Beschluss
12 A 1363/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0825.12A1363.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 3 Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, der angefochtene Zinsbescheid sei nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensV rechtmäßig, ohne dass es auf den Zugang eines Rückzahlungsbescheides ankomme; die Ausnahme von der Verzinsungspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV greife im Fall der Klägerin nicht. Diese Argumentation vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 4 Entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung der Klägerin besteht ein Wertungszusammenhang zwischen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV statuierten Mitteilungspflicht des Darlehensnehmers und der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV, der zufolge eine Verzinsung unterbleibt, solange ein Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Denn eine Verletzung der Pflicht, jeden Wohnungswechsel dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, führt regelmäßig dazu, dass der Darlehensnehmer es im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV zu vertreten hat, wenn ihm der rechtzeitig versandte Rückzahlungsbescheid entweder gar nicht oder jedenfalls verzögert zugeht. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 6 - 12 A 2860/12 -, juris, m. w. N. 7 Gründe dafür, dass diese Regelwirkung hier nicht greift, benennt die Klägerin nicht. Eine Erfüllung von Anzeigepflichten gegenüber der Meldebehörde entlastet sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensV nicht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 9 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.