Beschluss
20 A 2364/14.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0304.20A2364.14PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Abstimmung des Beteiligten mit der C. B. .E. . Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH über den alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan nach der Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu dem zwischen dem Land NRW und der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beteiligte hat zur Erfüllung der ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufgabe, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, in entsprechender Anwendung von § 19 ASiG unter personalvertretungsrechtlicher Beteiligung aller bei ihm gebildeten Lehrkräfte-Hauptpersonalräte die C. .B. .E. . Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH ‑ C. .B. .E. . GmbH ‑ als überbetrieblichen Dienst mit der Wahrnehmung der betriebsärztlichen und arbeitssicherheitstechnischen Betreuung aller Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Personen seines nachgeordneten Verwaltungsbereichs beauftragt. Die dem mit der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag beigefügte Leistungsbeschreibung sieht unter der Nr. 5 unter anderem vor, dass sich die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstleistungen der C. .B. .E. . GmbH auf die qualifizierte Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben erstreckt, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere aus §§ 3 und 6 ASiG, ergeben. Im Weiteren heißt es dort, dass ein jährlich bis zum 30. September durch die C. .B. .E. . GmbH vorzulegender und mit dem Beteiligten bzw. den Bezirksregierungen abzustimmender Arbeitsplan die Tätigkeitsschwerpunkte des jeweils folgenden Jahres konkretisieren soll und dass dabei in Absprache mit dem Beteiligten bzw. den Bezirksregierungen die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt und die Arbeitsplanung fortlaufend angepasst werden sollen. 4 Anlässlich der Sitzung des in der Dienststelle gebildeten Arbeitsschutzausschusses am 20. Juli 2012 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller ebenso wie die anderen Lehrkräfte-Hauptpersonalräte über den für das Jahr 2013 vorgesehenen Arbeitsplan der C. .B. .E. . GmbH. Dazu überreichte er eine mit "Vorschlag - Arbeitsplan 2013 - veranschlagtes Budget - Stand: Juni 2012" überschriebene und von der C. .B. .E. . GmbH erstellte Aufstellung, in der die vorgesehenen Maßnahmen, die jeweils betroffenen Schulformen, das für die einzelnen Maßnahmen erforderliche Budget und die Zuordnung der einzelnen Maßnahmen zu den jeweils einschlägigen Bereichen der Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung aufgelistet sind. Unter dem 30. Oktober 2012 machte der Antragsteller ihm zustehende Mitbestimmungsrechte geltend und erhob im Weiteren inhaltliche Bedenken gegen den Arbeitsplan. Mit Schreiben vom 8. November 2012 lehnte der Beteiligte unter Hinweis darauf, dass kein Mitbestimmungsrecht bestehe, die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. Unter dem 29. Januar 2013 teilte der Antragsteller mit, für ihn sei die Angelegenheit noch nicht abschließend geklärt und er behalte sich vor, nach Vorlage eines von anderen Lehrkräfte-Hauptpersonalräten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens ein Beschlussverfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts einzuleiten. 5 In der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses am 20. März 2013 überreichte der Beteiligte dem Antragsteller eine mit "Arbeitsplan 2013 - Stand: 19. März 2013" modifizierte Fassung der Aufstellung, in der die Angaben des für die einzelnen Maßnahmen erforderlichen Budgets fehlten. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens erfolgte nicht. 6 Am 15. November 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Bei der Erstellung des Arbeitsplans für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung bestehe ein sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ergebendes Mitbestimmungsrecht. Mit der Aufstellung des Arbeitsplans setze der Beteiligte sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebende Verpflichtungen um. Da es nicht um die Verwendung disponibler Haushaltsmittel gehe, könne dem Bestehen des Mitbestimmungsrechts nicht entgegengehalten werden, der Personalrat sei nicht an Entscheidungen über die Verteilung von Haushaltsmitteln zu beteiligen. Die Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestünden unabhängig davon, ob die für die Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Haushaltsmittel bereits im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Mit dem Arbeitsplan erfolge die Festlegung der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 der von der Unfallkasse NRW erlassenen Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ‑ DGUV Vorschrift 2 ‑. Dies stelle eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Durch diese werde organisatorisch geregelt, welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sich in der Dienststelle nach den einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung ergäben. Die Entscheidung über den Arbeitsplan entfalte weitaus intensiveren Einfluss auf die Arbeitsbedingungen in der Dienststelle als dem Arbeitsplan vorangehende Strukturentscheidungen zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes wie etwa die Bestellung freiberuflicher Betriebsärzte für die arbeitsmedizinische Betreuung oder der Aufbau einer Beratungs- und Unterstützungsfunktion und die Bestellung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, für die in der Rechtsprechung das Vorliegen des Mitbestimmungsrechts anerkannt worden sei. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts werde auch durch den unter der Nr. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 3 ASiG bestätigt. Nach dieser Bestimmung seien die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Personalrats zu bestellen und abzuberufen. Durch die Festlegung der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung werde die durch die Bestellung bewirkte Änderung der Arbeitsbedingungen konkret ausgeformt, da für den Dienststellenleiter, die Verantwortlichen nach § 13 ArbSchG, die Beschäftigten und den Personalrat praktisch geregelt werde, bei welchen Sachfragen und in welchen Situationen die Beratungs- und Unterstützungsorganisation nach dem Arbeitssicherheitsgesetz greife. Angesichts dessen sei von einer Änderung der Arbeitsbedingungen in der Dienststelle auszugehen. Dem Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts könne nicht entgegengehalten werden, durch den Arbeitsplan würden noch keine Maßnahmen festgelegt oder vorweggenommen. Mit der Festlegung der Grundbetreuung und der bereichsspezifischen Betreuung würden insoweit insbesondere die Gefährdungsbereiche herausgehoben, für die der Wirkungsgrad der Maßnahmen optimiert werden solle. Jedenfalls handele es sich aber bei dem Arbeitsplan um eine Maßnahme vorbereitender oder präventiver Art im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW, die seit der LPVG-Novelle 2011 auch mitbestimmungspflichtig seien. Der vorbereitende Charakter zeige sich besonders deutlich darin, dass die für den Arbeitsschutz nach § 13 ArbSchG verantwortlichen Personen mangels entsprechender Kenntnisse regelmäßig fachkundiger Unterstützung im Vorfeld von Arbeitsschutzmaßnahmen bedürften, um angemessen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes entscheiden zu können. 7 Der Antragsteller hat beantragt, 8 festzustellen, dass die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG als Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt. 9 Der Beteiligte hat beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Das Vorliegen des vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechts scheitere schon daran, dass es an einer Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW fehle. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz bestehe für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kein weiterer Maßnahmebegriff mehr. Vorliegend werde durch den in Rede stehenden Arbeitsplan der Rechtsstand der Beschäftigten nicht berührt. Es handele sich vielmehr um eine vorbereitende Handlung, durch die auch noch keine konkrete Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt werde. Angesichts dessen sei auch § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nicht einschlägig. Der Arbeitsplan stelle vielmehr lediglich eine Orientierungshilfe dar, wo die Schwerpunkte im Arbeits- und Gesundheitsschutz liegen sollten. Diese könne und müsse dem tatsächlichen Bedarf noch angepasst werden. Konkrete Entscheidungen über Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz würden vor Ort von den Bezirksregierungen oder von den einzelnen Schulen getroffen. Von ihm ‑ dem Beteiligten ‑ werde lediglich eine grobe Planung mit Arbeitsschwerpunkten und Kostenobergrenzen vorgegeben. Da es vorliegend um das Stadium der Vorbereitung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gehe, sei die Hinzuziehung nach § 77 Abs. 2 LPVG NRW als spezielles Beteiligungsrecht einschlägig. Im Weiteren seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nicht erfüllt. Das insoweit erforderliche finale Element bedürfe einer an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der Zweckbestimmung der beabsichtigten Maßnahme. Die abstrakte Planung von Arbeitsschwerpunkten diene aber noch nicht der Verhinderung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Eine solche Zielrichtung könne allenfalls den konkret vor Ort beabsichtigten Maßnahmen zugesprochen werden. Bei der Aufstellung des Arbeitsplans handele es sich auch nicht um eine Maßnahme vorbereitender oder präventiver Art im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Dies setze das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne voraus, an der es hier aber fehle. Der Gesetzgeber habe mit der LPVG-Novelle 2011 für den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW keinen neuen, von dem allgemeinen Verständnis abweichenden Begriff der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme einführen wollen. Die in der Nr. 1 der Anlage 2 zu § 7 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 angesprochene Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung erfolge durch die Beteiligungsform der Hinzuziehung nach § 77 Abs. 2 LPVG NRW. