Beschluss
3 A 469/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0922.3A469.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. 3 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 4 Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. 5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. 7 Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. 8 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N. 9 Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur teilweisen Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung verpflichtet, da der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG erfüllt sei. Das Ruhegehalt des Klägers aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 LBG NRW nach 24-jähriger Ausübung des Amtes als Erster Beigeordneter sei eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Auslegung der Vorschrift gekommen. Der Wortlaut der Norm spreche auf den ersten Blick eher nicht für die Einbeziehung des Ruhegehalts eines im Ruhestand befindlichen Wahlbeamten, der nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 61 Jahren in den Ruhestand getreten sei, schließe diese jedoch nicht aus. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusammenhanges und der Systematik führe nicht zu einem klaren Ergebnis. Die gesonderte Regelung des Falles der Invalidität spreche dafür, dass ein vom Lebensalter unabhängiger, aus einer bestimmten Situation heraus folgender vorzeitiger Beginn von Versorgungsleistungen eher kein Fall einer „besonderen Altersgrenze“ sei. Das im Beamtenversorgungsrecht gängige Verständnis der besonderen Altersgrenze sei allerdings nicht in allen Versorgungssystemen in gleicher Weise vorhanden. Maßgeblich für die Auslegung seien die Erkenntnisse über die Entstehungsgeschichte und die vom Gesetzgeber mit § 35 VersAusglG verfolgten Zwecke. Der Gesetzgeber habe letztlich alle Fälle erfassen wollen, bei denen eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen System des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Ruhestand eintrete. Dadurch, dass auch die Inanspruchnahme der „Antragsaltersgrenze“ gemeint sei, werde ersichtlich, dass ein beamtenrechtlich geprägtes Verständnis von „besonderer Altersgrenze“ nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. 10 Mit der Zulassungsbegründung behauptet die Beklagte lediglich, das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung müsse ein anderes sein, ohne die Argumentation des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen. Die Beklagte trägt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vor, Wahlbeamte auf Zeit träten nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, sondern nach § 31 Abs. 3 LBG NRW mit Ablauf ihrer Amtszeit, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet hätten. Daher könnte man daran denken, diesen Zeitpunkt als „besondere Altersgrenze“ für diese Beamtengruppe zu werten. Sodann behauptet die Beklagte, eine solche Ansicht sei schon mit dem Wortsinn einer „Altersgrenze“ nicht zu vereinbaren. Zur Begründung nimmt sie wieder vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte kommt mit der identischen Argumentation zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht, ohne aufzuzeigen, weshalb mehr für ihr Ergebnis als für dasjenige des Verwaltungsgerichts spricht. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Beklagten nur graduell von demjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht (mit dem Wortlaut „nicht“ bzw. „eher nicht“ zu vereinbaren) und die Beklagte die Auseinandersetzung damit vermissen lässt, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtauslegung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG unter Verwendung aller vier klassischen Auslegungsmethoden vorgenommen hat. Hinsichtlich der systematischen Auslegung wiederholt sie wiederum lediglich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, Seite 9 des Urteilsabdrucks: Der Fall, in dem der Ruhestand unabhängig vom Alter zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolge, sei die separat normierte Invalidität. Sie behauptet dann schlicht, alle anderen Fälle sollten von einem Lebensalter abhängen, auch die unstreitig erfasste Antragsaltersgrenze, ohne dies zu begründen. Mit der Gesamtauslegung des Verwaltungsgerichts setzt sie sich schon deshalb nicht hinreichend auseinander, weil sie dem Verwaltungsgericht unterstellt, es sei von einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG ausgegangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, welcher Zweck der Norm sich aus den Gesetzgebungsmaterialen ergebe, stellt sie nicht dadurch in Frage, dass sie ohne auf die Gesetzesbegründung einzugehen erneut am Wortlaut der Norm ansetzt. Insofern fehlen Ausführungen dazu, weshalb die Auslegung nach dem Wortlaut einem vom Verwaltungsgericht als eindeutig angesehenen Zweck der Norm vorgehen soll. Die Behauptung der Beklagten, wegen der Regelung in § 32 Nr. 2 VersAusglG, dass die §§ 33 bis 38 VersAusglG u. a. für Anrechte aus der Beamtenversorgung gelten, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die beamtenrechtlichen Besonderheiten bewusst gewesen seien, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber nicht unterstellt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Begriff der „besonderen Altersgrenze“ im Beamtenrecht eine bestimmte Bedeutung habe. Es hat vielmehr u. a. aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung herausgearbeitet, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG Fälle habe erfassen wollen, die nicht unter diesen engen beamtenrechtlichen Begriff der „besonderen Altersgrenze“ fielen. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Im Übrigen macht § 32 VersAusglG mit seinen Nummern 1, 3, 4 und 5 deutlich, dass das Beamtenversorgungsrecht nur eines unter etlichen Versorgungssystemen ist, in denen Anpassungen von Anrechten geregelt werden sollten, um verfassungswidrige Härten zu vermeiden. 11 Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 71. 12 Für das Versorgungsausgleichsgesetz prägend dürfte primär das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sein, da dieses bei fast jedem Versorgungsausgleich involviert ist und zuerst die mit dem Versorgungsausgleichsgesetz als allgemeines Prinzip eingeführte systeminterne Teilhabe der geschiedenen Ehegatten praktizierte. 13 Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 1f. 14 Auch § 35 VersAusglG beruht zunächst auf einem Vorschlag von Experten der Deutschen Rentenversicherung Bund. 15 Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 74. 16 Die Argumentation der Beklagten zu einer „besonderen Altersgrenze“ mit Vorschriften des LBG NRW ist überdies schon deshalb wenig überzeugend, da nicht ersichtlich ist, weshalb sich der (Bundes-)Gesetzgeber des Versorgungsausgleichsgesetzes gerade am nordrhein-westfälischen Beamtenrecht orientiert haben sollte. Jedenfalls im Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die Bundes- und nicht die Landes- oder Kommunalbeamten besonders hervorgehoben. 17 Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 2 oben. 18 2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert konkrete Ausführungen dazu, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass deshalb besondere Schwierigkeiten der Rechtssache gegeben sind. 19 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 209 m. w. N. 20 Das Zulassungsvorbringen der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Es kann dahinstehen, ob die Rechtssache – wie von der Beklagten vorgetragen – wegen der Auslegung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG im erstinstanzlichen Verfahren besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. Nachdem eine umfassende Auslegung unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln erstinstanzlich vorgenommen worden ist, ist der Fall derart aufbereitet, dass es an der Beklagten gewesen wäre, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. 21 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 106 m. w. N. 22 Dies ist der Beklagten aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht gelungen. 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Für Ansprüche auf (erhöhte) Versorgung ist der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit dem zweifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs zu bemessen (sog. Teilstatus). 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.2009 – 2 C 48.07 –, juris, Rn. 3 m. w. N. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).