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Beschluss

4 B 348/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1023.4B348.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auf die Annahme gestützt, die auf § 24 Abs. 2 HwO beruhende Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2015, die der Firma S. Hörakustik bzw. dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt, stelle sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 24 Abs. 2 HwO habe die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung des Ausbilders nicht oder nicht mehr vorliege. Dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung. Gemäß § 22 a HwO sei persönlich nicht geeignet insbesondere derjenige, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfe oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen habe. Zwar unterliege der Antragsteller keinem Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach § 25 Abs. 1 JArbSchG. Er habe aber wiederholt gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG verstoßen. Bereits aufgrund der Aussagen der Praktikantinnen Frau M. C. und Frau N. F. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ihnen gegenüber Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht habe, die als sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG anzusehen seien. Demgegenüber habe der Antragsteller die mit der Untersagung der Ausbildung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen. 5 Durch die Beschwerdebegründung werden diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von einer rechtlich nicht haltbaren Tatsachengrundlage ausgegangen sei. 6 Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Darstellung von Frau C. (Praktikantin in der Zeit vom 19.5. bis 28.5.2014) nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne, wonach er sie angeblich in eine Ecke gedrängt und dort geküsst habe, entkräftet die entscheidungstragende Argumentation der Vorinstanz nicht. Was die Ableitung einer mangelnder Eignung im Sinne des § 22 a Abs. 2 HwO aus diesen umstrittenen Zudringlichkeiten angeht, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung der sexuellen Belästigung nicht auf diese Darstellung, sondern unter detaillierter Auseinandersetzung mit den protokollierten Ausführungen von Frau C. und Frau F. (Praktikantin in der Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014) gegenüber der Antragsgegnerin am 14.07.2014 und 28.07.2014 entscheidungserheblich auf Äußerungen des Antragstellers mit eindeutig sexuellem Inhalt abgestellt hat. Den Schilderungen dieser Äußerungen durch die Praktikantinnen ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten. Allein seine (pauschale) Behauptung, er habe auch die geschilderten verbalen Übergriffe nicht begangen, reicht zur Entkräftung der substantiiert begründeten Annahme einer sexuellen Belästigung nicht aus. Vielmehr stellen sich die in der Antragsschrift lediglich eingeräumten „lockeren Formulierungen“ des Antragstellers gegenüber der Zeugin C1. als unsubstantiierte Schutzbehauptungen dar. Der Antragsteller kann nicht damit argumentieren, dass er missverstanden worden sei, ohne im Einzelnen anzugeben, welche abweichenden, seines Erachtens fehlinterpretierten, aber doch jedenfalls interpretationsbedürftigen Gesprächsinhalte er zugesteht. Es ist bezeichnend, dass er keine Versicherung an Eides Statt abgegeben hat, in der er lückenlos und detailliert aufführt, welche Angaben der Praktikantinnen er als frei erfunden und welche er als Fehlinterpretationen zugestandener eigener Äußerungen betrachtet. 7 Auch sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtlich fehlerhaft die sehr viel weitergehenden belastenden Äußerungen von Frau C. „beiseite“ geschoben, wonach er, der Antragsteller, versucht haben solle, sie zu küssen und ‑ bei anderer Gelegenheit ‑ sie auszuziehen, den BH zu öffnen und mit ihr zu schlafen, stellt die Annahme einer sexuellen Belästigung nicht in Frage. Soweit der Antragsteller geltend macht, allein richtig sei die Bewertung dieses Sachverhalts als evident falsch, ist ihm nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Vater der Praktikantin C. in einer E-Mail vom 07.07.2014 „körperlichen Kontakt“ seiner Tochter mit dem Antragsteller verneinte, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Vater der Praktikantin damit nicht lediglich in beschönigenden Worten zum Ausdruck bringen wollte, dass es zwischen seiner Tochter und dem Antragsteller jedenfalls nicht