Beschluss
18 B 1210/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0831.18B1210.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Beschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ‑ einer von diesem Ausländer gegenwärtig ausgehenden tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ‑ auch schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegeben sind. 4 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 13.12 ‑, InfAuslR 2013, 334. 5 Dies bedeutet, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend darlegt, dass die Gefahrenschwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls nicht höher ist als diejenige des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, und infolge dessen der nationale Ausweisungsschutz nicht weiter reicht als der unionsrechtliche. Ob auch der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss zulässig ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugleich diejenigen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt sind, ist fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen beider Normen gleich sind oder ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine höhere Gefahrenschwelle beinhaltet ‑ das Gegenteil ist nach dem Vorstehenden ausgeschlossen ‑, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn die Anforderungen der strengsten Norm erfüllt werden; dies ist indes in beiden Fällen (auch) Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. 6 Dass von dem auch nach Auffassung der Antragsgegnerin assoziationsberechtigten Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie verhält sich insoweit unter ‑ zudem nur pauschalem ‑ Hinweis auf anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren lediglich zu der Frage, ob von dem Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Dies vermag jedoch eine Darlegung dahingehend, dass die von dem Antragsteller begangenen ‑ und in Zukunft befürchteten ‑ Straftaten die maßgebliche Gefahrenschwelle erreichen, regelmäßig nicht zu ersetzen. Darüber hinaus lässt im Übrigen allein der Umstand, dass gegen eine Person strafrechtlich ermittelt wird, nicht den Schluss darauf zu, dass der Betreffende die ihm vorgeworfenen Taten auch tatsächlich begangen hat. Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 160 Abs. 1 StPO nur den Verdacht einer Straftat voraus. Und selbst die Eröffnung des Hauptverfahrens verlangt nach § 203 StPO nur, dass der Betreffende der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Zwar ist die Ausländerbehörde ‑ abgesehen von den Fällen, in denen eine strafgerichtliche Ahndung Tatbestandsvoraussetzung ist ‑ nicht gehindert, eine Straftat auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Verurteilung (noch) nicht erfolgt ist. In diesem Falle hat sie jedoch eigene Ermittlungen ‑ sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers ‑ anzustellen und anhand derer zweifelsfrei festzustellen, ob der Ausländer die Tat begangen hat. 7 Vgl. hierzu auch Discher in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. AufenthG, Stand August 2011, Rn. 1420 ff. m.w.N. 8 Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren sei im Weiteren auf Folgendes hingewiesen: 9 Das Verwaltungsgericht dürfte hinsichtlich der von ihm zugrundegelegten Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von einem unzutreffenden Verständnis ausgegangen sein, und infolge des von ihm vorgenommenen Umkehrschlusses auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen haben. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normiert ein Regel-/Ausnahmeverhältnis allein dahingehend, dass bei strafrechtlichen Verurteilungen, die den Tatbestand des § 53 AufenthG erfüllen, regelmäßig schwerwiegende Gründe im Sinne des Satzes 2 vorliegen. Die Vorschrift ist aber nicht dahin zu verstehen, dass schwerwiegende Gründe regelmäßig erst dann vorliegen, wenn ‑ im Fall der Begehung von Straftaten ‑ der Tatbestand des § 53 AufenthG gegeben ist. Erfüllt ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Ist- oder Regelausweisungsgründe, so fehlt es lediglich an einer gesetzlichen Vermutung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können aber auch bei Vorliegen eines sonstigen (Regel- oder Ermessens-) Ausweisungsgrundes gegeben sein. Erforderlich ist jedoch, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich etwa bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 ‑ 1 C 2.08 ‑, InfAuslR 2009, 227. 11 Auch für die Frage, ob das Verhalten eines Ausländers dessen Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 rechtfertigt, weil von ihm eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, sind die konkreten Tatumstände und nicht allein die Höhe der verhängten Strafe entscheidend. Zwar können sich Anhaltspunkte insbesondere auch aus Verurteilungen wegen der in den §§ 53 und 54 AufenthG aufgeführten Straftaten ergeben. Dies ist indes weder in der einen noch in der anderen Richtung als Regelvermutung zu verstehen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 ‑, InfAuslR 2005, 18 zu den §§ 47 und 48 AuslG; vgl. auch Urteil vom 2. September 2009 ‑ 1 C 2.09 ‑, InfAuslR 2010, 3. 13 Hiervon ausgehend dürfte allerdings Einiges dafür sprechen, dass von dem Antragsteller eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht. Insbesondere den zahlreichen Körperverletzungsdelikten ‑ in einem Fall unter Verwendung einer Eisenstange ‑ und den Raubtaten ‑ zum Teil unter Einsatz eines Butterfly-Messers ‑ dürfte mit Blick darauf, dass die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen, ein dementsprechendes Gewicht zukommen. Zur näheren Bewertung der Taten, insbesondere der von ihnen betroffenen Personen und der Folgen für die jeweiligen Opfer, dürfte es sich mit Rücksicht darauf, dass sämtliche Strafurteile lediglich in abgekürzter Form abgefasst wurden, jedoch anbieten, die Strafakten beizuziehen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.