Urteil
7 D 125/14.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.7D125.14NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, der einen Bereich der L. Altstadt zwischen Rheinufer und Rathaus betrifft. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung B. N1. 36-42 in L1. . Das Grundeigentum des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Das Plangebiet wird im Osten von der am Rheinufer verlaufenden G. , im Norden von der N2.-----gasse , im Westen von dem Rathaus sowie Unter L2. und im Süden von dem I.---markt sowie der N3.-------gasse begrenzt. Der aus einem Plan und einem Ergänzungsplan mit jeweils zwei Blättern bestehende Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Zur Art der Nutzung legt der Plan Flächen für den Gemeinbedarf im Bereich der Kirche Groß St. N. und eines Kinderspielplatzes auf dem F.----markt , ein Kerngebiet östlich der N4.----gasse , öffentliche Verkehrsflächen, teils mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, und im übrigen bebauten Bereich überwiegend ein besonderes Wohngebiet fest. 4 Im besonderen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen Läden (außer Sex-Shops) zulässig; im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss sind ferner Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig; Hotels sind im besonderen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit rötlichem Farbton, gekennzeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Wohnen zulässig; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ausnahmsweise können Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden; ab dem zweiten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. In Bereichen mit einer in Rottönen unterlegten Kreuzschraffur, u. a. im nordöstlichen Bereich am B. N1. , sind im Erdgeschoss neben Läden auch Geschäfts- und Büroräume zulässig, Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnen. In den mit einfacher Schrägschraffur und Rottönen sowie schwarzer Punktierung unterlegten Bereichen sind im Erdgeschoss Läden und Geschäfts- und Büroräume zulässig; an der Nordseite des I1.--markts sind zusätzlich auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig; ab dem ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume zulässig, an der Nordseite des I1.--markts können zusätzlich im ersten Obergeschoss ausnahmsweise Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit orangenem Farbton, markierten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch damit in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Handwerksbetriebe zulässig sowie ferner Geschäfts- und Büroräume und Wohnen; ab dem ersten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. Ferner enthält der Plan Baulinienfestsetzungen und Festsetzungen zum passiven Lärmschutz an den Fassaden des besonderen Wohngebiets. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Originalplanurkunde Bezug genommen, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. 5 Ziel des Plans ist es nach der Satzungsbegründung, im Plangebiet des N5. insbesondere die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu wird in der Begründung für den Bereich Ostseite B. N1. bis zum C. zwischen N2.-----gasse und N6. sowie den Bereich an der G. zwischen G. 17, N3.-------gasse und C1.-----markt , 6 zur Begründung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften festgestellt, diese sollten wegen ihres nicht unerheblichen Störpotentials begrenzt werden; sie seien bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstands nur die ausnahmsweise Zulässigkeit gerechtfertigt sei. Im Anschluss finden sich in der Begründung nähere Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften in Betracht kommt. Danach bedarf es u. a. des Nachweises im Genehmigungsverfahren, dass bei Betriebsänderungen oder Erweiterungen keine Störungen der Wohnnutzung am Standort insbesondere durch merkbar höhere Immissionen durch Lärm und Gerüche eintreten. Bei Neuerrichtung ist Voraussetzung, dass gleichzeitig ein gleichwertiger Betrieb im gleichen Bereich aufgegeben und der genannte Nachweis geführt wird. 7 Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Beschluss zur Aufstellung des Plans wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 19.6.1979 gefasst. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 20.7.2004 die förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.8.2004. Die Offenlage fand in der Zeit vom 30.8.2004 bis 29.9.2004 statt. Am 2.2.2005 wurde im Amtsblatt bekanntgemacht, dass eine erneute Offenlage vom 10.2.2005 bis 25.2.2005 erfolge. Der Plan wurde vom Rat als Satzung mit Begründung am 5.7.2005 beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 20.7.2005. Am 20.12.2011 beschloss der Rat im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB eine im Februar 2012 bekannt gemachte Planänderung, nach der Hotels im gesamten Plangebiet nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Der Plan wurde im November 2013 - mit Anordnung der Rückwirkung zum 20.7.2005 - erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin eingesehen werden können. 