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Personalrat nicht an Entscheidungen über die Verwendung von Haushaltsmitteln zu beteiligen sei. In dem Arbeitsplan gehe es aber gerade um eine solche Verwendung von Haushaltsmitteln. 12 Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat der Beteiligte ergänzend ausgeführt: Der Arbeitsplan stelle den Versuch dar, die wichtigsten Dinge zu erkennen, darzustellen und dem Budget zuzuordnen. Mit ihm sollten letztlich die Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 2 erfüllt werden, indem die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ermittelt und damit einhergehend im Hinblick auf deren zukünftige Tätigkeit geplant würden. Durch die im Rahmen des Arbeitsplans erfolgende Schwerpunktsetzung werde der Inhalt der Aufgabenwahrnehmung durch die C. .B. .E. . GmbH bestimmt, indem dieser eine Orientierungshilfe an die Hand gegeben werde. 13 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der in Rede stehende Arbeitsplan unterliege dem Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Er enthalte konkrete Beschreibungen von solchen Tätigkeiten, mit denen die C. .B. .E. . GmbH im Rahmen der von dieser als Dienstleister zu erbringenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gesamtbetreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beauftragt werden solle. Mit die Festlegung der Inhalte der Grundbetreuung und der bereichsspezifischen Betreuung werde durch den Beteiligten organisatorisch geregelt, welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sich für die C. .B. .E. . GmbH in Bezug auf die im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten ansässigen öffentlichen Schulen und deren Lehrkräfte ergäben. Dass die im Rahmen des Arbeitsplans vorgesehenen Arbeitsaufträge nur mittelbar der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen dienten, stehe angesichts der Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts auf Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art einer Mitbestimmungspflicht nicht entgegen. Maßnahmen vorbereitender Art seien schon dem Wortlaut nach solche, die die eigentliche Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch nicht umfassten und im Hinblick auf die spätere Maßnahme ergriffen würden. Dem entspreche auch der Zweck der Vorschrift, durch eine frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung eine möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Die durch den Beteiligten im Rahmen des Arbeitsplans erfolgende konkrete Aufschlüsselung anhand der Aufgabenkataloge nach der DGUV Vorschrift 2 betreffe nicht nur im weiten Vorfeld des Mitbestimmungstatbestands liegende Schritte. Vielmehr würden auf der Grundlage der in dem Arbeitsplan beschriebenen Tätigkeiten die konkreten Arbeitsaufträge an die C. .B. .E. . GmbH vergeben. Aufgrund dessen enthalte der Arbeitsplan Regelungen dazu, in welcher Weise und in welchem Umfang eine effektive Betreuung vor Ort gewährleistet werden solle. Damit würden spätere Maßnahmen in Form der an die C. .B. .E. . GmbH zu erteilenden Arbeitsaufträge zur Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW bereits weitestgehend vorweggenommen bzw. festgelegt, zumindest aber deren Umsetzung maßgeblich beeinflusst. Dies werde durch die vom Beteiligten erfolgte Einstufung des Arbeitsplans als eine Orientierungshilfe bestätigt, weil danach mit dem Arbeitsplan die konkrete Umsetzung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung beeinflusst werden solle. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts könne der Beteiligte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Personalvertretung sei nicht befugt, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln mitzubestimmen. Denn dem Antragsteller gehe es nicht um eine Beteiligung bei der Bewirtschaftung von freien Haushaltsmitteln. Vielmehr ziele sein Begehren darauf ab, ihn bei der Umsetzung bzw. Ausfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten der Dienststelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zu beteiligen. 