Beschluss
4 A 1867/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0820.4A1867.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). 4 Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 5 inwieweit Punjabis in Pakistan eine inländische Fluchtalternative offen steht, 6 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat – teilweise unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid – die Asylberechtigung des Klägers sowie seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend deshalb verneint, weil er seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat und die geltend gemachten Anfeindungen an kein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen. Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.