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Beschluss

18 A 20/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0812.18A20.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634. 5 Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, weil sie nicht mit dem für den angestrebten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist sei (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 3 AufenthG). 6 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Durchführung des Visumverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von dem Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Klägerin erfüllt jedoch schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der ersten Alternative der Vorschrift hat die Klägerin nicht erworben. Ein „Anspruch“ in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 ‑ 1 C 15.14 ‑, InfAuslR 2015, 135 m.w.N. 8 Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Denn dem streitgegenständlichen Anspruch auf Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten nach § 30 Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Klägerin sich unstreitig nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt im Übrigen im Hinblick auf den nach der inzwischen erfolgten Einbürgerung des Ehemannes in Betracht kommenden Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Das Erfordernis bereits vor der Einreise bestehender einfacher Sprachkenntnisse, das sowohl mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 ‑ 10 C 12.12 ‑, InfAuslR 2013, 14, 10 als auch mit der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) grundsätzlich vereinbar ist, 11 Vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 ‑ C-153/14 [K. und A.] ‑, www. curia.europa.eu 12 findet auch im Fall der Klägerin Anwendung. Ihre Auffassung, die Ausnahmevorschrift des 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG sei auf sie anzuwenden, weil die ihrem Ehemann früher erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG einer solchen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG gleichzustellen sei, ist nicht nachvollziehbar. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin im Jahr 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG gewesen ist und den daran anschließenden Mutmaßungen des Prozessbevollmächtigten, der Ehemann könne „Flüchtling“ sein. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Fall der Asylgewährung wie auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 AufenthG, nicht aber nach § 26 Abs. 4 AufenthG bemaß und auch derzeit bemisst. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, sie sei mangels früherer Schulbildung praktisch nur bedingt zum Erlernen der deutschen Sprache imstande, führt dies nicht zu der Annahme, ihr seien Bemühungen zum Erwerb von einfachen Sprachkenntnissen von vornherein nicht zuzumuten. 13 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 ‑ 10 C 12.12 ‑, a.a.O. 14 Aus welchem Grunde ferner der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann schon im Jahre 1980 in Burkina Faso eine Ehe nach islamischem Recht (sog. Imam-Ehe; die staatliche Eheschließungsurkunde datiert allerdings vom 7. Februar 2009) geschlossen haben, zu einer Unzumutbarkeit der Sprachanforderung führen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist weiterhin nicht erkennbar, welcher andere Grund als das eigenverantwortliche Handeln der Ehegatten die lange Trennungszeit bedingt haben soll. 15 Im Übrigen führte selbst eine von vornherein feststehende Unzumutbarkeit von Bemühungen um den Erwerb der deutschen Sprache nicht auf einen „Anspruch“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG mit der Folge, dass von dem Visumerfordernis nach Ermessen abgesehen werden könnte. Denn wie bereits ausgeführt, ist hierunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn nach einer Prüfung der Gesamtumstände des konkreten Falls feststehen sollte, dass eine Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, weil entweder im Einzelfall atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen oder weil verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen dies gebieten, 16 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 17.12 ‑, InfAuslR 2013, 324, 17 begründet dies keinen Anspruch im vorstehenden Sinne. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 ‑ 1 C 15.14 ‑, a.a.O. 19 Kann aber nicht einmal das Vorliegen eines Ausnahmefalls von einer Regelerteilungsvoraussetzung auf einen Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG führen, so gilt dies erst Recht, wenn sich aufgrund einer individuellen Prüfung im Einzelfall ergeben sollte, dass zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen in verfassungs- oder unionsrechtskonformer Auslegung von einer zwingend zu erfüllenden Erteilungsvoraussetzung ausnahmsweise abgesehen werden muss. Auch dann resultiert der Anspruch nicht – wie im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erforderlich – aus der typisierten gesetzlichen Regelung. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 -, a.a.O. 21 Soweit die Klägerin geltend macht, im Falle erfolglos bleibender Bemühungen auf Dauer nicht in das Bundesgebiet einreisen zu können, ist dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verständlich. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 ‑ 10 C 12.12 ‑, a.a.O. 23 Umstände, die es im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG als unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, sind auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Insbesondere begründet die Behauptung, die Wiederaufnahme in den Kreis der Familie bereite Probleme, keine Nachteile im vorgenannten Sinne. Es ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sämtliche fünf Kinder sich auf den Fortzug der Klägerin „eingerichtet“ hätten und sie daher nicht aufnehmen könnten. Ebenso wenig ist der Einwand nachvollziehbar, die Klägerin komme bei ihrer Rückkehr als „Bittstellerin“. Eine Unzumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens folgt ferner nicht aus den geltend gemachten Erkrankungen. In dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 8. Dezember 2014 heißt es lediglich, die Klägerin leide an Bluthochdruck und werde in den nächsten drei Monaten medikamentös eingestellt. Dass dies nicht geschehen sei, ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf die im August 2014 diagnostizierte Gonarthrose und die Ruptur des Innenmeniskus ist weder vorgetragen worden, dass die in dem Bericht des H. Hospitals vorgeschlagene Behandlung erfolgt ist noch dass eine Behandlungsbedürftigkeit aktuell fortbesteht. Und dem Attest der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie (Universitätsklinik E. ) vom 5. Januar 2015, in dem ausgeführt ist, bei der Klägerin sei eine depressive Verstimmung aufgefallen und das eine weitere Diagnostik anrät, ist nicht einmal zu entnehmen, ob überhaupt eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, geschweige denn, dass eine Behandlung erfolgt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).