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Beschluss

6 A 713/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0222.6A713.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2006 über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Dienst. Er habe zwar anstelle der höchstens zulässigen 48 Wochenstunden regelmäßig 54 Stunden Dienst geleistet, was gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 sowie Art. 6 lit. b) der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 verstoßen habe. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehe dem Kläger grundsätzlich auch ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die Ansprüche seien jedoch verjährt; eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchserhebung mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 für den gesamten streitigen Zeitraum bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag vom 1. Februar 2002 habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil er keinen eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erkennen lasse. Der Beklagten sei die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Ihr sei kein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen, durch das sie den Kläger von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abgehalten habe. Sie habe nicht zu erkennen gegeben, dass sie mögliche Ausgleichsansprüche aufgrund von Zuvielarbeit unabhängig von Antragserfordernissen oder Verjährungsfristen erfüllen werde. 5 Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 6 Der Kläger beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig und daher als unzulässige Rechtsausübung nicht zu berücksichtigen sei. Damit werden jedoch keine konkreten Umstände dargelegt, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht verwehrt, in Zweifel ziehen. 7 Der Kläger trägt dazu konkretisierend vor, er könne jetzt ein sog. qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das die Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse, nachweisen. Die Aussagen des Zeugen U. „zur Frage der Antragstellungen“ (insbesondere in einer Versammlung im Jahr 2002), könnten durch die benannten, nunmehr aussagebereiten Zeugen widerlegt werden. Durch deren Aussagen solle der Inhalt des Gesprächsvermerks des Personalrats vom 23. Januar 2012 bestätigt werden. 8 Dieses Vorbringen des Klägers einschließlich des angebotenen Zeugenbeweises ist schon deswegen nicht geeignet, die erstinstanzlichen Annahmen zur fehlenden Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede in Zweifel zu ziehen, weil es sich (lediglich) auf die „Antragstellung“ und die damit verbundenen tatsächlichen Umstände bezieht. Die Frage, ob es für die erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche auf (finanziellen) Ausgleich von Zuvielarbeit eines ausdrücklichen Antrags durch den jeweiligen Beamten bedurfte oder ob der Dienstherr hier darauf verzichtet hat, ist indessen für die Verjährung letztlich nicht von Belang. Denn die Antragstellung hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist bzw. dessen Unterbrechung oder Hemmung keinen Einfluss. Der Lauf der Verjährungsfrist wird nur durch den nach § 126 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur ergebenden abstrakten Anspruchs und damit auf eine Verwaltungsmaßnahme gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1497/13 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 10 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht – insbesondere auch unter Verweis darauf, dass sich nichts dafür feststellen lasse, dass „die Beklagte einen möglichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch nur in Aussicht gestellt“ habe – die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede verneint. 11 Der im Zulassungsverfahren angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung von insgesamt 22 Zeugen verlangt keine abweichende Einschätzung. Es ist bereits zweifelhaft, ob allein die Benennung der Zeugen, verbunden mit dem Hinweis „bestätigt werden soll die Aussage, die dem Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31.01.2012 zu entnehmen ist“, den Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung ernstlicher (tatsächlicher) Zweifel genügen. 12 Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 91. 13 Unabhängig davon wird mit dem angebotenen Zeugenbeweis das angefochtene Urteil nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die in dem vom Kläger vorgelegten Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31. Januar 2012 dargestellte Zusage, die der Zeuge U. nach dem Klägervorbringen im Jahr 2002 abgegeben haben soll („Es sei nur ein Antrag (jedweder Art) eines Feuerwehrkollegen notwendig um diesen dann für alle Betroffenen anzuwenden respektive umzusetzen.“), betrifft ebenfalls lediglich das Antragserfordernis; eine Aussage zur Verjährung ist darin nicht enthalten. 14 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 15 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 16 Der aufgeworfenen Rechtsfrage, 17 „ob der Antrag des Klägers vom April 2002 bereits eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat“, 18 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob dieser Antrag vom April 2002 – wie der Kläger meint – als Widerspruch hätte ausgelegt werden müssen, weil es auf die „Bezeichnung des Erklärenden“ nicht ankomme, besitzt keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Beantwortung dieser Frage bzw. die Auslegung des Schreibens hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfallfalles ab. Aber auch die darin enthaltene, über den konkreten Fall hinaus gehende Rechtsfrage, ob ein Antrag eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat, bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der bereits ergangenen und oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats verneinen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).