8 Der Antragsteller hat am 12.11.2014 den Normenkontrollantrag gestellt. 9 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei die Antragsfrist eingehalten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei nicht eingetreten. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die öffentliche Auslegung im Februar 2005 gesetzeswidrig auf 14 Tage verkürzt worden sei. Ferner sei die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage fehlerhaft gewesen, weil sie den Eindruck erweckt habe, es könnten nur während der Stunden der Offenlage Anregungen vorgebracht werden. Die Fehler seien nicht unbeachtlich geworden. Aus den Verfahrensvermerken sei nicht ersichtlich, dass eine öffentliche Auslegung stattgefunden habe. Der Hinweis nach § 215 BauGB habe sich auf die Rügefristen in der Fassung des BauGB 1997 bezogen. Die neue Bekanntmachung habe ebenfalls auf diese Fristen in der Fassung von 1997 hingewiesen. Schon deshalb sei nicht von einer Unbeachtlichkeit der gerügten Fehler auszugehen. Ferner sei die ursprüngliche Bekanntmachung nicht fehlerfrei gewesen, was aber Voraussetzung für den Lauf der Rügefrist gewesen wäre. 10 Der Bebauungsplan Groß St. N. sei auch materiell unwirksam. Die Regelung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von gastronomischen Betrieben sei unbestimmt. Sie sei auch städtebaulich nicht gerechtfertigt. Ferner liege damit eine planungsrechtlich unzulässige, vorhabenunabhängige Nutzungskontingentierung vor. Schließlich sei die Festsetzung abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einer erforderlichen nochmaligen Abwägungsentscheidung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkungsanordnung. Erweise sich das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar oder seien Festsetzungen funktionslos geworden, müsse in eine neue Abwägungsentscheidung eingetreten werden. Als Indiz für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts sei bereits der Ablauf eines Zeitraums von 8 Jahren anzusehen. Zudem sei die damals beabsichtigte Entwicklung nicht eingetreten. Die Zahl der Gastronomiebetriebe sei konstant geblieben. Außerdem habe sich der Niedergang des Einzelhandels an diesem Standort fortgesetzt. Dies sei der Antragsgegnerin im Juni 2013 bekannt gewesen. Jedenfalls sei der Plan in Bezug auf die Festsetzung zur Begrenzung gastronomischer Nutzungen wegen der Vielzahl vorhandener Gaststätten funktionslos geworden. Es seien in der näheren Umgebung zahlreiche Nutzungsänderungsgenehmigungen hin zu Gastronomie erteilt worden. Soweit dies bereits bei Planerlass der Fall gewesen sein sollte, fehlte es der Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften an der Erforderlichkeit im Hinblick auf das Ziel der Planung. Die Wohnnutzungen seien bereits durch die Gliederung nach Geschossen hinreichend geschützt. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch wegen unzutreffender Bestandsfeststellungen. Seit der Bestandsaufnahme im Jahr 2004 hätten sich am B. N1. die Gewichte weiter von Einzelhandel hin zu Gastronomie verschoben. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Differenzierung der Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen am B. N1. südlich des N7. einerseits und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit nördlich des N8. nicht nachvollziehbar. Hier fielen der äußere Regelungsgehalt der Festsetzung und das nach der Planbegründung eigentlich gewollte auseinander. Das angestrebte Ziel der Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Einzelhandel und Wohnen sei auch rechtlich nicht erreichbar. Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob sie sich auf die jeweiligen Fassaden oder auch auf die dahinter liegenden Flächen bezögen. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan Nr. Groß St. N. in L1. -Altstadt/Nord, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt L1. vom 13.11.2013, S. 711, für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Der Antrag sei bereits verfristet. Er sei aber auch unbegründet. Der Plan sei in der Sache nicht mangelhaft. Die Offenlage im Februar 2005 sei in zulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzt worden, weil vorher eine erste Offenlage für die Dauer eines Monats stattgefunden habe. Die Festsetzungen zur Steuerung gastronomischer Nutzungen seien aus den Gründen des rechtskräftigen Senatsurteils vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 - wirksam. Die städtebaulichen Verhältnisse seien im Übrigen analog zu bewerten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Der Antrag ist zulässig (dazu A.) aber unbegründet (dazu B.). 19 A. Der Antrag ist zulässig. 20 I. Der Antragsteller ist als Eigentümer von Grundeigentum im Plangebiet mit Blick auf die getroffenen Festsetzungen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 21 Vgl. zur Antragsbefugnis von Grundeigentümern im Plangebiet: OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. 