Beschluss
1 A 1202/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.1A1202.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. 6 a) Der Kläger rügt zunächst (Punkt II.1. der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht in dem durch Untätigkeitsklage vom 12. November 2013 eingeleiteten Verfahren – 3 K 7053/13 – mit Beschluss vom 7. November 2014 eine Verfahrenstrennung i.S.d. § 93 Satz 2 VwGO vorgenommen und in dem hier betroffenen abgetrennten Verfahren 3 K 7179/13 nur noch über einen kleinen Teil der mit der Klageschrift insgesamt behaupteten Ansprüche gesondert verhandelt und entschieden hat. Er hält den Trennungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Trennung die „einheitlich eingereichte Klage in nicht erkennbare und nicht näher definierte Unterverfahren“ aufgeteilt habe. Dies führe angesichts der gesamthaft zu betrachtenden Therapien des erheblich erkrankten Klägers und seiner Ehefrau zu einer „Unübersichtlichkeit für die medizinischen Gutachter“ und erschwere den Rechtsschutz unzumutbar, weil es nun einer Vielzahl kostspieliger Gutachten bedürfe, sich die Terminierungen verschöben und eine Vielzahl gesondert abzurechnender Rechtsmittelverfahren zu betreiben sei. 7 Dieses Vorbringen führt weder auf die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die Annahme eines (sinngemäß behaupteten) Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 8 Nach der hier vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verfahrenstrennung setzt die Anhängigkeit unterschiedlicher, trennbarer Streitgegenstände voraus, steht im Ermessen des Gerichts, 9 vgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13 f. und Rn 19, Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 9, sowie Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4 und 14, 10 und kann nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, ist also als prozessleitende Entscheidung unanfechtbar. Wegen dieser Unanfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen ist im Rechtsmittelverfahren allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Verfahrenstrennung beruht . Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes wie etwa eine notwendige Streitgenossenschaft oder ein(en) prozessuales Klagebegehren und Streitgegenstand getrennt hat. 11 Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 22, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 6. 12 Ein solcher Umstand wird mit der Zulassungsbegründung aber schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Rüge hier mit Erfolg erhoben werden könnte. 13 Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die – nachvollziehbar nach Maßgabe der fraglichen Beihilfebescheide erfolgte und damit eindeutige – Trennungsentscheidung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist insoweit die Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (Ordnung des Prozessstoffes zur besseren Übersichtlichkeit); die möglichen Kostenfolgen für die Beteiligten spielen dabei keine Rolle. 14 Vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 19, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4. 15 Nach den Angaben in der Klageschrift sollten ursprünglich (mindestens) 16 verschiedene, mit Beihilfebescheiden (vorläufig) beendete Verwaltungsverfahren und 85 unterschiedliche Rechnungsunterlagen mit einem oder mehreren Einzelposten den Gegenstand der Untätigkeitsklage bilden. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, durch eine Verfahrenstrennung den Streitstoff überhaupt erst hinreichend übersichtlich zu gestalten und, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 treffend ausgeführt hat, damit den Zustand herzustellen, der in Beihilfestreitigkeiten normalerweise besteht. Dass sich das Kostenrisiko des Klägers durch die Verfahrenstrennung erhöht hat, ist, wie bereits ausgeführt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt. Abgesehen davon hätte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage nur bezüglich einiger weniger, aus seiner Sicht exemplarischer Beihilfebescheide zu erheben und so das Kostenrisiko von vornherein gering zu halten. Erwägungen zu einer etwa erforderlichen Begutachtung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Denn entsprechende Gutachten könnten ohne Weiteres nur in einem oder in einzelnen exemplarischen Verfahren eingeholt werden, und ein Gutachter wäre bei seiner Beurteilung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der in Rede stehenden Aufwendungen selbstverständlich gehalten, die relevante Krankengeschichte des bzw. der Betroffenen insgesamt und nicht nur ausschnitthaft in den Blick zu nehmen. Dass die Verfahrenstrennung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hat, wird durch die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und auch des Senats offenkundig. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die ferner noch aufgestellte– unsachliche – Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verfahrenstrennung „als 'Retourkutsche' für die Vielzahl der eingereichten Verfahren“ vorgenommen. 