14 Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die mit der LPVG-Novelle 2011 erfolgte Ergänzung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW um Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art erfasse nicht alle Vorbereitungshandlungen, die durch die Dienststelle im Hinblick auf eine spätere Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen ergriffen würden. Durch die Neufassung dieser Vorschrift sei keine neue Kategorie von Maßnahmen eingeführt worden. Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts sei rein deklaratorischer Natur. Aber selbst wenn der Gesetzgeber die Mitbestimmung habe zeitlich vorverlagern wollen, unterlägen nicht sämtliche Vorbereitungshandlungen der Mitbestimmung, weil ansonsten kein Anwendungsbereich für den speziellen Beteiligungstatbestand der Hinzuziehung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW verbliebe. Durch den Arbeitsplan werde auch keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt. Sie enthalte noch keine verbindlichen Vorfestlegungen, sondern könne und müsse im Laufe des Jahres an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Im Übrigen kämen als Vorbereitungshandlungen nur solche derjenigen Dienststellen in Betracht, die auch die endgültige Entscheidung träfen. Konkrete Entscheidungen über Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz würden jedoch nicht von ihm ‑ dem Beteiligten ‑, sondern vor Ort von den Bezirksregierungen und den einzelnen Schulen getroffen. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen scheitere eine Mitbestimmungspflicht hier auch schon daran, dass es bei dem Arbeitsplan um die Verwendung von Haushaltsmitteln gehe. 15 Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass beantragt wird, 16 festzustellen, dass die Abstimmung des Beteiligten mit der C. .B. .E. . Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH über den alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan nach der Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu dem zwischen dem Land NRW und der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. 17 Der Beteiligte beantragt, 18 den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag abzulehnen. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Durch den in Rede stehenden Arbeitsplan erführen die organisatorischen Bedingungen in der Dienststelle unmittelbar eine Änderung, weil für den Planungszeitraum festgelegt werde, bei welchen konkreten Fragen und Aspekten der Prävention arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Fachkunde zur Unterstützung und Beratung der Dienststelle vorzuhalten sei. Durch den Arbeitsplan würden verbindliche Regelungen getroffen, da durch die Einziehung von Kostenobergrenzen die Gestaltungsmöglichkeiten auf der nachgeordneten bezirklichen Ebene einen verbindlichen Rahmen erhielten. Jedenfalls liege eine Maßnahme vorbereitender und präventiver Art vor. Bei der mit der LPVG-Novelle 2011 erfolgten Gesetzesänderung sei es gerade darum gegangen, die Rechte des Personalrats durch eine prozessbegleitende Mitbestimmung vorzuverlagern und auszubauen. Das Mitbestimmungsrecht habe nicht länger davon abhängig gemacht werden sollen, dass durch eine Entscheidung die materiellen Arbeitsbedingungen unmittelbar eine Änderung erführen. Erfasst seien damit nunmehr auch planerische Entscheidungen, wie sie insbesondere der vorliegend in Rede stehende Arbeitsplan darstelle. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei der Anwendungsbereich des speziellen Beteiligungstatbestandes der Hinzuziehung nach § 77 Abs. 2 LPVG NRW nicht eröffnet. Dieser betreffe die Ausgestaltung des Informations- und Meinungsbildungsprozesses und nicht die Entscheidung selbst. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf der Ebene der Bezirksregierung oder der einzelnen Schule getroffen würden. Durch den Arbeitsplan des Beteiligten werde ein verbindlicher Rahmen gesetzt, welche Beratungs- und Unterstützungsangebote der C. .B. .E. . GmbH vor Ort in Anspruch genommen werden könnten und zu welchen Themenkomplexen die C. .B. .E. . GmbH aktive Beratungs- und Unterstützungsangebote unterbreite. Für den nachgeordneten Bereich bestehende Mitbestimmungsrechte seien nicht geeignet, das vorliegend beanspruchte Mitbestimmungsrecht auf der Ebene des Hauptpersonalrats auszuschließen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 23 II. 24 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 25 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Neufassung des erstinstanzlichen Antrags keine Antragsänderung dar. Mit ihr hat der Antragsteller sein schon erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren lediglich näher konkretisiert und in Anknüpfung an die zugrunde liegende konkrete tatsächliche Fallgestaltung weiter präzisiert. 26 Der Antrag ist auch begründet. 27 Die Abstimmung des Beteiligten mit der C. .B. .E. . GmbH über den alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan nach der Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu dem zwischen dem Land NRW und der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag unterliegt der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. 