zum Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen gekommen war. Zum anderen hat nicht die Praktikantin selbst „körperlichen Kontakt“ zu dem Antragsteller in Abrede gestellt, sondern nur ihr Vater als Zeuge vom Hörensagen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass sich aus dem Protokoll des Erörterungsgesprächs vom 14.07.2014 ergibt, dass Frau C. erklärte, sich aus Scham zunächst ihren Eltern nicht anvertraut zu haben. Denn vor diesem Hintergrund lässt sich nicht einmal ausschließen, dass selbst ihrem Vater am 07.07.2014 (noch) nicht alle Einzelheiten des Geschehens bekannt waren. Jedenfalls kann aus seiner E-Mail nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass seine Tochter ihr Vorbringen am 14.07.2014 und anlässlich einer Aussage bei der Polizei in unglaubhafter Weise gesteigert habe. Dagegen, dass Frau C. die körperlichen Übergriffe glaubhaft geschildert hat, spricht auch nicht, dass – wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf ergänzende Personenbefragungen seines Prozessbevollmächtigten meint – es zu derartigen körperlichen Übergriffen schon aus „Gründen objektiver Gegebenheiten“ nicht gekommen sein könne. Insoweit unterlässt es die Beschwerde bereits sich – wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich – hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Denn dieses verweist im letzten Satz des ersten Absatzes auf der Seite 7 des Abdrucks seines angefochtenen Beschlusses überzeugend darauf, es ergebe sich aus der Erklärung des von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers befragten Herrn U. I. , dass sich die betrieblichen Räumlichkeiten des Antragstellers sehr wohl zu sexuellen Kontakten eigneten. Hierfür sprechen im Übrigen nicht nur die Angaben der Frau V. , sondern auch die Einlassungen der Frau C. , nach denen der Antragsteller ihr vorzugsweise dann nachgestellt haben soll, wenn er, sich – wie z. B. in der Mittagspause – allein mit ihr und unbeobachtet sah. 8 Dem Vorbringen des Antragstellers, dass angesichts einer evidenten Unwahrheit der Angaben der Zeugin C. über körperliche Zudringlichkeiten auch ihre Einlassungen im Übrigen einer richterlichen Überzeugung nicht zugrunde gelegt werden könnten, ist daher nicht zu folgen. Denn diese Überlegung ist bereits in ihrem Ausgangspunkt unrichtig. 9 Das Verwaltungsgericht hat, indem es für die Annahme einer sexuellen Belästigung durch den Antragsteller auch auf die Ausführungen der Zeugin C. abgestellt hat, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 -, 11 NVwZ-RR 2014, 660 = juris, Rn. 22 m. w. N. 12 Nach dieser Maßgabe liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in einer rationalen, willkürfreien und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche die Aussagen der Zeuginnen C. und F. , wonach der Antragsteller Äußerungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht habe, als glaubhaft und ausreichend für die Annahme einer sexuellen Belästigung bewertet. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 seines Beschlusses die relevanten Äußerungen des Antragstellers im Einzelnen angeführt. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen oder an deren Glaubwürdigkeit hätten aufdrängen müssen, sind auch im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sämtliche zugrunde gelegten Äußerungen des Antragstellers sind den protokollierten Ausführungen von Frau C. vom 14.07.2014 und von Frau F. vom 28.07.2014 zu entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller aus den gewonnenen Erkenntnissen den Schluss ziehen will, dass die Zeugin C. bereit sei, sexuelle Übergriffe entgegen der Wahrheit zu schildern, kann als eigene Wertung der gerichtlichen Würdigung nicht entgegen gehalten werden. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Angaben der Zeuginnen seien unzutreffend und das Verwaltungsgericht habe einen ausreichenden Beweis für deren Richtigkeit nicht führen können, stellt er der (freien) Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Gerichts (erneut) lediglich seine eigene Wertung entgegen. Gleiches gilt für seine nicht näher belegte Behauptung, die Zeuginnen hätten nicht unabhängig voneinander agiert. Ungeachtet dessen hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für ein abgesprochenes Verhalten der Zeuginnen vorlägen. Nach alledem schließt sich der Senat der verfahrensfehlerfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz auch in ihrem Ergebnis an. 13 Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, die