Beschluss
12 A 2431/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1016.12A2431.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus H1. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 4 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rüge der Klägerin, auf dem linken Auge bestehe eine angeborene Schwachsichtigkeit und es sei mit den seit Jahren vorliegenden Befunden über ihr linkes Auge nicht vereinbar, die Klageabweisung darauf zu stützen, dass das linke Auge organisch völlig gesund sei, geht ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung gerade nicht darauf gestützt, dass das linke Auge der Klägerin organisch gesund sei, sondern darauf, dass die erforderliche Gesichtsfeldeinengung nicht ermittelt werden könne. Im Übrigen kann der Aussage des Dr. I. , angesichts des altersentsprechenden organisch unauffälligen Befundes des linken Auges sei die vorgetragene Gesichtsfeldeinengung nicht nachvollziehbar, nicht entnommen werden, dass der Sachverständige die im Gutachten vom 23. September 2013 ausdrücklich festgestellte Schwachsichtigkeit (Amblyopie) der Klägerin anzweifeln wollte. 5 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, um dadurch weitere Erkenntnisse für die Entscheidung über die Sehbehinderung der Klägerin zu erhalten, zeigt keine mangelnde Sachaufklärung auf. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 7 - 1 B 37.15 -, juris, m.w.N. 8 Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. 9 Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht bereits deshalb nicht aufdrängen, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. keine Methode existiert, mit der man bei der Klägerin das Gesichtsfeld mit belastbaren Ergebnissen messen könne. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auf die Möglichkeit eines Elektroretinogramms verweist, legt sie zum einen nicht dar, dass sich die aufgrund der Untersuchung mit dem Bjerrum-Schirm und der elektrophysiologischen Untersuchungen bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der mit dem Goldmann-Perimeter ermittelten Gesichtsfelddaten durch ein solches Elektroretinogramm zu Gunsten der beweisbelasteten Klägerin hätten ausräumen lassen, zum anderen setzt sie sich nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. auseinander, dass die Klägerin die für ein Elektroretinogramm erforderlichen Kontaktlinsen nicht toleriert hatte und ein sogenanntes multifokales Elektroretinogramm bei der Klägerin nur unter Anästhesie durchgeführt werden könnte. Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens musste sich im Übrigen dem Verwaltungsgericht auch nicht deshalb aufdrängen, weil die beiden Sachverständigen, Frau Dr. M. und Herr Dr. I. , dem Interessenkreis des Beklagten zuzuordnen wären, denn konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Unparteilichkeit der Sachverständigen zeigt der Vortrag der Klägerin nicht auf. 10 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es die konkreten Messergebnisse, die die Untersuchung mit dem Bjerrum-Schirm ergeben hat, nicht ermittelt hat. Inwieweit das Verwaltungsgericht neben der Angabe im Gutachten vom 23. September 2013, es seien bei unterschiedlichen Abständen ähnliche Außengrenzen angegeben worden, und angesichts der übereinstimmenden Bewertung durch die Sachverständigen Dr. M. und Dr. I. , dass die im Rahmen der Untersuchung mit dem Bjerrum-Schirm ermittelten Werte nicht zutreffen könnten, weshalb von einer Aggravation auszugehen sei, noch die Angabe der genauen Messergebnisse benötigt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Sachverständigen Dr. I. nicht nur die Ergebnisse der Untersuchung mit dem Bjerrum-Schirm, sondern auch die Werte der elektrophysiologischen Untersuchungen gegen die Richtigkeit der mit dem Goldmann-Perimeter ermittelten Gesichtsfelddaten sprachen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 12 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).