Beschluss
19 B 742/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0731.19B742.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der entsprechenden Erklärung entnommen werden kann, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. 3 Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 4 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 5 Die Beschwerde macht lediglich geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ‑ das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Annahme begründen, dass der Betreffende die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ‑ lägen nicht vor. Damit hat sie keinen Erfolg. 6 Das Beschwerdevorbringen trifft bereits nicht zu, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, es lägen konkrete Tatsachen vor, die die Prognose rechtfertigten, der Antragsteller werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat dies vielmehr offen gelassen und festgestellt, es lägen jedenfalls hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Unterstützung des bewaffneten Jihad auf andere Weise vor. Mit der Beschwerde wird keine der in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2015 sowie in der Antragserwiderung genannten Einzelheiten konkret in Frage gestellt, die das Eingebundensein des Antragstellers in ein jihadistisches Spektrum und seine Unterstützungsbestrebungen untermauern. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ergeben sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte, so 7 die Angaben des N. U. C. in den Telefonaten am 3. Juni 2014, am 7. Juni 2014 mit T. U1. und am 19. Juni 2014 mit U2. U3. darüber, dass der Antragsteller militärische Ausrüstungsgegenstände nach Syrien transportiert hat und sich in einem Mu'asker (arabischer Begriff für militärisches Ausbildungslager) aufhält, 8 die Telefonate am 17. Juli 2014 und am 11. August 2014 zwischen dem seinerzeit in Syrien aufhältigen Antragsteller und N. U. C. , 9 die Telefonate anlässlich des gemeinsamen Syrienkonvois am 9. September 2014. 10 Vergeblich wendet die Beschwerde durch Bezugnahme auf die Antragsschrift hiergegen ein, N. U. C. neige zu Übertreibungen und erzähle Dinge, "die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen". Warum C. gleich bei mehreren Gelegenheiten von Begegnungen mit dem Antragsteller und von einem Transport militärischer Ausrüstungsgegenstände durch diesen hätte berichten sollen, wenn dies nicht wenigstens im Kern wahr wäre, ist unerfindlich; der Antragsteller hat hierzu schon erstinstanzlich ‑ nicht überzeugend ‑ lediglich geltend gemacht, welche Motive den C. hierzu geleitet hätten, könne nur vermutet werden. Der Umstand, dass C. bei einer dieser Gelegenheiten auch behauptet hat, der Antragsteller habe seine Frau verlassen, was dieser in Abrede stellt, ist ungeeignet zu belegen, dass sämtliche seiner Angaben gelogen sind. Bekanntlich kann ein solcher Beziehungsstatus häufigen und kurzfristigen Änderungen unterliegen. Insofern legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht "nachweisbar unrichtige Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt" hat. 11 Sofern ‑ wie die Beschwerde weiter geltend macht ‑ Ausländer "bei derartigen Verdachtsmomenten" abgeschoben werden, ist das ohne Relevanz für die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Fall des Antragstellers. Ein Staat wird aus der Außensicht mit dem Verhalten eigener Staatsangehöriger deutlich stärker identifiziert als mit demjenigen ausländischer Staatsangehöriger; erstere sind ihm gegenüber auch in anderer Weise regelungsunterworfen. Überdies dürfen deutsche Staatsangehörige ‑ anders als ausgewiesene oder abgeschobene Ausländer ‑ in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren. 12 Die undifferenzierten Behauptungen der Beschwerde, es sei zu beobachten, dass "dem Islam zugehörige Menschen jegliches Unrecht zu ertragen" hätten, "wohingegen deutsche Kämpfer in Reihen von US amerikanischen Söldnerarmeen in Krisengebieten völkerrechtswidriges Unrecht begehen dürfen", stellen die Einschätzung des Senats 13 vgl. näher Urteil vom 4. Mai 2015 ‑ 19 A 2097/14 ‑, juris Rdn. 28 ff., 14 nicht in Frage, wonach in der Ausreise eines Deutschen zum Zweck der Unterstützung des militanten "Jihad" eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Variante des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt. Gleiches gilt für den Umfang der Waffenexporte der Bundesrepublik Deutschland. Inwieweit es bedenklich sein soll, dass "bei Eingabe von Passentzug unter Google fast ausschließlich Treffer hinsichtlich von Terroristen aus der islamistischen Szene zu verzeichnen sind", ist nicht ansatzweise erkennbar. Nicht einmal dann, wenn eine Recherche in juristischen Datenbanken die nämlichen Ergebnisse zeitigte, wären Bedenken veranlasst. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.