Beschluss
4 A 756/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0625.4A756.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). 3 Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 4 ob die Verfolgung durch die Anhänger der MQM als nicht staatliche Verfolgung gewertet werden kann, weil der pakistanische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Schutz dem Kläger zukommen zu lassen, 5 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Aus der Antragsschrift ergibt sich schon nicht, weshalb die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus einer generellen Klärung bedarf. Die Kläger berufen sich vielmehr gerade auf die besondere Situation des Klägers zu 1. als einem landesweit bekannten Journalisten, der sich auf Grund seiner Berichterstattung einer Bedrohung von Mitgliedern des MQM ausgesetzt sieht und für sich einen besonderen Schutz reklamiert. Einen allgemeinen Klärungsbedarf lässt dies nicht erkennen. 6 Darüber hinaus legen die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Asylberechtigung der Kläger sowie ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend deshalb verneint, weil sie nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht seien. Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 – 4 A 1971/14.A –. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.