28 Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art. 29 Es kann dahinstehen, ob die Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH als eine Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW angesehen werden kann. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. 30 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 SHMBG Nr. 5 = PersR 2003, 191 = PersV 2003, 297 = RiA 2003, 307 = ZBR 2003, 186 = ZfPR 2003, 135 = ZTR 2003, 253, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N. 31 Ob diese Voraussetzungen ‑ wie der Antragsteller meint ‑ für die Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH angenommen werden kann, begegnet Bedenken. Diese liegen darin begründet, dass es zweifelhaft erscheint, ob schon durch die Abstimmung des Arbeitsplans der Rechtsstand der Beschäftigten insgesamt oder eines einzelnen Beschäftigten in der Weise berührt wird oder ein Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eines Beschäftigten in der Weise eine Änderung erfährt, wie es für das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne erforderlich wäre. 32 Ebenso kann dahinstehen, ob es sich bei der Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH um eine Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW handelt, was voraussetzen würde, dass durch die Arbeitsplanabstimmung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Auch dies erscheint ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ zweifelhaft, weil nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass bereits durch die Arbeitsplanabstimmung die Vorwegnahme oder Festlegung einer der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegende Maßnahme hinreichend konkret erfolgt. 33 Die dargestellten Fragen bedürfen keiner Entscheidung, weil in der Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH jedenfalls eine "Maßnahme vorbereitender Art" im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zu sehen ist und es deshalb auf das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne oder auf die Vorwegnahme oder Festlegung einer solchen nicht ankommt. 34 Was unter dem Begriff der "Maßnahmen vorbereitender Art" zu verstehen ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Einbeziehung von "Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art" in den Anwendungsbereich von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ist erst durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ erfolgt, ohne dass dabei im Gesetz die Begriffsinhalte näher beschrieben oder festgelegt worden sind. 35 Die Verwendung des Begriffs der "Maßnahmen vorbereitender Art" legt es aber nahe, dass damit an einen Umstand angeknüpft werden sollte, der in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit dem Begriff der Maßnahme nach dem allgemeinen Verständnis eine feststehende Bedeutung hat. 36 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich seit langem anerkannt, dass der Personalrat an der Vorbereitung der Entscheidung bis zum Stadium der beabsichtigten Maßnahme regelmäßig nicht zu beteiligen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch eigentlich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle die konkrete Maßnahme bereits vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt wird. In einem solchen Fall sind Vorbereitungshandlungen als Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu werten, weil ansonsten die gesetzlich vorgesehene Beteiligung ganz oder weitgehend leerlaufen würde. 37 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 ‑ 6 P 2.78 -, BVerwGE 57, 151 = PersV 1979, 504 = ZBR 1979, 240, vom 30. November 1982 - 6 P 10.80 ‑, Buchholz 238.33 § 62 BrPersVG Nr. 2 = PersV 1983, 411, vom 10. Januar 1983 - 6 P 11.80 -, Buchholz 238.33 § 58 BrPersVG Nr. 2 = PersV 1983, 507 = ZBR 1983, 308, vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, BVerwGE 104, 14 = Buchholz 251.95 § 51 SHPersVG Nr. 1 = DÖV 1997, 875 = PersR 1997, 210 = PersV 1998, 485 = Schütz/Maiwald ES/E. IV 1 Nr. 92 = ZBR 1998, 34 = ZfPR 1997, 81 = ZTR 1997, 573, vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 -, a. a. O., vom 29. Januar 2003 - 6 P 16.01 -, a. a. O., vom 8. Oktober 2008 - 6 PB 21.08 -, Buchholz 251.51 § 73 MVPersVG Nr. 1 = NVwZ 2009, 251 = PersR 2008, 507 = PersV 2009, 304 = ZfPR 2009, 5 = ZTR 2009, 45, vom 2. Dezember 2010 - 6 PB 17.10 -, Buchholz 251.2 § 84 BlnPersVG Nr. 2 = PersR 2011, 83 = ZTR 2011, 255. 