OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 530/15.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0702.10B530.15NE.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet. 3 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 4 Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. 6 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. 8 Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und, weil § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz im individuellen Interesse des Antragstellers gewährt, seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE ‑, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE ‑, und vom 29. April 2010 ‑ 2 B 304/10.NE ‑. 10 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 11 Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) – ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung, abweichend von der einschlägigen Rechtsprechung auch anderer Obergerichte und nicht zuletzt ohne Beachtung der praktischen Handhabbarkeit der Normenkontrollverfahren bei den Obergerichten die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen. 12 Auch nach diesem Beschluss ist die Aussetzung der Vollziehung eines voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans nur dann dringend geboten, wenn dessen weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) ‑, juris, Rn. 12. 14 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ‑ trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ‑ dringend geboten ist. 15 Hier spricht wenig für die Begründetheit eines erst noch zu erhebenden Normenkontrollantrags in der Hauptsache. Letztlich kommt es aber auf die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache nicht an, da der weitere Vollzug des Bebauungsplans Nr. – C./M./O. Straße – der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) vor einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist. Ebenso wenig überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich, dass bei offenem Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. 16 Nach den lärmtechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin von Anfang 2014 kommt es zwar im Gebiet C./T. bereits gegenwärtig durch Verkehrslärm nachts zu einer Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005-1 für reine Wohngebiete von 40 dB(A) um bis zu 8 dB(A), doch handelt es sich dabei nicht um verbindliche Lärmgrenzwerte. An dem Immissionspunkt 17, der dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegt, wurde demgegenüber ein nächtlicher Immissionswert von gerade 43,6 dB(A) errechnet. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem für die Belastung dieser Straßen mit Verkehrslärm allein relevanten Teil C des Plangebiets die Errichtung von höchstens 13 Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften zu erwarten sei, so dass auf der Grundlage einer Auswertung vergleichbarer Baugebiete dort nur mit der Errichtung von etwa 15 Wohneinheiten gerechnet werden müsse, was einer Erhöhung des Verkehrs um 65 Fahrten in 24 Stunden, mithin einer Steigerung um 7 %, entspreche. 17 Daraus ergebe sich an dem dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegen Immissionspunkt eine akustisch nicht wahrnehmbare Steigerung des Immissionswerts um 0,3 dB(A). Dies belegt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass ein erheblicher, geschweige denn ein unzumutbarer Anstieg der planbedingten Verkehrslärmimmissionen im Gebiet C./T. nicht zu erwarten ist. 18 Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), der hier zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber wegen der Inbezugnahme in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm eine Orientierungshilfe für die gerichtliche Überprüfung der Bauleitplanung darstellt, 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 2 B 1323/14.NE –, juris, Rn. 36, 20 von 59 dB(a) tags und 49 dB(A) nachts, ist dort auch dann ersichtlich nicht anzunehmen, wenn auf der Teilfläche C des Plangebiets tatsächlich mehr als 15 Wohneinheiten entstehen sollten. 21 Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustands, insbesondere des parkähnlichen Charakters der im Teil C des Plangebiets gelegenen öffentlichen Grünflächen, gebietet ebenso wenig die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Die Erholungsfunktion dieses Bereichs für die Anlieger können die verbleibenden weitläufigen Flächen des Friedhofs und die nördlich des S. einschließlich des W. gelegenen Grün- und Waldflächen in ausreichender Weise erfüllen. 22 Dass der Antragsteller oder seine Familie auf eine Nutzung des überplanten Kinderspielplatzes oder „naturnaher Spielräume“ angewiesen wäre, hat er nicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit zu Recht auf die in fußläufiger Entfernung gelegenen Kinderspielplätze am S1. und am T./T1. verwiesen, ohne dass es hier durchgreifend darauf ankommt, ob dies Spielbereiche des sogenannten Typs B sind. 23 Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gedenkens des Antragstellers an seine auf dem Friedhof bestatteten, namentlich benannten Angehörigen ist angesichts des von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragenen Abstandes der angesprochenen Gräber von 24 m beziehungsweise 32 m zu der heranrückenden, höchstens zweigeschossigen Wohnbebauung und wegen des in Nr. 1.5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Pflanzgebotes ebenso wenig ersichtlich. 