16 b) Unter den Punkten II.2., III. 2. und III.3. der Zulassungsbegründung bezieht der Kläger sich ferner auf den Umstand, dass die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) in ihren im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Beklagte ergehenden Beihilfebescheiden zugleich auch eine Entscheidung über ihre Kassenleistungen für die bei ihr versicherten Beamten trifft, was der Kläger als „vereintes Verfahren“ bezeichnet. Er trägt insoweit vor: Die PBeaKK stelle in ihren Leistungsbescheiden die Bestimmungen ihrer Satzung über die der BBhV und benachteilige auf diese Weise die Beihilfeberechtigten aus diversen, näher angeführten Gründen (nach dem Klägervortrag: Limitierung der Steigerungsfaktoren der GOÄ auf das 1,75fache; Nichterstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente; unterschiedliche Regelungen über die Auswahl ärztlicher Sachverständiger: Sachverständigengesellschaften statt Amts- oder Vertrauensärzte, Verstoß des § 78 Abs. 4 der Satzung gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Anknüpfend an den letztgenannten Grund meint der Kläger, die Beklagte müsse zunächst im Einzelnen prüfen und darlegen, welche Behandlungen medizinisch und gebührenrechtlich nicht nachvollziehbar seien, und dürfe nicht eine pauschale Befreiung von der Schweigepflicht verlangen. „Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der regelmäßig praktizierten Ablehnung des Gutachteninstituts durch die Forensik“ begründe daher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Bei korrekter Berücksichtigung hätte das Gutachten bereits aus diesem Grunde nicht beachtet werden dürfen.“ 17 Anknüpfend an das soeben wiedergegebene letzte Argument macht der Kläger unter den Punkten III. 1., III. 3 und IV. weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte „das Gutachten“ der J. D. GmbH – tatsächlich hat die PBeaKK ihre teilweise Beihilfe versagenden Bescheide auf das im vorliegenden Verwaltungsverfahren (vgl. den Bescheid vom 11. November 2013) eingeholte Gutachten der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 10. April 2013 sowie auf die bereits früher eingeholten Gutachten der Frau Dr. I. von der J. D. GmbH vom 22. Oktober 2010 und der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 3. Februar 2011 gestützt – seiner Entscheidung nicht zugrundelegen bzw. als verwertbar billigen dürfen. „Es“ hätte schon nicht eingeholt werden dürfen. Die Beklagte hätte vielmehr nach Prüfung der Einzelpositionen die klaren Leistungspositionen erstatten und sachlich begründet einzelne unklare Leistungspositionen benennen müssen, statt schon wegen der Vielzahl der Diagnosen und unter Nichtauswertung der „Diagnoselisten“ eine pauschale Begutachtung durch die J. D. GmbH zu veranlassen. Das ergebe sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 BBhV. Denn danach sei eine vollständige Leistungsverweigerung bzw. unterlassene Bearbeitung der Erstattungsforderungen ohne eine Begründung der Ablehnung der einzelnen Leistungspositionen verboten. Ferner sei die erfolgte Einschaltung der J. D. GmbH nicht zulässig, da § 51 Abs. 1 BBhV im Vergleich zu den hier nicht einschlägigen Satzungsregelungen der PBeaKK (§ 78 Abs. 3 und 4 der Satzung) erhöhte (hier nicht erfüllte) Qualifikationsanforderungen beinhalte (Ermessensbindung; keine Einschaltung von Sachverständigengesellschaften, sondern nur von Gutachtern; keine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung; Pflicht zur Anonymisierung aller Daten). Eine „grenzenlose Auswahlkompetenz“ der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 – 2 S 2295/10 –, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 10 S 2565/08 –, juris). Zu beanstanden sei auch, dass hier auch bei Anonymisierung deshalb Rückschlüsse auf die Identität des Klägers möglich seien, weil der Behandler (Dr. C. aus L. ) nicht unkenntlich gemacht werde und die J. D. GmbH bei früheren Begutachtungen sowohl den Namen des Klägers als auch den des Behandlers erfahren habe. 18 Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. 19 Mit dem Vorbringen, welches sich auf das „vereinte Verfahren“ bezieht, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Streitgegenständlich sind hier allein Beihilfeleistungen, nicht Krankenversicherungsleistungen der PBeaKK. Dementsprechend sind im angefochtenen Urteil nur die Ansprüche des Klägers nach der Bundesbeihilfeverordnung geprüft worden. Diese Ansprüche hängen rechtlich nicht davon ab, ob und in welcher Höhe der Kläger neben der Beihilfe Leistungen nach der Satzung der PBeaKK erhält. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift vom 16. Juni 2015 klargestellt, dass entgegen dem Klägervortrag schon die Entscheidungen der PBeaKK über Beihilfeleistungen allein auf der Grundlage der BBhV getroffen werden. Mit Blick auf das Vorstehende begründen die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens nach der Satzung der PBeaKK keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu Beihilfeleistungen. 20 Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2015 – 1 A 496/13 –, n.v., welcher in einem insoweit gleichgelagerten, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Verfahren ergangen ist. 21 Im erstinstanzlichen Urteil sind Beihilfeansprüche des Klägers bezogen auf die von der PBeaKK nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für ärztliche Behandlungs- und Laborleistungen mit der Begründung verneint worden, die medizinische Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei nach den von der PBeaKK eingeholten Gutachten (s.o.) nicht erkennbar. Das hiergegen gerichtete, oben bereits wiedergegebene Vorbringen greift nicht durch. 