Beschluss
4 A 858/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.4A858.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.2.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 4 ob nunmehr, bei Beachtung der neuen Rechtsmaßstäbe zur Verfolgungshandlung durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu vorher durchaus eine Gruppenverfolgung der Untergruppe der Ahmadis vorliegt, die ihrem Glauben verbunden sind und diesen ausüben, 5 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihm interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylVfG (jetzt AsylG) offen stünde (vgl. Urteilsabschrift, S. 22 f.). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die aufgeworfene Problematik der Gruppenverfolgung der ihrem Glauben verbundenen Ahmadis in Pakistan nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –. 7 Aber auch bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass für den Kläger die öffentliche Ausübung seiner Religion zentraler Bestandteil seiner religiösen Identität und damit für ihn unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, S. 18, zweiter Absatz, bis S. 21, letzter Absatz), er also seinem Glauben verbunden ist. Danach fehlt es an Feststellungen, wonach der Kläger zu den Ahmadis gehört, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29. 9 Weiter hält der Kläger für klärungsbedürftig, 10 ob bei der Erweiterung des Verfolgungsbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das klassische Muster des „Verfolgungsschlags“ oder der „Verfolgungshandlung“, von denen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung verlangt wird, dass sie im Heimatland mit der erforderlichen Dichte stattfinden, überhaupt noch tauglich ist. 11 Höchstrichterlich ist die aufgeworfene Frage bereits in dem Sinne geklärt, dass die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit heranzuziehen sind, als eine Vergleichsbetrachtung bezogen auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen anzustellen ist. Nachdem zumindest annäherungsweise die Größe dieser Gruppe bestimmt ist, ist festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Besteht für die Angehörigen dieser Gruppe ein reales Verfolgungsrisiko, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 33. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).