22 II. Der Antrag ist nicht verfristet. Der Lauf der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde durch die Bekanntmachung im Jahr 2013 erneut ausgelöst. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Fristlauf die erneute Bekanntmachung maßgeblich, wenn ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981. 25 Entsprechendes gilt bei einer - hier erfolgten - erneuten Bekanntmachung zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels. 26 III. Der Antragsteller ist nicht präkludiert. Zwar hat er während des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen erhoben. Dies ist indes unerheblich, da § 47 Abs. 2a VwGO erst zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist und auf den Plan in der ursprünglichen Fassung noch nicht anwendbar war. 27 B. Der Antrag ist aber unbegründet. 28 Der Senat vermag ebenso wie im Rahmen der im Verfahren - 7 A 1066/11 - vorgenommenen inzidenten Plankontrolle, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 -, BauR 2014, 1123, rechtskräftig, 30 beachtliche Mängel des angegriffenen Plans nicht festzustellen. 31 I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. 32 1. Formelle Mängel unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung des Plans, 33 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48 = BauR 2010, 1889, 34 sind inzwischen rückwirkend behoben, da der Plan im November 2013 ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht worden ist. 35 2. Dass der Plan an den vom Antragsteller behaupteten beachtlichen Verfahrensmängeln aus der Zeit bis zur erstmaligen Bekanntmachung im Jahr 2005 leidet, kann nicht festgestellt werden. 36 a) Es kann nicht festgestellt werden, dass ein beachtlicher Mangel vorliegt, weil die Offenlagebekanntmachungen im Spätsommer 2004 bzw. Februar 2005 inhaltlich fehlerhaft waren, soweit es um den Hinweis zu der Zeitspanne geht, während der Einwendungen eingereicht bzw. vorgebracht werden durften. 37 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB in der damals anwendbaren Fassung (vgl. dazu die Übergangsregelung der §§ 233 Abs. 1, 244 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes 2004) waren Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 38 Die Bekanntmachung hat danach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich mit Bedenken und Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden. 39 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16. 40 Diese Anforderungen sind hier nicht missachtet worden. Entgegen der Meinung des Antragstellers war der Hinweis nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Einwendungen nur während der Dienststunden (persönlich) vorgebracht und nicht auch innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich auf postalischem Weg eingereicht werden konnten. Für den vernünftigen Adressaten der Bekanntmachung war es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft, dass die Anregungen auch schriftlich eingereicht werden konnten und lediglich während der Auslegungsfrist bei der Stadt L1. eingegangen sein mussten. Soweit darauf verwiesen wird, es könnten während der genannten „Zeiten“ Anregungen vorgebracht werden, bezieht sich dies nicht allein auf die vorstehend genannten Dienststunden, sondern auch auf die Offenlagefrist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18.8.1997, auf die sich der Antragsteller beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie einen anderen Sachverhalt betraf. Dort war ein zusätzlicher einschränkender Zusatz vorgenommen worden, nach dem die Anregungen „im Rathaus“ vorgebracht werden sollten. Ein solcher möglicherweise missverständlicher Zusatz fehlt hier. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller als weiterer Beleg für seine Auffassung zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; in dem dort beurteilten Sachverhalt enthielt die Bekanntmachung den einschränkenden Zusatz, die Bedenken und Anregungen seien in einem bestimmten Zimmer des Planungsamts vorzubringen. 41 Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 -, NJW 1983, 297. 42 Deshalb kann dahinstehen, ob der behauptete Mangel als Verfahrensmangel nicht ohnehin jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden wäre. 43 b) Ferner hat die Offenlage vor der ersten Beschlussfassung auch tatsächlich stattgefunden. Der Senat hat auf der Grundlage der Akten, die während der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Beteiligten eingesehen worden sind, keinen Zweifel, dass die Offenlage im genannten Zeitraum tatsächlich stattgefunden hat. Dafür spricht neben dem entsprechenden Vermerk auf dem Eingangsblatt der Beiakte 8 (Blatt 522) und den auf dem Offenlageexemplar unterzeichneten Verfahrensvermerken auch die Vielzahl der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen schriftlichen Einwendungen, die auf die Offenlage im genannten Zeitraum bezogen sind. 44 c) Die Offenlagedauer im Februar 2005 war mit 2 Wochen nicht zu kurz bemessen. Es handelte sich um eine weitere Offenlage, bei der die Frist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zutreffend dargelegt hat, entsprechend verkürzt werden durfte. 