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Beschluss

7 B 1473/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0623.7B1473.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung der angegriffenen Baugenehmigung sei schon wegen der fehlerhaften Vorprüfung nach dem UVPG gerechtfertigt, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Lärmimmissionen die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das die Antragstellerin u. a. auf die ordnungsgemäße Nachholung der Vorprüfung i.S.v. § 3 c UVPG stützt, führt zu der im Tenor ersichtlichen Änderung des Beschlusses. 5 Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde zutreffend dargetan, dass Gegenstand der vorliegenden Beurteilung die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 24. September 2012 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 25. April 2013 und vom 30. Dezember 2014 ist, so dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch die nachgeholte allgemeine Vorprüfung vom Dezember 2014 Berücksichtigung findet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 7 - 21 B 2399/03 -, juris, m. w. N. 8 Der so verstandene Eilantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller bereits aus einem möglichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund des vorhabenbedingten - mehr als nur geringfügigen - Lärmzuwachses, so dass es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und in erschöpfender Weise abgehandelte Frage, ob sich ein Individualkläger im Rahmen der Zulässigkeit auf § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berufen kann, nicht ankommt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, BRS 80 Nr. 150 (verneinend); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris (bejahend). 10 Der Antrag ist aber nicht begründet. 11 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 13 - 7 VR 1.10 -, juris. 14 Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 UmwRG. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 ‑ 7 VR 1.14 -, BauR 2015, 252. 16 Der Senat vermag eine nachbarrechtsrelevante, offensichtliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung im Rahmen summarischer Beurteilung nicht festzustellen. 17 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme. 18 Die betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens halten (auch) am Grundstück der Antragsteller die maßgeblichen Vorgaben der TA-Lärm ein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb der Beigeladenen nicht eingehalten wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachten und Stellungnahmen der M. GmbH vom 17. Januar 2012, 31. Mai 2012 und 14. Juni 2012 sowie dem schalltechnischen Messbericht der H. + Partner Ingenieure vom 23. Oktober 2014 auch nach Auswertung der von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahme der D. D1. GmbH vom 3. Mai 2011 nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des schalltechnischen Messberichts der H. + Partner Ingenieure vom 23. Oktober 2014. Danach wird der in der Schallprognose der M. GmbH für den IP 1 prognostizierte Beurteilungspegel um 5 dB(A) unterschritten. Nach Nr. 6.7 dieses Messberichts ist an den anderen Immissionspunkten - also auch dem Grundstück der Antragsteller - deshalb mit geringeren als den ursprünglich prognostizierten Einwirkungen zu rechnen. Diese lagen aber schon nach der Schallprognose der M. GmbH vom 17. Januar 2012 am IP 9, dem Grundstück der Antragsteller, tagsüber an Werktagen um 10 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen um 20 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts. 19 Die gegen die Verwertbarkeit der Gutachten der M. GmbH erhobenen Einwände der Antragsteller verfangen nicht. 20 Soweit sie geltend machen, die von dem in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befindlichen Spielplatz ausgehenden Geräusche hätten ebenso wie die von dem Schulsportplatz ausgehenden in die Berechnung des Gutachters einfließen müssen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Es handelt sich bei diesen Geräuschen nach Nr. 2.4 TA Lärm um keine zu berücksichtigende Vorbelastung. Zur Vorbelastung gehören regelmäßig nur Geräuschimmissionen von Anlagen, für welche die TA Lärm gilt. Dies ist bei Spielplätzen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. h) TA Lärm (Anlage für soziale Zwecke) und bei Schulsportanlagen nach Nr. 1 Buchst. a) TA Lärm (Sportanlagen i. S. d. 18. BImSchV) aber nicht der Fall. Der Einwand, die Anzahl der Kunden und die zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen seien nur „gegriffen“, führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Verwertbarkeit der Gutachten. Die auf den Angaben der Beigeladenen basierende und von der M. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2012 - zugunsten der Anwohner - noch erhöhte maximale Anzahl von 1536 Fahrten wird nach der im Messbericht von H. + Partner Ingenieure vom 23. Oktober 2014 dokumentierten Zählung mit 1409 Pkw-Bewegungen sogar deutlich unterschritten. 21 Dass die zur Errichtung der Lärmschutzwand im Bereich der Anfahrrampe erteilte Befreiung die Antragsteller in ihren Nachbarrechten verletzen könnte, ist auch aufgrund des Standorts der Lärmschutzwand nicht ersichtlich und wird auch ihrerseits nicht dargelegt. Die seitens der Antragsteller befürchtete fehlende behördliche Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Baugenehmigung ist eine Frage des Vollzugs der Baugenehmigung und führt ebenfalls nicht zur Annahme einer genehmigungsbedingten Verletzung nachbarschützender Vorschriften. 22 Ob - was das Verwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat - die Baugenehmigung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verstößt, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es bedarf insbesondere der Prüfung, ob die im Dezember 2014 nachgeholte Vorprüfung den rechtlichen Anforderungen genügt. 23 Die danach hier vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung fällt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugunsten der Antragsgegnerin aus. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Die betriebsbedingten Lärmimmissionen liegen - wie oben ausgeführt - unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und sind schon deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Antragsteller nicht unzumutbar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 25 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.