Beschluss
4 B 736/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.4B736.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet, weil es die dargelegten Beschwerdegründe nicht rechtfertigen, den angefochten Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und gemäß dem Sachantrag des Antragstellers die aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 20.5.2015 – 3 K 3792/15 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.4.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 2 Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie sich in den Absätzen zwei bis sechs auf der Seite 2 und eins bis vier auf der Seite 3 des Abdrucks des Beschlusses vom 8.6.2015 finden. Er sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer Wiederholung dieser zutreffenden Erwägungen ab. 3 Im Hinblick auf die Beschwerdegründe des Antragstellers ist lediglich Folgendes vertiefend zu ergänzen: Rechtlich unerheblich ist, ob der Antragsteller deshalb in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (nach mehreren Schlaganfällen) seine Arbeitskraft nicht so einsetzen konnte, wie er wollte. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. 4 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4. 5 Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden nämlich erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit o h n e Rücksicht auf die Ursachen seiner Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist u n d nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris Rn. 15 = BVerwGE, 65, 1. 7 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Letzteres hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bis zu dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasse der Ordnungsverfügung vom 30.4.2015 der Fall gewesen wäre. 8 Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 10 Die Beschwerde zeigt aber angesichts fehlender Darlegungen zu den genauen Belastungen des familiären Hausgrundstücks allenfalls eine vage Möglichkeit auf, dass der Antragsteller durch eine Realisierung seiner Pläne zum Verkauf von Teilen dieses Grundstücks irgendwann in der Zukunft in die Lage versetzt werden könnte, auf seine Steuerschulden zu zahlen. Diese vage Möglichkeit lässt – unabhängig von den zudem bestehenden Zweifeln an der baurechtlichen Zulässigkeit der Planungen des Antragstellers und seiner Alleingläubigerschaft am erhofften Verkaufserlös –die Besorgnis nicht entfallen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr hier schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass allein der Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht die Erwartung rechtfertigt, er werde künftig fällig werdende Forderungen zuverlässig bedienen. Denn der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Grad seiner Behinderung besteht bereits seit dem Jahre 2010. Seine Steuerschulden sind in 2010 und den Folgejahren entstanden. Seit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zu der Gewerbeuntersagung stiegen sie weiter an. Dies spricht dafür, dass es dem Antragsteller über Jahre, und selbst unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens, nicht gelungen ist, ein Unternehmenskonzept zu entwickeln, das einen hinreichenden wirtschaftlichen Erfolg seines Handwerksbetriebs auch unter den schwierigen Bedingungen seiner persönlichen Behinderung erwarten lässt. Weshalb sich dies nun kurzfristig ändern sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).