45 3. Die behaupteten formellen Mängel des nachfolgenden Ergänzungsverfahrens, das im Jahr 2013 stattfand, liegen nicht vor. 46 Im Regelfall steht eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 - 4 BN 5.08 -BRS 73 Nr. 32 = BauR 2008, 1417. 48 Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dies sonst ersichtlich. 49 Der bloße Zeitablauf von 8 Jahren ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses zu begründen. 50 Ebenso wenig ergibt sich eine Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses aus dem Vortrag dazu, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Entwicklung, die Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Wohnnutzungen und Einzelhandel, nicht eingetreten sei, weil der Einzelhandel weiter zurückgegangen und die gastronomische Nutzung konstant geblieben sei. Ungeachtet dessen bleibt das Abwägungsergebnis einer städtebaulichen Konzeption, die dieser Entwicklung entgegen wirken soll, haltbar. Es kann im Übrigen, wie nachstehend ausgeführt ist, auch nicht unter dem Aspekt der Funktionslosigkeit der Festsetzung von der Erforderlichkeit einer neuen Abwägungsentscheidung ausgegangen werden. 51 II. Der Plan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln. 52 1. Die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. , nach der im Bereich des Vorhabens in verschiedenen Bereichen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist nicht in beachtlicher Weise unwirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Regelung bestimmt genug (dazu a), städtebaulich gerechtfertigt (dazu b), sie verstößt nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung (c) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (d); sie ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden (dazu e). 53 a) Die Schank- und Speisewirtschaften betreffende Ausnahmeregelung ist nicht etwa unbestimmt; es bedurfte insbesondere nicht der vom Antragsteller vermissten weiter gehenden ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Betätigung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung. 54 Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917. 56 Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Daraus folgt, dass Art und Umfang der Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sein müssen. 57 Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. 58 Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Groß St. N. mit der in Rede stehenden Festsetzung gerecht. Die Festsetzung ergibt hinreichend deutlich, von welcher Regelung (hier der Art der baulichen Nutzung) und in welchem Umfang (hier generell für Vorhaben im Sinne von Schank- und Speisewirtschaften) eine Ausnahme zugelassen werden kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen. 59 Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31, Rn. 19. 60 Danach reicht es vorliegend aus, dass sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans Groß St. N. ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen. Die in der Satzungsbegründung genannten Kriterien sind auch für sich genommen nicht etwa zu vage und deshalb ungeeignet, um das Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahmeerteilung zu steuern. Soweit es um eine merkbare Steigerung der Geräuschbelastung geht, die zu einer Störung der Wohnnutzung führen könne, liegt es nahe, auf die einschlägigen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) abzustellen, die konkretisiert, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind und hierbei in Ziff. 3.2 auch detaillierte Regelungen zur Relevanz von Zusatzbelastungen trifft. Unbestimmt ist die Regelung auch nicht deshalb, weil es an einer ausdrücklichen Vorgabe für die Ermessensbetätigung für den Fall mehrerer Anträge mit Bezugnahme auf die Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs fehlt. Insoweit hat es der Plangeber der Baugenehmigungsbehörde überlassen, eine sachgerechte Lösung, etwa nach Maßgabe der Priorität der Stellung eines ordnungsgemäßen und bescheidungsreifen Bauantrags, zu finden. Dies ist nach den oben genannten Anforderungen nicht zu beanstanden. 61 b) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der planerischen Konzeption, die maßgeblich auf eine Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung und die Begrenzung gastronomischer Nutzungen zielt, und diese deshalb auch im hier betroffenen Bereich nur als Ausnahmen vorsieht, die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. 62 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402, 64 der sich der Senat angeschlossen hat, sind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Danach fehlt es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung. Die hier in Rede stehende Festsetzung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften beruht auf der positiven Planungskonzeption der Antragsgegnerin, die darauf zielt, dass Gaststätten in diesem Bereich nach Anzahl und Größe begrenzt werden, damit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat in einer solchen Konzeption nicht zu erkennen. 