Beschluss
1 A 2173/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.1A2173.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 599,49 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass Spät-, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Schichtarbeitszuschläge, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung als Hebamme erzielt hat, auf ihre Besoldung als Soldatin auf Zeit nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG anzurechnen sind. Die entsprechenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. 4 Die dagegen vorgebrachten Argumente der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 5 Nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG kann dann, wenn ein Soldat Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Vorschrift dient dem Vorteilsausgleich: Ein vom Dienst freigestellter Soldat mit Anspruch auf Besoldung hat die Möglichkeit, durch seine freigewordene Arbeitskraft anderweitige Einkünfte zu erzielen. Dieser Vorteil wird durch die Anrechnung auf seine Besoldung ausgeglichen. Nur solches Einkommen, das der Soldat auch während einer Dienstleistung als Soldat erzielt hätte, bleibt anrechnungsfrei. Dies dürfte im Wesentlichen Einkommen aus einer Nebentätigkeit betreffen. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 = NVwZ 1998, 78 = juris, Rn. 23; Schinkel/Seifert, in: Fürst u. a., GKÖD, Besoldungsrecht, Stand: Nov. 2015, § 9 a BBesG Rn. 2, 7. 7 Als „Besoldung“ im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG hat die Beklagte zu Recht nur die regulären Dienstbezüge der Klägerin als Soldatin auf Zeit angesehen. Denn die Klägerin hat während der Zeit, in der sie als Soldatin auf Zeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist, nur Anspruch auf diese Besoldung, nicht auch auf Zeitzuschläge und Zahlungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen. Letztere werden nämlich grundsätzlich nur anlassbedingt gewährt, wenn die ihnen zugrunde liegende Tätigkeit (Dienst zu bestimmten Zeiten oder Dienst im Ausland) auch tatsächlich von einem Soldaten als Soldat geleistet wird. Für eine Berücksichtigung etwaiger fiktiv erzielter Besoldungsbestandteile bietet § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG keinerlei Anhaltspunkte, zumal die amtsangemessene Besoldung eines Soldaten auch ohne solche Zusatzzahlungen sichergestellt ist. Abgesehen davon wäre unklar, von welchen konkreten Zusatzdiensten bei einer Berechnung eines fiktiven Einkommens auszugehen wäre. 8 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin weiter gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine Anrechnung der bei ihrer Tätigkeit als Hebamme erzielten Zuschläge sei zulässig, weil die Klägerin diese Zuschläge nicht hätte erzielen können, wenn sie weiter Dienst als Soldatin auf Zeit verrichtet hätte. 9 Die Klägerin missversteht die Ausführungen im oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1997. Dort heißt es (juris, Rn. 23): 10 „Der in § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzte kausale Zusammenhang zwischen unterbliebener Dienstleistung und Erzielung anderen Einkommens verlangt eine Wertung dahin gehend, dass das anderweitige Einkommen infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnte. Handelt es sich um Einkommen, das der Beamte, Richter oder Soldat auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können und erzielt hätte, scheidet eine Anrechnung tatbestandlich aus.“ 11 Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so zu verstehen, dass das frühere Einkommen der Klägerin während ihrer Dienstleistung als Soldatin auf Zeit hinsichtlich der Gesamthöhe mit ihrem späteren Einkommen während der Ausbildung als Hebamme zu vergleichen ist. Die Vorschrift enthält keine Besitzstandswahrung in dem Sinne, dass ein vom Dienst freigestellter Soldat finanziell so stellen ist, als beziehe er wie bisher zusätzlich zu seiner regulären Besoldung Zahlungen aufgrund besonderer Dienste als Soldat (etwa Zeitzuschläge oder Zahlungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen). Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil ein Soldat auch ohne solche Zusatzzahlungen amtsangemessen besoldet wird. 12 Im Rahmen einer Anrechnung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG sind die einzelnen Einkünfte vielmehr konkret zu betrachten. Hier ist demnach entscheidend, ob die Klägerin die Zeitzuschläge aus ihrer Tätigkeit als Hebamme auch erhalten hätte, während sie noch als Soldatin auf Zeit ihren Dienst verrichtete. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Daher kommt es im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht darauf an, ob die Klägerin während der Zeit, in der sie als Soldatin auf Zeit Dienst geleistet hat, wegen der zusätzlichen Einkünfte etwa aus Zeitzuschlägen insgesamt mehr verdient hat als während ihrer Ausbildung zur Hebamme. 13 Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensentscheidung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Die Klägerin meint, die Regelung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als Sollvorschrift für die Anrechnung von Einkommen anzusehen. Außerdem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. 14 Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Selbst wenn man davon ausginge, § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG sei keine Sollvorschrift, änderte dies unter Berücksichtigung des oben genannten Sinn und Zwecks der Regelung nichts daran, dass die Anrechnung im vorliegenden Fall rechtmäßig erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, es sei ermessenfehlerfrei, regelmäßig erzielte Einkünfte anzurechnen. Außerdem hat die Beklagte jedenfalls in ihrem Beschwerdebescheid vom 15. Februar 2013 ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In diesem Bescheid ist davon die Rede (Seite 3 unten), die Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten gehörten zu den regelmäßig zu erwartenden Bestandteilen im Einkommen einer Hebamme und seien daher anzurechnen. Die Beklagte hat sich an dieser Stelle auch mit dem Argument der Klägerin auseinandergesetzt, sie werde dadurch benachteiligt, dass die bisher als Soldatin auf Zeit erzielten Zeitzuschläge oder Zahlungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen nicht, wohl aber die Zeitzuschläge als Hebamme berücksichtigt würden. Diese Handhabung ist aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).