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Beschluss

1 A 1459/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0301.1A1459.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 3 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Der Kläger macht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst geltend, der durch die streitige innerdienstliche Weisung bewirkte Eingriff in sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei nicht sachlich gerechtfertigt. Insbesondere sei das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht insoweit kein ausreichendes und stichhaltiges Begründungskriterium für die Untersagung einer gemeinsamen Ausübung des Polizeidienstes durch Ehepaare. Dieses Vorbringen greift nicht durch; es entbehrt bereits der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. 7 Letztere geht davon aus (vgl. UA, Seite 7), dass die Beklagte Konfliktlagen aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts nur beispielhaft zur Begründung der dienstlichen Anordnung herausgehoben habe. Wie u.a. die Begründung des Widerspruchsbescheides verdeutliche, sei die in Rede stehende Anordnung aus Fürsorgegründen getroffen worden, um die Betroffenen vor Konfliktlagen innerhalb des Dienstes schützen. Solche Konfliktlagen entständen insbesondere aus einer Interessenkollision von polizeilich sachgerechter Lagebewältigung einerseits und dem sehr persönlichen, gegenseitigen und gegebenenfalls auch emotionalen Interesse, den Ehegatten oder Lebenspartner vor Gefahren zu schützen. 8 Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und keinesfalls als willkürlich zu bewertenden Sachgründen wie auch dem Ausgangspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Regelung der Modalitäten und äußeren Bedingungen der Dienstausübung stehe in dem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn und für den betroffenen Beamten bestehe insoweit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG grundsätzlich eine Befolgungspflicht (UA, Seite 6), setzt das Antragsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Namentlich wird die Argumentation des Gerichts nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger sinngemäß geltend macht, die Abgrenzung des Kreises der von der Weisung Betroffenen habe gerade auch bei einem Vergleich mit dem Geltungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechts nicht notwendig in der hier geschehenen Weise erfolgen müssen. Dabei wird verkannt, dass angesichts der aus dem grundsätzlich weiten Organisationsermessen abzuleitenden, nicht durch gesetzliche Tatbestandsmerkmale eingeschränkten Regelungsbefugnis des Dienstherrn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eine dienstliche Anordnung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt nicht „zwingend“ gebieten, sondern nur als sachgerecht und hinreichend gewichtig erscheinen lassen muss. Das gilt wegen der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen geringen Eingriffsintensität, was das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG betrifft, auch gemessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 9 Dass im Sinne einer geübten oder zumindest geduldeten Verwaltungspraxis die im Streit stehende Weisung in Richtung auf nicht verheiratete Paare – womöglich gar gezielt – generell nicht umgesetzt worden wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auf. In diesem Zusammenhang vom Kläger bezogen auf Einzelfälle geltend gemachte Defizite im tatsächlichen Vollzug der für die Bundespolizeiinspektion E. -Flughafen erlassenen generellen, also nicht den Kläger einzeln herausgreifenden dienstlichen Anordnung können hier entsprechend dem Vortrag der Beklagten in ihrer Antragserwiderungsschrift auch darauf zurückzuführen sein, dass die für die konkrete Dienst- und Einsatzplanung zuständigen Beamten (noch) keine Kenntnis vom Bestehen bestimmter Lebenspartnerschaften unter den in der betroffenen Bundespolizeiinspektion Dienst verrichtenden Beamtinnen und Beamten gehabt hätten oder aber bei bestimmten Sondereinsätzen eine angespannte Personallage vorgelegen habe. 10 Soweit sich der Kläger diesbezüglich und auch in weiteren Zusammenhängen auf den Aspekt einer Ungleichbehandlung bei der praktischen Handhabung der in Rede stehenden allgemeinen Weisung in ihrer konkreten dienstlichen Ausprägung beruft, lässt sein Vortrag im Übrigen schon nicht hervortreten, inwiefern allein ein solcher in Unzulänglichkeiten der tatsächlichen Umsetzung gründender Umstand die mit der streitgegenständlichen Leistungsklage erstrebte Aufhebung der zugrunde liegenden dienstlichen Weisung erforderlich macht. Denn ein etwaiger Gleichheitsverstoß könnte auch in der Weise effektiv beseitigt bzw. vermieden werden, dass an der (Grund-)Anordnung festgehalten, allerdings strenger auf eine durchgängige und an gleichen Maßstäben orientierte Anwendung geachtet wird. Vor diesem Hintergrund kommt es hier für einen Erfolg von Klage und Zulassungsantrag auch nicht darauf an, ob der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt zu der praktischen Handhabung in den Vergleichsfällen hinsichtlich aller – vom Kläger zum Teil bestrittenen – (Detail-)Elemente tatsächlich zutrifft. Hinzu kommt insoweit noch, dass die Abgrenzung von operativer und nicht operativer polizeilicher Diensttätigkeit keine reine Tatsachenfrage ist, sondern auch bewertende Elemente enthält. 11 Schließlich verhilft auch der sinngemäße Vortrag des Klägers, der Inhalt der dienstlichen Weisung habe z.B. durch tatsächlich zugelassene Ausnahmen wie für den Nachtdienst im Laufe der Zeit immer mehr an klaren Konturen verloren, was insbesondere auch für die Auslegung des zentralen Begriffs der „operativen“ Tätigkeit gelte, dem Zulassungsantrag gemessen an § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zum Erfolg. Etwaige Modifikationen in Bezug auf den konkreten Inhalt der streitgegenständlichen Weisung sind hier zwar insofern von Bedeutung, als ein sachlicher Erfolg der Leistungsklage des Klägers in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren voraussetzen würde, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch fortbesteht. Sollten aber inzwischen bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Untersagung der gemeinsamen (operativen) Dienstverrichtung durch (u.a.) Eheleute aufgrund einer gebilligten Praxis zugelassen worden sein, so würde dies die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Weisung noch weiter absenken und deren Rechtmäßigkeit im Ergebnis nicht berühren. 12 Weitere, neue Argumente, welche der Kläger erstmals nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist (nicht nur ergänzend) im Rahmen der späteren Schriftsätze vom 24. Oktober 2014 und 22. Februar 2016 angebracht hat, sind für die Entscheidung über die Berufungszulassung schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig. 13 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der außerdem geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 14 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hier bereits an einer mangelnden Darlegung des Zulassungsgrundes scheitern. Der Kläger hat auf Seiten 6/7 seiner Antragsbegründungsschrift zwar bestimmte Rechtsfragen aufgeworfen. Er hat aber nicht ausreichend dargetan, warum diesbezüglich die weiteren, oben angeführten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung vorliegen sollen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es hier nicht erst einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, dass Anordnungen der hier vorliegenden Art von dem jeweiligen Dienststellenleiter für seinen Bereich getroffen werden können. Wenn es hiervon ausgehend ggf. unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Dienststellen gibt, verstößt dies nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die auf das Zeugnisverweigerungsrecht bezogene Rechtsfrage ist hier aus den unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses angeführten Gründen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.