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Beschluss

15 B 422/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0612.15B422.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 578,02 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine un- 5 billige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. 6 Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. 7 Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, juris, Rn. 2 ff. (= NWVBl. 1994, 337), mit weiteren Nachweisen. 8 Unter Anlegung dieses Überprüfungsmaßstabs kann die Beschwerde mit den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen keinen Erfolg haben. 9 a) Das gilt zunächst für den Einwand der Beschwerde, durch das sog. aufgesattelte Parken von Fahrzeugen auf dem ausgebauten östlichen Gehweg der Straße H. (Verkehrszeichen 315 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) sei ein wirtschaftlicher Vorteil ausnahmsweise nicht gegeben. 10 Hierzu hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. Mai 2015 vorgetragen, diese Art des Parkens sei schon zuvor erlaubt gewesen, sodass sich die Parksituation mit dem Ausbau nicht geändert habe. Dem ist der Antragsteller nachfolgend nicht entgegengetreten (anders möglicherweise noch sein Vortrag in erster Instanz, vgl. Schriftsatz vom 17. März 2015, S. 3 oben). Ausgehend davon stellt sich die Frage einer die eingetretene Verbesserung aufhebenden bzw. den Erneuerungsvorteil ausschließenden Kompensationslage bereits im Ausgangspunkt nicht. Der Ausbau des Gehwegs wäre vielmehr nur dann nicht beitragsfähig, wenn dieser die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte. Dafür ist ‑ anders als die Beschwerde meint ‑ aber nichts ersichtlich. Die Funktionsfähigkeit eines Gehwegs setzt eine bestimmte Mindestbreite voraus. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Anforderungen der einschlägigen technischen Ausbauvorschriften erfüllt sind. Gemessen an dem notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers hat der Senat in der Vergangenheit eine Mindestgehwegbreite von 0,75 m verlangt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 ‑ 15 A 1102/09 ‑, juris, Rn. 8 (= NWVBl. 2010, 151); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 134 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 12 Anhaltspunkte, dass dieser Wert hier unterschritten wird, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weist der Gehweg eine durchschnittliche Breite von 2,37 m (1. Bauabschnitt) bis 2,71 m (2. und 3. Bauabschnitt) auf. Das zugrunde gelegt verbleiben auch in den Bereichen, in denen das Gehwegparken zulässig ist, offensichtlich mehr als 0,75 m. 13 Im Übrigen weist der Senat im vorliegenden Zusammenhang vorsorglich auf folgenden Gesichtspunkt hin, der zwar nicht Gegenstand der Beschwerde ist, im Hauptsacheverfahren jedoch zu berücksichtigen sein wird. Ist das Parken ‑ wie hier ‑ teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Gehweg erlaubt, sind die dem Parken dienenden Bereiche den eigentlichen Funktionen Fahrbahn und Gehweg entzogen. Dies hat beitragsrechtlich zur Folge, dass es sich insoweit nicht um einen Teil der Fahrbahn bzw. des Gehwegs handelt, sondern die fraglichen Flächen von den beiden Teilanlagen getrennt zu betrachten sind ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1992 ‑ 2 A 1471/88 ‑, Urteilsabdruck S. 14 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 221. 15 Die Beitragserhebung auch insoweit hängt vorliegend mithin maßgeblich davon ab, ob die dem Parken vorbehaltenen Flächen als Parkstreifen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin zu qualifizieren sind, der seinerseits verbessert oder erneuert worden ist. 16 b) Dass die Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin keine Regelung vorsieht, durch die die allgemeine Verteilungsregelung zugunsten der Eigentümer von Eckgrundstücken modifiziert wird, ist rechtlich unbedenklich. Die satzungsmäßige Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, der sich ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden kann, hiervon gänzlich abzusehen. 17 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 595 mit Rechtsprechungsnachweisen. 18 c) Die Beschwerde dringt weiterhin nicht mit der Rüge durch, aus verschiedenen Gründen (Eckgrundstückssituation, Abschwenken des Gehwegs im Einmündungsbereich H. /T. straße) bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld aus Billigkeitserwägungen. Selbst wenn dies zuträfe, ergäbe sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein etwaiger Erlassanspruch (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO) in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen wäre. 19 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 2001 ‑ 15 A 5566/99 ‑, juris, Rn. 30 ff. (= NWVBl. 2002, 188), und vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑,juris, Rn. 47 f. (= NVwZ-RR 2008, 442). 20 d) Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verfehlt schließlich die Darlegungsanforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht, soweit sie lediglich undifferenziert auf Ausführungen in Schriftsätzen verweist, die vor Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses abgesetzt wurden. 21 2. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).