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Beschluss

14 B 525/15.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.14B525.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Abänderungsantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Abänderungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 3 Der Antrag auf Abänderung des im Rubrum genannten Beschlusses hat keinen Erfolg, da nicht erkennbar ist, dass sich seit der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Umstände verändert haben oder Umstände vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). 4 Der Senat fasst den Antrag jedoch zugleich als Anregung auf, von Amts wegen die genannten Beschlüsse zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dem kommt der Senat nicht nach. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Senat die Auffassung vertreten wird, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensverhältnisse ausgesetzt würde. 5 Dass Bulgarien als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ist, steht kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind. 6 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.); zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26a Rn.3 ff. 7 Solche Sonderfälle liegen hier nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats festgestellt hat. 8 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2015 ‑ 14 B 202/15.A ‑; Beschluss vom 17.2.2015 ‑ 14 A 308/15.A ‑; Beschluss vom 29.1.2015 ‑ 14 A 134/15.A ‑, NRWE; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2015 ‑ A 11 S 2042/14 ‑, juris Rn. 54 im Kontext eines Dublin-Rückkehrer-Falles. 9 Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für subsidiär Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. 10 Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft. 11 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.) 12 Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten, es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt. 13 Vgl. zu den unterschiedlichen Gewährleistungsbereichen des Art. 3 EMRK Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 9 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 7 ff.; Jarass, GRCharta, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 7; Höfling in: Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRCharta, Art. 4 Rn. 3; Borowsky in: Meyer, GRCharta, 4. Aufl., Art. 4 Rn. 20. 14 Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. 15 Bank in: Dörr/Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG, 1. Bd., 2. Aufl., Kap. 11 Rn. 110 ff., insbes. 115. 16 Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. 17 Vgl. die Rechtsprechungsnachweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Iliopoulos-Strangas in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. VI/1, § 145 Rn. 72; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-VO, Art. 27 Anm. K9: hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. 18 Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor. 19 Unter Anlegung dieses Maßstabs erscheint es unwahrscheinlich, dass der Senat trotz der schwierigen Situation, in der sich Schutzberechtigte in Bulgarien befinden, 20 vgl. UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, S. 12, 21 die Lebensumstände dort allgemein als unmenschlich oder erniedrigend einstufen wird. Das gilt sowohl im Hinblick auf das Fehlen eines Integrationsprogramms als auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.