65 c) Entgegen der Meinung des Antragstellers verstößt der Plan nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung. Für die Festsetzungen zu gastronomischen Nutzungen fehlt es nicht unter dem genannten Aspekt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. 66 Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V .m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = BauR 2008, 1273, und Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 -, BRS 78 Nr. 46 = BauR 2011, 1118. 68 Diese Anforderungen können auf die hier in Rede stehende Festsetzung nicht übertragen werden. Der Plan selbst enthält nämlich schon keine vergleichbare vorhabenunabhängige Kontingentierung. Soweit die Betätigung des Ermessens zu ähnlichen Auswirkungen führen sollte, wie der Antragsteller meint, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfestsetzung. Daraus, dass eine entsprechende Planfestsetzung unzulässig ist, folgt nicht, dass die behördliche Ermessensbetätigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu einem solchen Ergebnis führen dürfte. Hinreichende Grundlage für daraus resultierende Kontingentier-ungen als Resultat behördlicher Ermessensbetätigung wäre insoweit § 31 Abs. 1 BauGB. 69 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris, Rn. 77, m. w. Nachw. 70 d) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Konzeption an den behaupteten beachtlichen Abwägungsmängeln leidet. 71 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, BauR 2015, 1620. 73 Der Plan ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft. 74 Der Antragsteller meint, es sei unstimmig, dass Gaststätten nur ausnahmsweise zulässig seien, obwohl sie tatsächlich überwiegend vorhanden seien, und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Senats. 75 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.2007 - 7 D 91/06. NE -, juris. 76 Diese Rechtsprechung des Senats betrifft indes eine andere Fallgestaltung. Es ist vorliegend keineswegs so, dass eine im Rahmen der planerischen Konzeption an sich erwünschte Nutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Vielmehr geht es darum, eine Konzeption umzusetzen, bei der künftig im Grundsatz Gaststätten begrenzt werden sollen, um die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Ferner kann hier auch eine in beachtlicher Weise fehlerhafte Bestandsaufnahme nicht erkannt werden. Ebenso wenig vermag der Senat im Hinblick auf die regionale Differenzierung der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen einen Abwägungsfehler zu erkennen. Diese Regelungen beruhen vielmehr auf einer nachvollziehbaren Konzeption, die an den aufgezeigten Zielen der Planung der Antragsgegnerin ausgerichtet ist. 77 Es kann dahin stehen, ob abgesehen davon etwaige Abwägungsmängel ohnehin nachträglich unbeachtlich geworden sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981, 79 führt die erneute Bekanntmachung, wie aufgezeigt, nicht dazu, dass auch die Rügefrist nach § 215 BauGB erneut beginnt. 80 e) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die genannte Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. auch nicht zwischenzeitlich (teilweise) funktionslos und deshalb unwirksam geworden. 81 Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung tritt erst dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13 -, BauR 2015, 1111. 83 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten kann nicht festgestellt werden, dass die städtebauliche Konzeption, die mit den in Rede stehenden Festsetzungen verwirklicht werden soll, für unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden könnte. 84 2. Der Bebauungsplan Groß St. N. leidet auch nicht an anderen beachtlichen materiellen Mängeln. Insbesondere sind die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz entgegen der Meinung des Antragstellers nicht wegen einer unbestimmten Darstellung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft. Der Antragsteller rügt hierzu ohne Erfolg, es sei nicht klar, ob sich die Festsetzung nur auf die Fassadenbereiche hinter den Markierungen durch Pfeillinien beziehe oder auch auf die dahinter liegenden Flächen. 85 Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung allerdings eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind. 86 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. 87 An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier indes nicht. 88 Der Senat geht davon aus, dass sich die Anforderungen an den passiven Lärmschutz im vorliegenden Einzelfall nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien beziehen. Aus diesen Gründen ist unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hinreichend klar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz jeweils maßgeblich sind. 89 Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 73/13.NE -, juris. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 92 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.