittlungen mit Blick auf das hiesige Beförderungsverfahren verzögert habe, ohne dass der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. 9 Vgl. zur fehlenden Berücksichtigung von missbräuchlich eingeleiteten Disziplinarverfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2012 – 6 B 1055/12 -, juris Rn. 4, und 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 -, juris Rn. 6 ff., mit weiteren Nachweisen. 10 Diese pauschal erhobene Behauptung lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Einleitungsverfügung der Präsidentin des Landgerichts C. vom 12. September 2014, dass der letzte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Mai 2014 stammt, die Vorermittlungen bis September 2014 angedauert haben und der Kläger im Rahmen der Vorermittlungen mehrfach angehört worden ist. 11 Weder der Verweis des Klägers darauf, dass sein Begehren nicht auf seine Beförderung, sondern auf seinen Beförderungswunsch gerichtet sei, noch darauf, dass das Disziplinarverfahren nur ein zeitlich begrenztes Beförderungshindernis darstelle, führen zur Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Die Beförderungsauswahl dient aber auch dem öffentlichen Interesse an nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG bestmöglicher und zeitnaher Besetzung der freien Stelle. Dies entspricht nicht zuletzt dem Interesse des ausgewählten Konkurrenten, zu dessen Gunsten das Fehlen persönlicher Eignungszweifel den Ausschlag gibt. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn der Dienstherr – wie hier - die ausstehende abschließende Klärung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe nicht abwartet, sondern dem öffentlichen Interesse an der baldigen Stellenbesetzung den Vorzug gibt. 12 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 -, juris Rn. 13. 13 Hinsichtlich des Vorhaltes, das Verwaltungsgericht habe den Kläger fehlerhaft nicht auf die Möglichkeit einer Antragserweiterung, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „damaligen“ Auswahlentscheidung, hingewiesen, ist ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht erkennbar. Diese Pflicht hat die Aufgabe zu verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Diese Pflicht erfasst jedoch keine Rechtsberatung, insbesondere dann nicht, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf insoweit grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 B 30.08 -, juris Rn. 14. 15 Für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung besteht vorliegen kein Anhalt. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 24. September 2014 ausdrücklich auf die Zweifel an der Eignung des Klägers Bezug genommen, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegt. Die veränderte Sach- und Rechtslage lag damit bereits vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts offen zu Tage. Nach den unwidersprochenen Angaben des beklagten Landes hat der Vorsitzende zudem in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2014 auf die durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens geänderte Sach- und Rechtslage hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin ein Rechtsschutzinteresse für die Klage mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründet. Angesichts dieses Ablaufes waren dem Kläger sowohl alle erheblichen Tatsachen als auch die geänderte Rechtslage bekanntgegeben. Es bestand keine weitergehende Verpflichtung des Gerichts, den Kläger zu einer geänderten Antragstellung zu bewegen. Vielmehr war es im Rahmen der geltenden Dispositionsmaxime ihm überlassen, ob und welche Konsequenzen er aus dem geschilderten Sachverhalt zog. Hält das Gericht ihn in einer solchen Situation an dem von ihm in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten und genehmigten Antrag fest, erfährt der Rechtsstreit auch keine für ihn unerwartete Wendung. 16 Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2009 – 3 L 41/08 -, juris Rn. 16. 17 Dementsprechend besteht auch kein Anhalt für die Annahme eines (wohl sinngemäß) geltend gemachten Verfahrensverstoßes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 18 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. 19 Die Frage, 20 „ob ein lediglich vorübergehendes Beförderungshindernis eines Beamten dazu führt, dass dieser den ihm eigentlich zustehenden Anspruch auf Neubescheidung gegen seinen Dienstherrn bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle nicht mehr geltend machen kann“, 21 ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Maßgebend ist danach die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 in der Erfahrungsstufe 12 einschließlich der entsprechenden allgemeinen Amtszulage. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 30.000,00 €. 24 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung 25 gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).