38 Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Gedanke einer in besonderen Ausnahmesituationen vorzunehmenden Ausdehnung des Maßnahmebegriffs auf Vorbereitungshandlungen findet seit der LPVG-Novelle 2011 durch die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nunmehr auch im Gesetz seinen Niederschlag. Sofern aber keine Vorwegnahme oder unmittelbare Festlegung einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme erfolgt, verbleibt es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig dabei, dass eine lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlung der Dienststelle kein Mitbestimmungsrecht auslösen kann. 39 Da diese Rechtslage bei der Änderung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW durch die LPVG-Novelle 2011 angesichts der langjährigen Rechtsprechungspraxis allgemein bekannt und anerkannt war, ist davon auszugehen, dass mit der Verwendung gerade des Begriffs "Maßnahmen vorbereitender Art" für den Bereich der Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Erfordernis des Vorliegens einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dahingehend gemacht werden sollte, dass auch schon Vorbereitungshandlungen, die an sich noch nicht den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff (im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 LPVG NRW) erfüllen und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sind, Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sein können. 40 Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz an dieser Stelle zur Bezeichnung der Vorbereitungshandlung auch den Begriff "Maßnahme" verwendet. Wenn ‑ wovon der Beteiligte ausgeht ‑ daraus zu schließen wäre, eine "Maßnahme vorbereitender Art" sei nur dann anzunehmen, wenn diese selbst die Voraussetzungen einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme nach dem allgemeinen Verständnis erfüllte, verbliebe keinerlei Anwendungsbereich für die neue Regelung. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, der keine Bedeutung zukommen soll. 41 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass nach einer am Wortlaut orientierten Auslegung unter den Begriff der "Maßnahmen vorbereitender Art" alle Handlungen der Dienststelle fallen, die sich als Vorbereitung einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen darstellen, auch wenn sie für sich allein betrachtet noch nicht die Voraussetzungen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne erfüllen. 42 Die Gesetzesmaterialien zur LPVG-Novelle 2011 bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Auch ihnen lässt sich zwar zum Verständnis des Begriffs der "Maßnahmen vorbereitender Art" unmittelbar nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es zu der vorgesehenen, später Gesetz gewordenen Änderung von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW lediglich, aufgrund der sich abzeichnenden gesundheitlichen und demographischen Entwicklungen sei es angezeigt, verstärkt präventive Maßnahmen zu ergreifen, die bereits der Mitbestimmung unterworfen sein sollen. 43 Vgl. LT-Drucks. 15/1644, S. 86 44 Diese Ausführungen geben für die Auslegung des Begriffs der "Maßnahmen vorbereitender Art" unmittelbar nichts her, weil sie sich offensichtlich allein auf den ebenfalls für eine Aufnahme in das Gesetz vorgesehenen Begriff der "Maßnahmen präventiver Art" beziehen. Die Verwendung des Wortes "bereits" im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begründung eines Mitbestimmungsrechts macht aber deutlich, dass die beabsichtigte Gesetzesänderung darauf ausgerichtet sein sollte, den Bereich der Mitbestimmung des Personalrats bei Handlungen der Dienststelle im Zusammenhang mit der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen vorzuverlagern. 45 Das dargestellte Auslegungsergebnis entspricht auch den der LPVG-Novelle 2011 zugrunde liegenden allgemeinen Leitlinien, die Personalräte frühzeitig bei wichtigen Maßnahmen der Dienststelle einzubeziehen, die Einflussmöglichkeiten der Personalräte unter anderem durch eine Verpflichtung zur frühzeitigen Einbindung in Beteiligungsverfahren zu erweitern und die prozessbegleitende Mitbestimmung zu stärken. 46 Vgl. LT-Drucks. 15/1644, S. 2 und 73, sowie LT-Drucks. 15/2218, S. 53 47 Diesen allgemeinen Leitlinien der Gesetzesnovelle entspricht es, dem Personalrat allgemein auch schon bei Vorbereitungshandlungen der Dienststelle im Zusammenhang mit der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. 48 Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Begriffsverständnis handelt es sich bei der Abstimmung des Beteiligten mit der C. .B. .E. . GmbH über den alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan um eine "Maßnahme vorbereitender Art" im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. 