24 Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Antragstellers an seinem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück durch die Ausnutzung des Bebauungsplans ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin verweist hinsichtlich der von ihm befürchteten Spätfolgen des vormaligen Bergbaus in diesem Gebiet zu Recht auf die in der Planurkunde erfolgte Kennzeichnung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht. Nach der zugehörigen textlichen Kennzeichnung Nr. 3.1 ist vor einer Bebauung dieser Flächen im Rahmen des Genehmigungs- beziehungsweise Freistellungsverfahrens ein bergschadenstechnischer Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie die Durchführung von Maßnahmen der Standsicherheit auf den jeweiligen Grundstücken ist durch Baulasten gesichert. Daher ist es unschädlich, wenn auch nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg eine genaue Gefährdungsabschätzung erst nach diesen Standsicherheitsuntersuchungen möglich ist. 25 Der Hinweis des Antragstellers auf einen im E. Wald Ende 2014 aufgetretenen Tagesbruch führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht erkennbar, dass dieser mit Baumaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Plangebiets in Zusammenhang stand. Im Übrigen kam es nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Pressebericht über den Tagesbruch trotz der erheblichen Größe der Öffnung nach Einschätzung der zuständigen Stellen nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit umliegender Gebäude. 26 Ebenso wenig hat der Antragsteller aufgezeigt, dass der Bebauungsplan die Anlegung und Errichtung der für die ermöglichten Nutzungen erforderlichen PKW-Stellplätze und Garagen nicht zulässt oder dass im Bereich der Straße C. planbedingt ein für die Anwohner unzumutbarer Parksuchverkehr zu befürchten wäre. Stellplätze und Garagen dürfen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und sollen nach der Planbegründung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in ausreichender Zahl errichtet werden. Darüber hinaus hat der Rat auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen weitere Stellplätze ausdrücklich zugelassen (textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Im Übrigen ist nur eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, nicht aber mit Mehrfamilienhäusern zulässig, sodass sich die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Anzahl zusätzlicher Kraftfahrzeuge in einem überschaubaren Rahmen hält. Dies gilt auch für den Fall, dass in mehr als in den von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegten 10 % der Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften eine zweite Wohneinheit genehmigt bzw. genutzt werden sollte. Auch dann kann die rechtlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken ausgewiesen werden. 27 Eine Beeinträchtigung des Antragstellers oder Dritter durch etwaige Verstöße gegen die sogenannte Hygiene-Richtlinie, welche die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen betrifft, ist nicht konkret dargelegt. Insbesondere ist eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar. Der Antragsteller bemängelt vielmehr etwaige Missstände bei bereits erfolgten Bestattungen. 28 Schließlich hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der in den niedrig gelegenen Bereichen des Friedhofgeländes beziehungsweise des Teils C des Plangebiets auftretenden Staunässe nachvollziehbar erläutert, dass insoweit eine Gefährdung des Grundstücks des Antragstellers schon wegen dessen deutlich höherer Lage nicht ersichtlich ist. 29 Genauso wenig sind Beeinträchtigungen, geschweige denn schwere Nachteile für den Antragsteller auf Grund der Versickerungsverhältnisse erkennbar. Dass die Beschaffenheit des Bodens im Plangebiet nach Einschätzung des Rates eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässt, ist nichts Ungewöhnliches. Weshalb die örtliche Kanalisation die zu erwartenden Niederschlagsmengen nicht wird aufnehmen und abführen können, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar. Die im Rahmen der Errichtung des Neubaugebiets M./T. erfolgte Erneuerung der Abwasserleitungen spricht vielmehr dafür, dass die Antragsgegnerin und die Stadtwerke die durch die Ausweisung von Neubaugebieten sich verändernden Entwässerungssituationen adäquat bewerten und gegebenenfalls das Entsorgungsnetz entsprechend anpassen. 30 Aus den Ausführungen des Antragstellers zu einem vermeintlichen Vorkommen vereinzelter Exemplare sogenannter planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet beziehungsweise in dessen unmittelbarer Umgebung ergibt sich keine Wahrscheinlichkeit, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu Verstößen gegen arten- oder naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere zu einem Verstoß gegen § 44 BNatSchG führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Vorhandensein von Ruhestätten solcher Tierarten im Plangebiet nicht erkennbar ist und dass zwischen den drei vergleichsweise kleinen, zusammen circa 0,8 ha großen Teilen des Plangebiets die große Freifläche des zentralen Friedhofsbereichs unberührt bleibt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwieweit im Rahmen eines von einer natürlichen Person eingeleiteten Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO etwaige Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz der Tierwelt dienen, erhebliche Nachteile begründen können. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in einem Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von 10.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).