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Beschluss

6 A 981/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1109.6A981.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall. 4 1. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Reduzierung der Resturlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2009 bis 2011 von siebzehn auf zehn Urlaubstage, die das beklagte Land anlässlich ihres zum 1. Februar 2012 erfolgten Wechsels von einer Vollzeit- (fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche) zu einer Teilzeitbeschäftigung (drei Arbeitstage pro Kalenderwoche) vorgenommen habe, sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. § 23 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in der seinerzeit geltenden Fassung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die am 19. Januar 2012 in Kraft getreten sei (im Folgenden: FrUrlV NRW a.F.), habe das beklagte Land nicht zu einer Reduzierung von Resturlaubsansprüchen aus vergangenen Urlaubsjahren ermächtigt. Insbesondere habe die FrUrlV NRW a.F. eine solche Reduzierung nicht vorgesehen, wenn - wie im Falle der Klägerin - Resturlaubsansprüche im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW a.F. in Rede stünden, die besonders schutzwürdig seien. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08 -, juris, und Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12 -, juris) nicht an, deren Anwendbarkeit das beklagte Land bestreite. 7 Das beklagte Land stellt zu Recht nicht in Frage, dass die vorgenommene Reduzierung der Resturlaubsansprüche der Klägerin einer Rechtsgrundlage bedarf. 8 Vgl. hierzu auch Saarländisches OVG, Urteil vom 23. September 2015 - 1 A 219/14 -, juris. 9 Sie findet sich indes nicht, wie das beklagte Land meint, in § 73 LBG NRW i.V.m. § 23 FrUrlV NRW a.F. 10 § 23 FrUrlV NRW a.F. enthält Regelungen zum “Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche.“ Abs. 1 betrifft Fallgestaltungen, in denen sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (vgl. Satz 1) bzw. weniger (vgl. Satz 2) als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, und gibt vor, wie der auf ein solches Urlaubsjahr bezogene Urlaubsanspruch zu berechnen ist. Die Vorschrift regelt mithin allein die Ermittlung des Urlaubsanspruchs im jeweils laufenden Urlaubsjahr und enthält keine Grundlage, einen während eines bereits abgeschlossenen Urlaubsjahres in bestimmter Höhe erworbenen und noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch nach Ablauf des Urlaubsjahres - also im Nachhinein - zu kürzen. 11 Ebenso zu § 5 Abs. 8 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der bis zum 29. Januar 2015 geltenden Fassung (UrlaubsVO SL a.F.), der dem § 23 FrUrlV NRW Abs. 1 und 2 a.F. im Wesentlichen entsprechende Regelungen enthält: Saarländisches OVG, Urteil vom 23. September 2015 - 1 A 219/14 -, juris. 12 § 23 Abs. 2 FrUrlV NRW a.F. betrifft den Fall, dass sich die Verteilung - nicht der Umfang - der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit während des laufenden Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend ändert. Ausschließlich für eine solche Fallgestaltung enthält die Vorschrift Vorgaben zu der Urlaubsberechnung, also der erstmaligen Ermittlung der Anzahl der einem Beamten oder Richter in dem konkreten Urlaubsjahr unter den geänderten Gegebenheiten zustehenden Urlaubstage. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine solche - auf das laufende Urlaubsjahr bezogene - Berechnung des Urlaubs, sondern um die Frage, ob der Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung eine nachträgliche Reduzierung des während der Vollzeitbeschäftigung in einem bereits abgeschlossenen Urlaubsjahr erworbenen und noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruchs zur Folge hat. Hierzu enthält § 23 FrlUrlV NRW a.F. keine Regelung. 13 Das Zulassungsvorbringen des beklagten Landes erschöpft sich insoweit im Kern in der Behauptung, im Rahmen des § 23 FrUrlV a.F. teile der aus einem vergangenen Kalenderjahr übertragene Resturlaubsanspruch das Schicksal des Urlaubsanspruchs des laufenden Kalenderjahres. Einen diese Behauptung stützenden rechtlichen Anknüpfungspunkt benennt das beklagte Land hingegen nicht. 14 Eine anderweitige Rechtsgrundlage, auf die das beklagte Land die vorgenommene Reduzierung der Resturlaubsansprüche der Klägerin stützen könnte, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. 15 Vor diesem Hintergrund kommt es auf den vom Verwaltungsgericht überdies angesprochenen Aspekt der besonderen Schutzwürdigkeit von Resturlaubsansprüchen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW a.F. nicht an. 16 § 23 FrUrlV NRW a.F. hat das beklagte Land, wie dargestellt, nicht zu der vorgenommenen Reduzierung der in Rede stehenden Resturlaubsansprüche der Klägerin ermächtigt. Nicht entscheidungserheblich ist damit, ob diese Vorschrift, wenn sie, wie das beklagte Land meint, eine Rechtsgrundlage für die Reduzierung dargestellte, mit dem Unionsrecht und die zu diesem ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar wäre. Der Einwand des beklagten Landes, das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, geht daher ins Leere. 17 87 18 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 19 Besondere rechtliche Schwierigkeiten würde die Rechtssache nur dann aufweisen, wenn die Angriffe des beklagten Landes gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Das beklagte Land legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 20 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 22 Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen, 23 „die Klärung der mit dieser Klage aufgeworfenen Fragen hat darüber hinaus eine ganz grundsätzliche Bedeutung für alle Beamtinnen und Beamte, die nach einer Freistellung ohne Besoldung mit veränderten Arbeitszeiten den Dienst wieder aufnehmen und noch über Resturlaubsansprüche verfügen“, 24 enthält bereits keine hinreichend ausformulierte konkrete Rechtsfrage. Ungeachtet dessen sind die mit der Klage aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, in dem unter Nr. 1 dargestellten Sinne zu beantworten. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).