49 In der Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH liegt eine ausreichend eigenständige Vorbereitungshandlung gerade des Beteiligten im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestands. Zwar ist nach der Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu dem zwischen dem Land NRW und der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag der Arbeitsplan nicht unmittelbar vom Beteiligten selbst zu erstellen, sondern von der C. .B. .E. . GmbH vorzulegen. Dies hat seinen Grund darin, dass den für die C. .B. .E. . GmbH tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufgrund ihrer täglichen Arbeit und des bei ihnen vorhandenen Fachwissens bekannt ist, wo und in welchem Umfang eine betriebsärztliche und arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes NRW und der Personen des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Beteiligten erforderlich ist und in welcher Weise diesem Betreuungsbedarf im Rahmen des jeweils zur Verfügung stehenden Budgets am sinnvollsten Rechnung getragen werden kann. Diese Erwägungen fließen in den von der C. .B. .E. . GmbH zu erstellenden Arbeitsplan ein und konkretisieren so die aus Sicht der C. .B. .E. . GmbH zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte für das jeweils folgende Jahr. Bei dem von der C. .B. .E. . GmbH vorzulegenden Arbeitsplan handelt es sich offensichtlich lediglich um einen Entwurf, da dieser im Folgenden noch mit dem Beteiligten bzw. den Bezirksregierungen abzustimmen ist. Erst nach der Abstimmung des Entwurfs enthält der Arbeitsplan seine endgültige Fassung und legt verbindlich die Tätigkeitsschwerpunkte fest. Angesichts dessen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beteiligte Auftraggeber der C. .B. .E. . GmbH ist, kommt dem Beteiligten über den Weg der Abstimmung maßgeblicher Einfluss auf den endgültigen Arbeitsplan zu. Dies rechtfertigt es auch, in der Abstimmung des Arbeitsplans eine für die Anknüpfung eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ausreichend eigenständige Vorbereitungshandlung gerade des Beteiligten zu sehen. 50 Die Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH stellt sich auch als Vorbereitungshandlung im Zusammenhang mit der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen dar. 51 Zum einen beinhaltet der Arbeitsplan entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht lediglich unverbindliche Regelungen im Sinne einer bloßen Orientierungshilfe. Er legt vielmehr einerseits für die C. .B. .E. . GmbH und andererseits aber auch für die öffentlichen Schulen des Landes NRW und den nachgeordneten Geschäftsbereich des Beteiligten im Ausgangspunkt verbindlich fest, wie die für das jeweils folgende Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch die C. .B. .E. . GmbH verwendet werden sollen. Dass diese Festlegungen einer ständigen Überprüfung unterliegen und unter Umständen in der Folgezeit verändert werden, steht dem nicht entgegen. Es ist einer jeden Planung als einer gedanklichen Vorwegnahme von Handlungsschritten, die zur Erreichung eines Zieles im Vorhinein notwendig scheinen, immanent, dass es bei deren Umsetzung zu Anpassungsprozessen kommt. Das ändert aber nichts daran, dass mit einer Planung wie hier der Abstimmung des Arbeitsplans zunächst einmal Festlegungen getroffen werden, die für sich Verbindlichkeit beanspruchen. 52 Zum anderen steht die Abstimmung des Arbeitsplans mit der C. .B. .E. . GmbH als Vorbereitungshandlung in einem hinreichenden Zusammenhang mit der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Wie bereits dargestellt, wird mit dem Arbeitsplan die Verwendung der Haushaltsmittel für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sowohl der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes NRW als auch der Personen des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Beteiligten festgelegt. Gerade die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten zählt aber zum Kernbereich der Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Allein durch den Arbeitsplan wird bestimmt, in welchem Rahmen die C. .B. .E. . GmbH als überbetrieblicher Dienst im Sinne von § 19 ASiG Maßnahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Folgejahr ergreifen kann. Aufgrund der allgemeinen Haushaltsbindung der öffentlichen Hand ist es nicht möglich, die C. .B. .E. . GmbH mit der Durchführung von Maßnahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu beauftragen, die in dem Arbeitsplan keine Grundlage finden. Angesichts dessen besteht ein für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts hinreichend enger Zusammenhang der Abstimmung des Arbeitsplans mit Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. 53 Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts steht nicht entgegen, dass ‑ wie der Beteiligte geltend macht ‑ die konkreten Entscheidungen über Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht von ihm, sondern vor Ort von den Bezirksregierungen und den einzelnen Schulen getroffen werden. Mit den Festlegungen im Arbeitsplan wird der Rahmen bestimmt, innerhalb dessen die Bezirksregierungen und einzelnen Schulen die C. .B. .E. . GmbH als überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Anspruch nehmen können. Aufgrund dessen werden mit der Abstimmung des Arbeitsplans auf der Ebene des Beteiligten Festlegungen getroffen, die von den Bezirksregierungen und einzelnen Schulen zu beachten sind und von denen diese nicht ohne weiteres abweichen können. Dass dabei die die Vorbereitungshandlung vornehmende Stelle nicht identisch ist mit derjenigen Stelle, die die konkreten Maßnahmen durchführt, führt nicht zur Verneinung eines Mitbestimmungsrechts an der Vorbereitungshandlung, da ansonsten das Mitbestimmungsrecht insoweit leerlaufen würde. 