Beschluss
13 A 2379/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0218.13A2379.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerinnen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 3 a) Die Klägerinnen rügen einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe ihren Klageantrag falsch verstanden und deshalb ihr Klagebegehren nur unvollständig beschieden. Sie hätten zwar mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 erklärt, nur noch ihren (Alternativ-)Antrag auf Genehmigung der Buslinien auf der Grundlage des VGM-Tarifs mit einem Ausgleich nach Maßgabe einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO EG Nr. 1370/2007 und nicht mehr den Antrag auf Genehmigung auf der Grundlage ihres Haustarifs weiter verfolgen zu wollen. Sie hätten aber mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2014 ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. September 2014 vorgelegt und auf Seite 2 ihres Schriftsatzes ausgeführt, entweder erlasse der Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift oder der eigenwirtschaftliche Antrag sei mit dem Haustarif zu genehmigen. Auf Grund dieses Schriftsatzes hätte das Verwaltungsgericht den unverändert gebliebenen Klageantrag nunmehr wieder so verstehen müssen, dass die Klägerinnen auch die Erteilung der Genehmigung zu den Konditionen des Hauptgenehmigungsantrages begehrten. Dieser Vortrag tauche im Sachverhalt des Urteils nicht auf. Er werde auch in den 4 Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gewürdigt. 5 Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar ist § 88 VwGO verletzt, wenn das Klagebegehren nur unvollständig geprüft wird und ein Teil des Begehrens unbeabsichtigt unbeschieden bleibt. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 ‑ 9 C 529.93 -, juris, Rn. 11. 7 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 8 aa) Die Klägerinnen haben ihr Begehren auf Genehmigung der Buslinien auf der Grundlage des Haustarifs mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 wirksam zurückgenommen, mit der Folge, dass über diesen selbstständigen Streitgegenstand trotz unverändert gebliebenen Klageantrags keine Sachentscheidung mehr zu treffen war. 9 Dass die Klägerinnen dieses Begehren nicht weiterverfolgen wollten, folgt unmissverständlich aus ihren Äußerungen, „1. Soweit es die Ablehnung des Hauptantrags angeht, kann die Klage nicht mehr aufrechterhalten werden.“, und den weiteren Ausführungen, „2. Kann die Klage hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerinnen im Genehmigungsverfahren … nicht mehr aufrechterhalten bleiben, so führt dies allerdings nicht dazu, dass die Klage nunmehr zurückgenommen werden muss. Denn die Beklagte hätte in jedem Fall dem Alternativantrag der Klägerin im Genehmigungsverfahren stattgeben müssen, welche (r) einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag verbunden mit dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift durch die zuständige Behörde zum Inhalt hat.“ Mit diesen Äußerungen haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie beabsichtigten, das Verpflichtungsbegehren nur noch hinsichtlich des von ihnen alternativ geltend gemachten Genehmigungsantrags weiterverfolgen zu wollen. Bestätigt haben sie dies nochmals durch die mit Schriftsatz vom 8. August 2013 erfolgte Neuformulierung ihres Klagebegehrens. 10 Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 14. Januar 2013 beendete das Verfahren unmittelbar und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen 11 noch angefochten werden. 12 bb) Im Übrigen teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Klägerinnen, aus dem Schreiben vom 26. September 2014 nebst Anlage folge, dass sie nunmehr (wieder) eine Genehmigung auf der Grundlage ihres Haustarifs begehrten. 13 Die Auslegung des Schriftsatzes nach Maßgabe der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) gebietet eine solche Annahme nicht. Denn dem Inhalt dieses Schriftsatzes war lediglich zu entnehmen, dass die Klägerinnen die Auffassung vertraten, jedenfalls eine der beiden Genehmigungsvarianten müsse erfolgversprechend sein. Dass sie insoweit nicht dem nur noch streitgegenständlichen (Alternativ-) Antrag Erfolgsaussichten beimaßen, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Sie hatten auch nicht klargestellt, dass - weil auch ihrer Auffassung nach nur eine Antragsvariante Erfolg haben konnte - der Antrag auf Genehmigung nach Maßgabe des Haustarifs nunmehr