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Beschluss

7 B 700/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.7B700.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das eine erforderliche Antragsbefugnis entgegen den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegt, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. 4 Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auf den Zusammenhang zwischen der angefochtenen Baugenehmigung für den Lebensmittelvollsortimenter und der Änderung des Bebauungsplanes J. Nr. „S. -Markt“ abstellt und in Anlehnung an die im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Erwägungen zu einem „engen konzeptionellen Zusammenhang“ die Antragsbefugnis als gegeben betrachtet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die unterschiedliche Weite des Rechtsschutzes durch das Normenkontrollverfahren und durch die öffentlich-rechtliche Nachbarklage nötigt nicht, für die Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen. Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - regelmäßig keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.