54 Entgegen der Auffassung des Beteiligten wird das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG bei Maßnahmen vorbereitender Art nicht durch das besondere Beteiligungsrecht der Hinzuziehung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW verdrängt. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW sind die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Personalrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Es kann dahinstehen, ob die vorliegend in Rede stehende Abstimmung des Arbeitsplans die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Hinzuziehung im Sinne dieser Bestimmung erfüllt. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht zu einer Verdrängung des Mitbestimmungsrechts führen. Denn das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG bei Maßnahmen vorbereitender Art und das besondere Beteiligungsrecht der Hinzuziehung im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW stehen selbständig nebeneinander. Die Einräumung des Rechts der Hinzuziehung beruht auf der gesetzlichen Vorstellung, dass der Personalrat unabhängig von der Art der Dienststelle und aktuell zutage tretenden Gefährdungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Rahmen eines Erfahrungsaustausches kontinuierlich mitarbeiten soll. 55 Vgl. zu der vergleichbaren Regelung in § 81 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 ‑ 6 P 13.05 ‑, BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 = NVwZ 2006, 1295 = PersR 2006, 468 = ZfPR 2007, 66. 56 Es ist deshalb darauf ausgerichtet, den Personalrat schon frühzeitig in die Entscheidungsprozesse der Dienststelle in den Bereichen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einzubinden; dem Personalrat soll auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, auf diese Entscheidungsprozesse Einfluss auszuüben. Die Regelung hat mithin zum Ziel, den Bereich der Beteiligung des Personalrats auszudehnen. Diesem Gedanken würde es zuwiderlaufen, wenn das Beteiligungsrecht der Hinzuziehung ein gleichzeitig bestehendes Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG bei Maßnahmen vorbereitender Art verdrängen würde. 57 Ohne Erfolg wendet der Beteiligte gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ein, der Personalrat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an Entscheidungen über die Verwendung von Haushaltsmitteln zu beteiligen. Die Erwägungen in den vom Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidungen vom 28. Dezember 1984 und vom 24. März 1998 58 ‑ vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 ‑ 6 P 5.84 ‑, Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3, und vom 24. März 1998 ‑ 6 P 1.96 ‑, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5 = PersR 1998, 331 = PersV 1998, 557 = ZfPR 1998, 149 = ZTR 1998, 571 ‑ 59 können auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. In jenen Entscheidungen stand die Mitbestimmung des Personalrats bei der Durchführung der Berufsausbildung nach dem hamburgischen Personalvertretungsrecht in Rede. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es der Entscheidung über die konkrete Verwendung der für einen bestimmten Ausbildungsgang zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Berufsausbildung fehle und dass es die Mitbestimmung nach der gesetzlichen Bestimmung wegen des fehlenden unmittelbaren Bezugs zur Durchführung der Berufsausbildung dem Personalrat nicht erlaube, über die Bereitstellung haushaltsmäßig nicht ausgewiesener Personalstellen zu Zwecken der Durchführung der Berufsbildung mit zu entscheiden. Diese Ausführungen rechtfertigen aber nicht die offensichtlich vom Beteiligten gezogene Schlussfolgerung, eine Mitbestimmung des Personalrats sei stets ausgeschlossen, wenn eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme von haushaltsrechtlicher Relevanz ist. Für eine so weitgehende Eingrenzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Im Übrigen lagen den vom Beteiligten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der Personalrat initiativ an die Dienststelle gewandt hat, um bei ihr die Durchführung einer näher bezeichneten Maßnahme zu erreichen. Ein Initiativantrag des Antragstellers steht vorliegend aber nicht in Rede. 60 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 61 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.