Beschluss
1 A 2594/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1001.1A2594.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.608,76 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nicht auf einen ausdrücklich benannten Zulassungsgrund gestützte, sinngemäß mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides begründete Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es stellt deren tragende Gründe nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. 4 In dem Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen die mit Bescheid vom 31. Juli 2013 getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten, von einer Rücknahme der bestandskräftig gewordenen ablehnenden Beihilfebescheide vom 24. Mai 2011 und 9. November 2011 trotz deren – unstreitige – Rechtswidrigkeit abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat dies in dem angefochtenen Gerichtsbescheid als rechts- und ermessensfehlerfrei bewertet. Was der Kläger dagegen im Berufungszulassungsverfahren vorbringt, vermag die Überzeugungkraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ansatzweise zu entkräften. 5 Im rechtlichen Ausgangspunkt hat man sich hier zu vergegenwärtigen, dass die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde steht. Der Umstand, dass bei Erlass des Verwaltungsakts rechtswidrig gehandelt wurde, ist in diesem Zusammenhang Tatbestandsmerkmal und damit grundsätzlich nicht zugleich Ermessensdeterminante, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass allein schon wegen dieses Umstandes der Verwaltungsakt notwendig aufgehoben werden müsste. 6 Dass hier der Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf „Null“ vorliegt, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten. Dies wird vom Kläger vielmehr lediglich pauschal behauptet. Darauf, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Fallgruppen solches bezogen auf Rücknahmeentscheidungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG konkret in Betracht zu ziehen ist, wird nicht eingegangen. 7 Seine Annahme, die ablehnenden Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und es bestehe deswegen jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung stützt der Kläger im Kern auf folgende Gesichtspunkte: Die Beklagte habe die in Rede stehenden Beihilfebescheide vom 24. Mai 2011 und 9. November 2011 „in Kenntnis“ von deren Rechtswidrigkeit erlassen, was sie nicht hätte tun dürfen. Hintergrund ist, dass das Verwaltungsgericht in einem anderen Verfahren (19 K 5035/09 VG Köln) durch Urteil vom 14. Januar 2011 – und damit vor Erlass der hier in Rede stehenden Bescheide – die Nichtigkeit des (thematisch betroffenen) § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW a.F. festgestellt hatte. Jenem behördlichen Fehlverhalten gegenüber dürfe, so argumentiert der Kläger weiter, nicht – wie hier geschehen – stärker gewichtend und als letztlich ausschlaggebender Ermessensgesichtspunkt darauf abgehoben werden, dass er es – ebenfalls in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheide – unterlassen habe, dagegen Widerspruch zu erheben und auf diese Weise den Eintritt der Bestandskraft zu hindern. Denn er habe im Glauben an die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die fraglichen Bescheide auch ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs zurücknehmen werde. Es sei ein „Formalismus“, „aberwitzig“ und „weiteres Unrecht“, wenn dem Betroffenen in solchen Fällen die Nichtbeschreitung des Rechtswegs als Eigenverschulden entgegengehalten werde. 8 Dieses angesichts der pauschalen Argumentation schon die Anforderungen an die gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verfehlende Vorbringen überzeugt auch in der Sache nicht. Es übersieht, dass es nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht ein Regelbefund ist, dass den betroffenen Bürger bzw. hier Beamten nachteilige Folgen treffen (können), wenn er es bewusst unterlässt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gegen ein als rechtswidrig erkanntes bzw. für rechtswidrig befundenes Verwaltungshandeln mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfen vorzugehen. Zwar bestehen unabhängig davon zumeist auch Möglichkeiten einer Selbstkorrektur der Verwaltung, hier in Gestalt der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Diese Möglichkeiten entbinden die Betroffenen aber grundsätzlich nicht von der Obliegenheit, im eigenen Interesse selbst fristgerecht um statthaften Rechtsschutz nachzusuchen. Dem Rechnung tragend gibt es etwa im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wie sinngemäß schon ausgeführt, keine Automatik in die Richtung, dass ein bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt, auch wenn er den Betroffenen nicht begünstigt, allein wegen seiner Rechtswidrigkeit von der Verwaltung aufgehoben werden müsste. Auch für ein entsprechendes Vertrauen des Adressaten fehlt es demgemäß an einer Grundlage. Vielmehr hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens mehrere gegenläufige Rechtsgüter/Rechtsprinzipien (auf der einen Seite: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und materielle Gerechtigkeit im Einzelfall; auf der anderen Seite: Rechtssicherheit, Rechtsbeständigkeit und Rechtsfrieden) gegeneinander abzuwägen. Dabei ist es ein fehlerfreier Ermessensgesichtspunkt, wenn ein besonderes Gewicht des Gesetzmäßigkeitsprinzips – etwa in Richtung auf die Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes – regelmäßig in solchen Fällen verneint wird, in denen der Betroffene zumutbar die Möglichkeit hatte, gegen einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt um Rechtsschutz nachzusuchen, er davon aber (wie hier) keinen Gebrauch gemacht hat. Ferner hält es sich grundsätzlich im Rahmen des bestehenden Ermessensspielraums, wenn die Rücknahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird, obwohl die Behörde bei Erlass des Bescheides Kenntnis von einer Gerichtsentscheidung hatte, in welcher die Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm festgestellt wurde. Ein derartiges behördliches Vorgehen stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht per se als ein das Recht bewusst missachtendes Verhalten dar. Denn der Behörde ist es nicht ohne Weiteres zuzumuten, geschriebenes Recht bereits vor Eintritt der Rechtskraft der in Rede stehenden Gerichtsentscheidung unangewendet zu lassen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).