22 Zunächst stellt es nicht den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen nach §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV bei Unklarheiten in einzelnen Positionen in Arztrechnungen zunächst Nachfrage bei dem insoweit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 zur Mitwirkung verpflichteten Beihilfeberechtigten halten kann, damit dieser mit Hilfe seines Arztes die fehlenden Angaben nachreichen kann. Ebensowenig zieht der Kläger in Zweifel, dass Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten. Dieser Einzelfall ist hier aber maßgeblich dadurch geprägt, dass der in Rede stehende Arzt – bei fortlaufender Behandlung diagnostizierter Erkrankungen – innerhalb sehr kurzer Zeit eine erstaunliche Vielzahl kostenintensiver ärztlicher Behandlungsmaßnahmen (vgl. die beiden hier streitgegenständlichen Arztrechnungen des Dr. C. sowie dessen in der ganz überwiegenden Zahl der Parallelverfahren, in denen unter dem heutigen Datum Beschlüsse ergangen sind, vorgelegten weiteren Rechnungen) durchgeführt hat und dass bereits früher Gutachten zu durch diesen Arzt verursachten Aufwendungen des Klägers eingeholt worden sind, nach denen gleichartige frühere Rechnungen in erheblichem Umfang zu beanstanden waren, insbesondere weil die Behandlungsmaßnahmen keinen bestimmten Diagnosen zugeordnet waren bzw. werden konnten, weil ein Übermaß an diagnostischen Maßnahmen erfolgt war und weil die medizinische Notwendigkeit einer Vielzahl von Laboruntersuchungen zu verneinen war. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die PBeaKK auf den hier maßgeblichen Antrag des Klägers hin in Auswertung vorhandener Gutachten zunächst nur Teilleistungen (Bescheid vom 14. Mai 2012) erbracht und in dem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass weitere Bewilligungen in Abhängigkeit von dem Ergebnis eines in einem Parallelverfahren nach Aufforderung des Klägers zur Mitwirkung bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. in Abhängigkeit von der weiteren Mitwirkung des Klägers in Betracht kämen. 23 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verhalten der Beklagten fehlerhaft gewesen sein könnte, mangels Mitwirkung des Klägers in Auswertung der herangezogenen, nach Aktenlage erstellten Gutachten schließlich jeweils nur einen Teil der Positionen aus den jeweiligen Arztrechnungen als beihilfefähig zu bewerten und nur insoweit Leistungen zu erbringen. Zunächst legt der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag nicht dar, weshalb es rechtlich bedenklich sein könnte, dass der Begutachtungsauftrag der J. D. GmbH – Gesellschaft für medizinische Gutachten – erteilt worden ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV kann die Festsetzungsstelle auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Dieser Regelung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen. Nicht hinreichend dargelegt ist aber auch seine weitere Rechtsbehauptung, nach der BBhV sei es verboten, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständigengesellschaft zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, es auch umfasse, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder ‑externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Mit dieser – auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Gutachterwesen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die weitere Rüge des Klägers, nach der BBhV bestehe weder eine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht noch zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe die Beihilfeanträge unter Heranziehung der Gutachten zutreffend beschieden. Dieses Zulassungsvorbringen ist schon unerheblich, weil hier weder eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht noch eine körperliche Untersuchung des Klägers oder seiner Ehefrau verlangt worden und deshalb auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist. Abgesehen davon ist insoweit auf § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 62, 65 Abs. 2 SGB 1 zu verweisen. Die Rüge mangelnden Datenschutzes ist unerheblich, weil sie sich auf Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts bezieht und die diesbezügliche Haupterwägung nicht angegriffen wird. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeführt, dass es für die von ihm zu klärende Frage der Verwertbarkeit der Gutachten nicht auf diese Bedenken ankomme, sondern nur auf die Qualifikation des Gutachters und die Überzeugungskraft des Gutachtens; dass die datenschutzrechtlichen Bedenken auch nicht durchgreifen, hat es deshalb – unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011– 2 S 2295/10 – nur hilfsweise ausgeführt. Mit diesem – ohne Weiteres nachvollziehbaren – rechtlichen Ansatz (Unerheblichkeit der Bedenken für die Verwertbarkeit der Gutachten) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; das stattdessen und allein auf die Hilfserwägung bezogene Zulassungsvorbringen zu der Divergenz in der – ohnehin nicht das Beihilferecht betreffenden und daher hier nicht einschlägigen – Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist mithin unerheblich. Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und wird im Übrigen auch nicht durch die Akten belegt, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 BBhV bei der Anforderung des Gutachtens verfehlt worden sein könnten. Diese Vorschrift trifft für den – hier gegebenen – Fall, dass für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich ist, die Regelung, dass die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung an den Gutachter so zu anonymisieren sind, dass dieser einen Personenbezug nicht herstellen kann. Das im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom 10. April 2013 belegt mit seiner Kopfzeile, die in Bezug auf den Kläger nur dessen Versicherungsnummer und Geburtsdatum, nicht aber auch Vor- und Nachnamen enthält, vielmehr, dass eine solche Anonymisierung erfolgt ist. Das etwaige Fehlen einer Anonymisierung bei früheren Gutachtenaufträgen und die damit gegebene Möglichkeit, dass das Gutachteninstitut über die Arztrechnungen Rückschlüsse auf den betroffenen Patienten ziehen könnte, macht die gegenwärtige vorschriftenkonforme Handhabung nicht rechtswidrig, zumal diese Möglichkeit nur theoretischer Natur ist. Hinsichtlich der Heranziehung von Gutachten aus früheren Verwaltungsverfahren, bei denen ggf. eine Anonymisierung noch nicht erfolgt ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger führt nicht aus, weshalb solche Verstöße eine Verwertung des Gutachtens hindern können sollen und die Verwertbarkeit nicht nur von der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens abhängen soll. Abgesehen davon spricht, wie bereits das Verwaltungsgericht vertreten hat, auch nichts für die Annahme eines solchen Verwertungshindernisses. 24 Ferner rügt der Kläger unter Punkt III. 1. seiner Zulassungsbegründung noch, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil die rechtswidrige Begutachtungspraxis der Beklagten gebilligt, den als Gutachter anerkannt ungeeigneten Dr. U. ohne Offenlegung seiner Tätigkeit weiterhin heranzuziehen, nämlich durch Beauftragung der J. D. GmbH. Für diese – durch die vorliegenden Gutachten nicht gestützte – Vermutung bleibt die Zulassungsbegründung aber jeglichen substantiierten Vortrag und erst recht jeden Beleg schuldig. Soweit der Kläger ferner behauptet, die Beklagte habe 2009 in Vereinbarungen auf weitere Begutachtungen durch die J. D. GmbH verzichtet, greift auch dies nicht durch. Er legt nämlich schon nicht dar, mit wem diese Vereinbarungen getroffen worden sein sollen und wieso sie auch in seinem Falle Geltung beanspruchen sollen. Außerdem sind die beiden Vereinbarungen entgegen der Angabe in der Zulassungsbegründung („Anlage“) dieser auch nicht beigefügt gewesen. 25 c) Unter Punkt IV. der Zulassungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe ausweislich „der vom Gericht als Klageforderung bezifferten Summen“ „anscheinend den Überblick über die streitigen und mit der Klage verfolgten Ansprüche verloren“; hier seien offensichtlich nicht nur die streitgegenständlichen, sondern „alle Leistungen begutachtet worden.“ Die vom Gericht im Urteil genannten Erstattungsbeträge seien nicht mit den eingeklagten Beträgen in Einklang zu bringen. Dieses Vorbringen trifft ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ersichtlich nicht zu. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind trotz der defizitären, nicht nach Einzelbeträgen differenzierenden Aufbereitung der Klage durch den Kläger ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe exakt nur diejenigen Beihilfeansprüche des Klägers gewesen, welche die Beklagte noch nicht erfüllt hatte. Das betraf hier nur die nach den jeweils maßgeblichen Bescheiden nicht beihilfefähigen Einzelposten der Arztrechnungen des Dr. C. (vgl. UA S. 3 und 6 f., wobei auf S. 7 ersichtlich irrtümlich von „Beleg 2“ statt von Beleg 1 die Rede ist). Vor diesem Hintergrund greift auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei mangels der Benennung der einzelnen nicht für erstattungsfähig gehaltenen GOÄ-Ziffern unbestimmt bzw. das Gericht habe insoweit die Begründungsanforderungen nach §§ 108 (Abs. 1 Satz 2), 117 (Abs. 2 Nr. 5) VwGO verfehlt: Welche GOÄ-Ziffern das Verwaltungsgericht als nicht beihilfefähig angesehen hat, ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus der jeweiligen Begründung der von ihm für rechtmäßig erachteten und sinngemäß in Bezug genommenen Beihilfebescheide. 26 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines nicht schon vorstehend abgehandelten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Sinngemäß macht der Kläger insoweit noch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft kein eigenes Gutachten zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der abgerechneten Behandlungen/Laborleistungen eingeholt, führt nicht auf die Annahme eines Verfahrensfehlers. 27 Ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Ermittlung des Sachverhalts von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Sachunkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein erkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 29 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es war aufgrund des substanzlosen Vorbringens des Klägers nicht verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen einzuholen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es die Gutachten inhaltlich für verwertbar gehalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erkennbare Mängel im oben genannten Sinne aufweisen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 30 Aus diesen Gründen liegen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 32 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.