Beschluss
13 B 1166/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0302.13B1166.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. 2 Die Antragstellerin begehrt mit ihrer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verpflichtungsklage 21 K 480/15 eine Neubescheidung ihres Antrags auf Einrichtung einer geriatrischen Abteilung an ihrem Krankenhaus O. „N. von den B. “ mit 60 Betten. Diesen Antrag hatte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17. Dezember 2014 abgelehnt mit der Begründung, das M. krankenhaus in O1. sei auf Grund seiner regionalen Lage am besten zur wohnortnahen Versorgung der Einwohner des nördlichen S. -Kreises-O1. geeignet. Gegen die mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 erfolgte Aufnahme einer Fachabteilung Geriatrie am M. krankenhaus mit 30 Betten erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 abgelehnt und dazu ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich der Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014, jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt sei, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und auch eine im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, wie der Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 ermittelt worden sei. Aus einer fehlerhaften Bedarfsanalyse folge aber keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Die Bedarfsanalyse sei in dem auf eigene Planaufnahme gerichteten Verfahren 21 K 480/15 zu prüfen. Ein möglicher Fehler habe sich nicht erkennbar auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, der beide Krankenhäuser als gleich geeignet qualifiziert habe, begegne auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Das M. krankenhaus sei am besten zur wohnortnahen Versorgung des nördlichen Teils des S. -Kreises-O1. geeignet. 4 II. 5 Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 6 1. Dass das M. krankenhaus ebenso wie das Krankenhaus O. „N. von den B. “ zur Deckung des Bedarfs an stationärer geriatrischer Versorgung geeignet ist, mithin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan erfüllt, hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht in Frage gestellt. Insoweit wird mit Blick auf die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwände der Antragstellerin lediglich angemerkt, dass für das M. krankenhaus schriftliche Zusagen zur Sicherstellung sektorenübergreifender Versorgungstrukturen in O1. und den angrenzenden Kommunen vorgelegt wurden und der Krankenhausplan NRW 2015 die Vorhaltung besonderer Kompetenzen, wie etwa das von der Antragstellerin angeführte Demenz-Kompetenzzentrum (St. B1. -Memory Zentrum), für die Errichtung einer geriatrischen Fachabteilung nicht erfordert. Abgesehen davon lassen die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. Mai 2015 (Seite 4) darauf schließen, dass auch das M. krankenhaus Zugang zu diesem Zentrum haben wird. Dass das vom Lukaskrankenhaus geplante Personaltableau den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 entspricht, stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. 7 2. Das Vorbringen der Antragstellerin führt auch nicht zur Annahme, der Feststellungsbescheid sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Dazu macht sie geltend, bei einer Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams", „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes" und „Wohnortnähe" könne die Betonung des Kriteriums der Wohnortnähe die Entscheidung zu Gunsten des M. krankenhauses nicht rechtfertigen. Im Bereich der ärztlichen Versorgung biete ihre Klinik eine deutlich höhere Qualität. Der Personalschlüssel in ihrer Klinik falle deutlich günstiger aus. Hinsichtlich des bereits vorhandenen und in Zukunft angestrebten Versorgungsverbundes gebe es keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Krankenhäusern. Die größere Wohnortnähe des M. krankenhauses sei für weite Teile des nördlichen und nordwestlichen S. -Kreises-O1. nicht gegeben. 8 Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 9 Die gerichtliche Kontrolle der vom Antragsgegner bei gleicher Eignung zu treffenden Auswahlentscheidung hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob dieser bei seiner Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris. 11 Dies zu Grunde gelegt, ist die im Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014 und im Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Antragsgegners, bei der Auswahlentscheidung der Wohnortnähe ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, nicht zu beanstanden. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung ist, wie § 1 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW zeigt, ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere für die Versorgung älterer und hoch betagter Menschen, die auf Grund eingeschränkter Mobilität auf eine gute Erreichbarkeit der stationären Versorgung angewiesen sind. Wegen der spezifischen Bedürfnisse geriatrischer Patienten (Immobilität, Überforderung, besonderer Pflegebedarf) kommt zudem einer sektorenübergreifenden (wohnortnahen) Versorgung eine besondere Bedeutung zu (Ziff. 2.2.2.4 Krankenhausplan NRW 2015, S. 38f.). All dies trägt zu der vom Land NRW beabsichtigten qualitativen Verbesserung der Organisation der geriatrischen Versorgung bei (Ziff. 5.3.1.3 Krankenhausplan NRW 2015, S. 90). 12 Der Begriff der Wohnortnähe wird im Wesentlichen geprägt durch die Entfernung und die zeitliche Komponente zur Überbrückung dieser Entfernung. Nach Ziff. 2.2.1.4 des Krankenhausplans NRW 2015 soll ein Krankenhaus der örtlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten in kürzerer Entfernung als 20 km liegen. 13 Ausgehend hiervon führt das Beschwerdevorbringen nicht zur Annahme, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung habe zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müssen. 14 Da eine geriatrische Versorgung des S. -Kreises-O1. bislang lediglich am Kreiskrankenhaus in H. existiert, beabsichtigt der Antragsgegner die Sicherstellung einer wohnortnahen geriatrischen Versorgung der Bevölkerung des nördlichen Teils des zum Versorgungsgebiet 4 gehörenden S. -Kreises-O1. . Versorgt werden sollen vor allem Einwohner aus O1. und L. , da Einwohner von N1. und L1. wohnortnah auch über das Alexianer Krankenhaus in L2. und die Städtischen Kliniken N2. versorgt werden können (vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2016). Für die Einwohner von L. und O1. ist, was die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, das M. krankenhaus näher und schneller zu erreichen als das in N2. gelegene Krankenhaus O. . Lediglich für Patienten aus L1. ergeben sich bei der Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie am M. krankenhaus weitere Wege als bei der Einrichtung der Abteilung am Krankenhaus O. . Nach eigenen Angaben der Antragstellerin (Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, Seite 3) beträgt die Entfernung zum M. krankenhaus aber immer noch weniger als 20 km, sodass dieses Krankenhaus gleichwohl für die Einwohner von L1. eine wohnortnahe Versorgung gewährleisten kann. Entsprechendes stellt die Antragstellerin auch für die Einwohner von N1. nicht in Abrede (Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, Seite 3). Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin ist das M. krankenhaus für die im südlichen Stadtgebiet von N1. lebenden Einwohner (Stadtteil C. ) auch schneller erreichbar als das Krankenhaus der Antragstellerin. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der zu versorgenden Region ist deshalb die Einschätzung des Antragsgegners, das M. krankenhaus sei wegen seiner Wohnortnähe besser geeignet als das Krankenhaus O. , nicht zu beanstanden. 15 3. Es besteht auch keine Veranlassung, im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW abzuweichen. Die Antragstellerin ist auch ohne ausgewiesene Fachabteilung „Geriatrie“ berechtigt, geriatrische Frührehabilitation gem. OPS 8.550 anzubieten. Substantiierte Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen erheblichen Rückgang der geriatrischen Patienten zu erwarten, weil diese das Krankenhaus der Beigeladenen aufsuchen, hat sie nicht beigebracht. Da es unbestritten an geriatrischen Angeboten in O1. und L. fehlt, besteht schließlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids. 16 4. Soweit die Antragstellerin ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.