Bewertung des Beschlusses, dass der erkennbare Verfolgungseifer des Vaters feststehende Vorwürfe nicht entkräften könne, sei zutreffend, kann ein konkreter Einwand gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlusses ausgeführt, dass der Hinweis des Antragstellers auf den Beruf des Vaters, der – nach Ansicht des Antragstellers – mit besonderem „Jagdeifer“ ausgestattet sei, nicht geeignet sei, die Vorwürfe (gegen den Antragsteller) zu entkräften. Dieser Feststellung schließt sich der Antragsteller offenbar an. Soweit der Antragsteller darauf verweist, zutreffend sei auch die Bewertung des Beschlusses, dass auch „die Darstellung zur Motivation einer möglichen Falschaussage angesichts kriminalistisch bekannter Stereotype zwar nicht fernliegend, aber auch nicht zwingend sei“, bleibt offen, welchen konkreten Einwand der Antragsteller hiermit zum Ausdruck bringen möchte. 14 Ferner ist dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine angeblichen verbalen Übergriffe wiederholten und schweren Gesetzesverstößen gleichkämen, da das Praktikum von Frau C. nur kurz gewesen sei und die von Frau F. beschriebenen angeblichen Übergriffe in ihrer Intensität diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 4 ff. des Beschlusses zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Zeuginnen C. und F. sexuell belästigt und damit wiederholt gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG verstoßen habe. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG stellt es u. a. einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar, wenn eine Auszubildende benachteiligt wird, weil sie eine Frau ist. Nach § 3 Abs. 4 AGG kann eine Benachteiligung auch in einer sexuellen Belästigung bestehen. Eine sexuelle Belästigung im Sinne dieser Vorschrift ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu u. a. auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, wenn es bezweckt und bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gegenüber den Zeuginnen C. und F. entsprechende Bemerkungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht hat und die relevanten Äußerungen des Antragstellers im Einzelnen angeführt. Mit Blick darauf ist der Annahme eines wiederholten Verstoßes gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG schon deshalb zu folgen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Antragstellers nicht etwa um eine einmalige Entgleisung, sondern um ein fortgesetztes, gegen mehrere Personen gerichtetes Verhalten handelte. Unbeachtlich ist hingegen, ob die Äußerungen des Antragstellers gegenüber Frau C. im Rahmen eines nur kurzfristigen Praktikums erfolgten. 15 Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Untersagungsverfügung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Einstellungs- und Ausbildungsverbot nicht zwischen weiblichen und männlichen Auszubildenden differenziert. Das generelle Einstellungs- und Ausbildungsverbot ist zum einen erforderlich, weil der Antragsteller aufgrund der sexuellen Belästigung weiblicher Auszubildender und seines schwerwiegenden und beharrlichen Verhaltens seine Vorbildfunktion auch gegenüber männlichen Auszubildenden verloren hat. 16 Der Gesetzgeber geht jedenfalls bei strafbarem Fehlverhalten im Sinne des § 25 Abs. 1 JArbSchG und bei den in Abs. 2 besonders genannten Ordnungswidrigkeiten davon aus, dass eine solche Erstreckung sachlich gerechtfertigt ist. Das Verbot der Beschäftigung des § 25 Abs. 1 JArbSchG gilt nämlich ohne Einschränkung für Jugendliche beiderlei Geschlechts. Der Ausbilder hat, wie insbesondere in § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG (vormals: § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG a. F.) zum Ausdruck kommt, dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Dazu muss er auch das Verbot sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz den männlichen Auszubildenden glaubwürdig vermitteln können. Auch hierfür muss er persönlich geeignet sein; dazu bedarf es einer Vorbildfunktion. Ein Ausbilder hat eine solche Vorbildfunktion für männliche Auszubildende dann nicht mehr, wenn er selbst weibliche Ausbildende belästigt. 17 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 22 CS 04.1679 ‑, NVwZ-RR 2005, 49 = juris, Rn. 14. 