Beschluss
7 B 1093/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1113.7B1093.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zugunsten der Beigeladenen aus, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 14.4.2015 summarischer Prüfung zufolge keine Rechte des Antragstellers verletze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Soweit der Antragsteller sinngemäß einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs, seines Aussehens und der Anzahl der Wohneinheiten den von Einfamilienhäusern geprägten Charakter des reinen Wohngebietes verändere, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, und vom 4.11.2015- 7 B 744/15 -. 6 Den von dem Antragsteller geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen gegen das Bauplanungsrecht (Maß der baulichen Nutzung und Bauweise) kommt grundsätzlich keine nachbarrechtliche Relevanz zu. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N., und vom 4.11.2015- 7 B 744/15 -. 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.12.2003, Az.: RN 6 K 02.351, juris, das eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Gegenstand hat und damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. 9 Auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Frage, ob sich das Vorhaben nach seinem Maß in die nähere Umgebung einfügt, kommt es mithin nicht an. 10 Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht dargelegt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N. 12 Gegenüber dem Antragsteller resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus einer vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden erdrückenden Wirkung. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus des Antragstellers ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks des Antragstellers summarischer Prüfung zufolge fernliegend. 13 Weiterhin hat der Antragsteller auch keinen lärmbedingten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dargelegt. Soweit der Antragsteller eine zunehmende Unruhe in seinem Wohngebiet wegen einer nicht bedarfsgerechten Bewilligung von Stellplätzen geltend macht, hat er schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die genehmigten 5 Stellplätze für 5 Wohneinheiten nicht bedarfsgerecht sein könnten. Dass der befürchtete Parkplatzsuchverkehr den Grad der Zumutbarkeit überschreiten wird, hat er ebenso wenig dargelegt und erscheint angesichts der Grundstückslagen dem Senat auch fernliegend. Soweit der Antragsteller wegen ordnungswidrig parkender Fahrzeuge auf der Promenadenstraße zusätzliche Lärmbelästigungen und Behinderungen befürchtet, ist dies nicht Gegenstand der hier maßgeblichen baurechtlichen Beurteilung, sondern gegebenenfalls Anlass für ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten. 14 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch im Hinblick auf die fehlende Regelung der Entsorgung des Niederschlagswassers nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dem Schreiben des Kreises E. vom 9.3.2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass das Vorhabengrundstück an den städtischen Kanal angeschlossen werden soll. Dass es einer zusätzlichen Regelung in der Baugenehmigung bedurft hätte, ist damit nicht erkennbar. 15 Auch das Vorbringen des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) BauNVO durch das Verwaltungsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis, damit wird nicht dargelegt, dass das Vorhaben entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Eigenart des Baugebiets widerspricht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.