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Beschluss

6 A 1984/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0603.6A1984.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 1. Juni 2010 die Probezeit der Klägerin bis zum 2. April 2011 verlängert. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 26. Juni 2013 abgewiesen und angenommen, sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem vorliegenden Zulassungsantrag. 4 Das Zulassungsvorbringen gibt weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu solchen Zweifeln, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, so dass aus diesem Grunde die Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob es der Klägerin gelungen ist, Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden - die Unbegründetheit der Klage betreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. Denn nunmehr erweist sich das Urteil schon deshalb im Ergebnis als zutreffend, weil die Klage mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Diesbezüglich hat der Senat der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben. 5 Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 K 235/11- verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das beklagte Land zurückgenommen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin überdies beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Den diesbezüglichen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2015 - 6 A 1942/13 - abgelehnt. Umstände, aus denen sich in Anbetracht der Rechtskraftwirkungen des genannten Urteils der Fortbestand eines rechtsschutzwürdigen Interesses der Klägerin an der begehrten Aufhebung der Verlängerungsentscheidung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit dem rechtskräftig festgestellten Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Verbeamtung auf Lebenszeit ist ihrem (dahingehenden) Interesse weit mehr entsprochen als mit der hier streitgegenständlichen Anfechtung der Verlängerung ihrer Probezeit. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).