18 Zwar gilt dies primär für strafbares Verhalten; darauf bezieht sich § 25 Abs. 1 JArbschG in erster Linie. Es kann aber auch bei möglicherweise nicht strafbarem Fehlverhalten dieser Verlust der Vorbildfunktion eintreten, wenn es als schwerwiegend oder beharrlich gewertet werden kann. 19 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 CS 04.1679 –, 20 a. a. O. 21 So liegt der Fall hier. Die zu § 25 Abs. 1 JArbschG entwickelten Maßstäbe können auch vorliegend angewandt werden. Dem steht nicht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 HwO entgegen. Dieser schreibt vor, dass das Einstellen und Ausbilden (für eine bestimmte Ausbildungsstätte) zu untersagen ist, wenn die persönliche oder fachliche Eignung als Ausbilder nicht (mehr) vorliegt. Das Einstellungs- und Ausbildungsverbot des § 24 Abs. 2 HwO gilt damit ebenfalls ohne Einschränkung für Auszubildende beiderlei Geschlechts. Zudem ist das aufgrund der Aussagen der Zeuginnen F. und C. festgestellte Fehlverhalten des Antragstellers in Form der sexuellen Belästigung als schwerwiegend und beharrlich zu bewerten. Die Häufigkeit und Zudringlichkeit der Bemerkungen des Antragstellers gegenüber den Zeuginnen F. und C. verdeutlichen nicht nur die Beharrlichkeit seines Fehlverhaltens, sondern auch, dass der Antragsteller nicht (mehr) über das erforderliche Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Auszubildenden verfügt und zudem jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen lässt. Seine Äußerungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2015, es habe sich gegenüber Frau C. nur um „lockere Bemerkungen“ gehandelt und die Begriffe „Kondome“ und „Gleitgel“ seien scherzeshalber zwischen ihm und seinem Meister als Synonyme für im Laden benötigte anderweitige Werkmaterialien verwendet worden, können nur als Versuch der Verharmlosung gewertet werden. Letztlich zeigt aber auch dieses Vorbringen, dass der Antragsteller nicht mehr realistisch zwischen dem, was (gerade) noch als Scherz aufgefasst werden kann und dem, was bereits den Bereich der sexuellen Übergriffigkeit erreicht, differenzieren kann. Dies wiegt umso schwerer, als der Ausbilder gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller nicht bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen, wird er seiner Vorbildfunktion als Ausbilder auch gegenüber männlichen Auszubildenden nicht mehr gerecht. 22 Zum anderen bieten die Angaben der Zeuginnen, V1. F. gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich nicht nur sexuelle Belästigungen hat zuschulden kommen lassen, sondern dass er gezielt auch seine wirtschaftliche Überlegenheit und sein Direktionsrecht als Arbeitgeber eingesetzt hat, um dies zu ermöglichen, zu fördern und zu verstetigen. Das lässt eine Bereitschaft zum Missbrauch des Ausbildungsverhältnisses erkennen, die auch unabhängig von den hier verfolgten sexuellen Zielsetzungen befürchten lässt, dass der Antragsteller Auszubildende – gleich welchen Geschlechts – zu eigenen privaten Zwecken ausnutzen könnte. 23 Die Untersagungsverfügung ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie auch den in der Ausbildungsstätte tätigen Meister betrifft. Der Antragsteller darf wegen seiner fehlenden persönlichen Eignung als Ausbilder Auszubildende weder einstellen noch ausbilden, vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HwO. Die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers hat zudem zur Folge, dass eine weitere Ausbildung durch den Meister ausscheidet. Die Bestellung persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder kommt gemäß § 22 Abs. 2 HwO nur in Betracht, wenn dem persönlich geeigneten Ausbilder die fachliche Eignung fehlt oder er selbst nicht ausbildet. 24 Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2015, geht auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus. Dem Schutz der Auszubildenden vor dem fortgesetzten groben Fehlverhalten des Antragstellers ist der Vorrang vor dessen wirtschaftlichen Interessen einzuräumen. Hierfür spricht zudem, dass dem Antragsteller die Berufsausübung im Übrigen gestattet bleibt und er die Möglichkeit hat, andere Angestellte außerhalb von Ausbildungsverhältnissen zu beschäftigen. Auch werden die Interessen der übrigen, in der Vergangenheit eingestellten Auszubildenden durch die Untersagungsverfügung nicht mehr berührt. Nach der (unwidersprochen gebliebenen) Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2015 konnten zwei Auszubildende in andere Betriebe vermittelt werden, eine weitere Auszubildende hat an der Abschlussprüfung im Januar 2015 teilgenommen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. 27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).