Beschluss
12 A 1049/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.12A1049.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. 5 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. 6 Hier besteht keine Erfolgschance, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 7 Der Berufungszulassungsantrag ist ebenfalls unbegründet. 8 Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 9 Dies gilt zunächst für ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Zweifel müssen sich auf das Ergebnis des angegriffenen Urteils beziehen, d. h. hier auf die Klageabweisung. Da mit der Klage die Bewilligung eines erhöhten Erziehungsgelds begehrt wird, liegen (ernstliche) Richtigkeitszweifel dann vor, wenn dargelegt ist, dass die vom Verwaltungsgericht zur Verneinung eines solchen Anspruchs angeführten Gründe nicht greifen. Ist die Verneinung des Anspruchs auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, bestehen (ernstliche) Richtigkeitszweifel nur dann, wenn hinsichtlich jeden einzelnen Grundes dargelegt wird, dass er nicht trägt. 10 Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem geltend gemachten Anspruch stehe bereits das Fehlen eines entsprechenden Antrags entgegen, gefolgt werden kann. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Verneinung eines Anspruchs auch mit dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen begründet, ohne dass dies mit der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend in Zweifel gezogen worden ist. Im Ergebnis hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht insoweit lediglich entgegen, dass dieses die detaillierte und umfangreiche Stellungnahme ihrer Pflegeeltern nicht ausgewertet habe. Zum einen ist damit nicht oder jedenfalls nicht hinreichend darlegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zum anderen trifft es - entgegen dem Zulassungsvorbringen - nicht zu, dass nicht einmal eine geringfügige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme stattgefunden habe. So hat das Verwaltungsgericht auf eine sog. "Strichaufzählung" in der Stellungnahme der Pflegeeltern und die in dieser genannten Gesichtspunkte Bezug genommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind vor dem Hintergrund des ebenfalls in Bezug genommenen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 2. April 2014, in dem die hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen (§ 41 und § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII) voneinander abgegrenzt werden, dahingehend zu verstehen, dass sich aus den Gesichtspunkten Defizite ergeben, die zu einer Anspruchsberechtigung gemäß § 41 SGB VIII führen, daraus jedoch nicht zugleich ein erhöhter Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII abgeleitet werden kann. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Insbesondere wird nicht darlegt, welche der vom Verwaltungsgericht (pauschal) in Bezug genommenen Gesichtspunkte aus der "Strichaufzählung" einen erhöhten Bedarf im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift und damit ein erhöhtes Erziehungsgeld begründen. Eine solche Darlegung liegt auch nicht darin, dass das Zulassungsvorbringen von einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts ausgeht, die Klägerin oder ihre Pflegeeltern zu befragen. 11 Der in dem zuletzt genannten Vorbringen liegende Vorwurf der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt ferner keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO setzt nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 8 B 23.13 -, juris Rn. 4, m. w. N. 13 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise. 14 Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Zum einen wäre die Streitfrage des Vorliegens eines Antrags auf erhöhtes Pflege-/Erziehungsgeld, hinsichtlich derer die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten geltend macht, nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich nicht entscheidungserheblich. Zum anderen wird nicht näher dargelegt, woraus sich die (besonderen) Schwierigkeiten ergeben sollen, zumal sich bereits der Senat in seinem Beschluss vom 30. September 2014 - 12 E 940/14 - mit dieser Frage beschäftigt hat. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. 16 Dieser Beschluss, mit dem das angefochtene Urteil rechtskräftig wird (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).