hilfsweise verfolgt werden sollte. Eine solche Klarstellung wäre auch mit Blick auf das dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur G. vom 11. September 2014 angezeigt gewesen, da auch danach nur eine Antragsvariante erfolgversprechend sein konnte. Dieser hatte die Auffassung vertreten, wegen des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8a Abs. 1 PBefG sei das dem zuständigen Aufgabenträger eingeräumte Ermessen so stark eingeschränkt, dass zum Ausgleich eines sozialpolitisch vorgeschriebenen Tarifs eine allgemeine Vorschrift zu erlassen sei. Anderenfalls handele es sich nicht um eine wesentliche Abweichung im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG, sodass der eigenwirtschaftliche Antrag mit dem abweichenden Tarif zu genehmigen sei. 14 b) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (§108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Vorbringen der Klägerinnen rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Dass es das zur Kenntnis genommene Vorbringen nach Auffassung der Klägerinnen unzutreffend gewürdigt hat, begründet keinen Verstoß 15 gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. 16 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 17 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Klägerinnen in unzulässiger Weise verkürzt hat. Aus den Erwägungen zu 1. a) folgt, dass das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass die Klägerinnen nur noch den Alternativantrag verfolgt haben. 18 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Alternativantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von den Klägerinnen begehrte Genehmigung könne das beklagte Land schon deshalb nicht erteilen, weil es an einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO EG Nr. 1370/2007 fehle und das Land für den Erlass auch nicht zuständig sei. Der für den Erlass einer allgemeinen Vorschrift zuständige Kreis T. habe sich, nachdem der ursprünglich favorisierte rein kommerzielle Betrieb sich als nicht realisierbar herausgestellt habe, für die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entschieden. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestünde, sei das Gericht nicht in der Lage, deren Inhalt zu bestimmen und auf das Begehren der Klägerinnen anzuwenden. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer solchen Vorgehensweise das originäre Satzungsfindungsrecht des Kreises T. verletzt werde. 19 Hiergegen wenden die Klägerinnen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit dem Unternehmer im Wege der Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift verschaffe. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, führte dies aber nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Dass weder das beklagte Land noch das Gericht eine solche erlassen bzw. deren Erlass fingieren könnten, - dies stellte einen Verstoß gegen die Satzungsautonomie des insoweit zuständigen Kreises T. dar, der sich bewusst 20 gegen den Erlass einer allgemeinen Vorschrift entschieden hat -, stellen die Klägerinnen nicht in Abrede. 21 c) Auf die Frage, ob dem Antrag auf Genehmigung auf der Grundlage des Haustarifs wegen des Fehlens einer wesentlichen Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 4 und 5 PBefG stattzugeben gewesen wäre, kam es, weil dieses Begehren nach den obigen Ausführungen nicht (mehr) streitgegenständlich war, nicht an. 22 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 23 Den Fragen , 24 - ob der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 PBefG dazu führt, dass dem Unternehmer ein sozialpolitisch vorgeschriebener Tarif über eine allgemeine Vorschrift ausgeglichen werden muss, weil das Ermessen des Aufgabenträgers gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift so stark eingeschränkt ist, dass eine allgemeine Vorschrift zu erlassen ist, 25 und 26 - ob der Nicht-Erlass einer allgemeinen Vorschrift dazu führt, dass der eigenwirtschaftliche Antrag des Unternehmers mit einem abweichenden Tarif keine wesentliche Abweichung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 4 und 5 PBefG darstellt und daher zu genehmigen ist, 27 kommt die ihnen von den Klägerinnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie sind aus den Gründen zu 2. b) und c) nicht entscheidungserheblich. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 29 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das 30 angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).