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Beschluss

15 B 242/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0314.15B242.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragstellern unter Beachtung seiner Rechtsauffassung eine neue Kostenschätzung im Hinblick auf das Bürgerbegehren „Erhaltet den H. Weg“ mitzuteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es treffe zwar zu, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens verpflichtet seien, die Kostenschätzung der Verwaltung unverändert zu übernehmen und dass sie eine abweichende Auffassung zu den voraussichtlichen Kosten in einer Art Gegendarstellung in der Begründung darlegen könnten. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Grundlagen der Kostenschätzung zuträfen. Der Antrag sei auch begründet. Insbesondere hätten die Antragsteller einen Anordnungsanspruch aus § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW glaubhaft gemacht. Die Mitteilung der Kostenschätzung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2016 nenne jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob Kosten durch etwaige Schadensersatzansprüche der Vorhabenträgerin entstehen könnten, nicht die vollständige Tatsachengrundlage. Sie leide daran, dass die Regelungen zum Haftungsausschluss in Ziffer IX a) (2) des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 „H1. - Nordwestlich H. Weg“ nicht mitgeteilt würden. 5 Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. 6 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 7 Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens haben die Pflicht, die Kostenschätzung der Verwaltung zu übernehmen und der Bürgerschaft gemäß § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW so zur Kenntnis zu geben, wie die Verwaltung sie abgegeben hat. Daraus resultiert ihr rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung die wesentlichen Punkte vollständig wiedergibt, und dass dies ggf. auch gerichtlich überprüfbar ist. 8 So auch Pottmeyer/Lenz, Die Neuegelung der Kostenschätzung beim Bürgerbegehren in Nordrhein-Westfalen, in: Feld/Huber/Jung/Lauth/Wittreck, Jahrbuch für direkte Demokratie 2013, 263, 274. 9 Dieses Interesse wird nicht allein dadurch ausreichend geschützt, dass die Vertreter eines Bürgerbegehrens die Möglichkeit haben, in dessen Begründung eine abweichende Auffassung darzustellen. Denn nur im Fall einer in wesentlicher Hinsicht vollständigen Mitteilung der Kostenschätzung können die Initiatoren des Bürgerbegehrens dieses Recht sachgerecht ausüben. 10 Vgl. zu diesem Regelungszusammenhang die Begründung der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, LT-Drs. 15/2151, S. 14; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 26 Erl. III.3. 11 Für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses spricht zudem die große Bedeutung der Kosten der Maßnahme als wesentliches Entscheidungskriterium, über das die Bürger hinreichend informiert werden müssen, und für das der Verwaltung regelmäßig eine besondere Kompetenz zugebilligt wird. Die behördliche Kostenschätzung wird deshalb jeder weiteren finanziellen Beurteilung in vielen Fällen faktisch vorgreifen. 12 Vgl. auch insoweit die Begründung der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, LT-Drs. 15/2151, S. 14; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 26 Erl. III.3.; zum alten Recht des Erfordernisses eines Kostendeckungsvorschlags siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 15 A 2963/07 -, juris Rn. 27, vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 -, NWVBl. 2008, 307 = juris Rn. 8, und vom 28. Januar 2003 ‑ 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 = juris Rn. 39, 13 Die Frage, welche materiell-rechtlichen Maßstäbe an die Mitteilung der Kostenschätzung im Einzelnen anzulegen sind, betrifft erst die Begründetheit des Antrags. 14 2. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch auf Mitteilung einer neuen Kostenschätzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft gemacht. 15 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und im Anschluss an das unter 1. Gesagte, ist eine Kostenschätzung i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW nur rechtmäßig, wenn sie plausibel ist. 16 Vgl. die Begründung der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, LT-Drs. 15/2151, S. 14; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 26 Erl. III.3. 17 Auch wenn die Kostenschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich summarisch zu sein braucht, erfüllt die Verwaltung das Plausibilitätskriterium nur, wenn die Beurteilungsgrundlagen der Kostenschätzung in wesentlicher Hinsicht vollständig sind. Andernfalls liegt ein Beurteilungsfehler vor, welcher der Kostenschätzung den ihr zugedachten Informationswert für die Bürgerschaft nimmt. 18 Vgl. dazu Pottmeyer/Lenz, Die Neuregelung der Kostenschätzung beim Bürgerbegehren in Nordrhein-Westfalen, in: Feld/Huber/Jung/Lauth/Wittreck, Jahrbuch für direkte Demokratie 2013, 263, 268 f. und 274 f. 19 Ausgehend davon stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die in Rede stehende Mitteilung der Kostenschätzung vom 1. Februar 2016 in wesentlicher Hinsicht unvollständig und daher mit der Konsequenz unplausibel ist, dass sie neu zu ergehen hat. 20 Die Besonderheit der vorliegenden Kostenschätzung besteht darin, dass die Antragsgegnerin in der Sache lediglich mitgeteilt hat, eine bei Erfolg des Bürgerbegehrens im Raum stehende Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 21 Nr. 564 „H1. - Nordwestlich H. Weg“ löse möglicherweise Entschädigungsansprüche der Vorhabenträgerin aus, deren Umfang nicht bezifferbar sei. Dieser im Hinblick auf den Informationswert der Mitteilung zentrale Hinweis auf mögliche Entschädigungsansprüche ist jedoch insofern unvollständig, als er den mit der Vorhabenträgerin in Ziffer IX a) (2) des Durchführungsvertrags zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vereinbarten Haftungsausschluss nicht anspricht. Die Information über den Haftungsausschluss ist für die Bürgerschaft aber wichtig, um sich sachangemessen eine Meinung zu dem Bürgerbegehren bilden zu können. Sie ist deshalb in die Mitteilung der Kostenschätzung einzuschließen. 22 Der Informationswert des Haftungsausschlusses in Ziffer IX a) (2) des Durchführungsvertrags kann nicht mit der Erwägung von der Hand gewiesen werden, dass er den Fall einer Aufhebung des Bebauungsplans infolge eines Bürgerentscheids offensichtlich nicht erfasste bzw. bei einer solchen Lesart evident unwirksam wäre. 23 Der Wortlaut der Vertragsklausel differenziert nicht nach dem Grund, aus dem der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird. Der hinter ihr stehende § 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB, demzufolge aus der Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden können, ist lediglich darauf beschränkt, dass ein Fall der Zweckverfehlung i.S.d. § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB gegeben ist. 24 Vgl. zu dieser Beschränkung Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand August 2015, § 12 Rn. 158 ff. 25 In Ziffer IX a) (2) Satz 2 des Durchführungsvertrags wird ein Haftungsausschluss jedoch auch für den Fall statuiert, dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplans im Verlauf oder als Ergebnis eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. Diese Konstellation ist nicht von vornherein der Situation unähnlich, dass - ggf. auch erst nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens - ein Bürgerentscheid die Umsetzung des Bebauungsplans verhindern würde. Demgemäß spricht auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde lediglich davon, dass ein Haftungsausschluss, der sich auf sämtliche Entschädigungsansprüche aus §§ 39 ff. BauGB erstreckte, „möglicherweise“ unwirksam wäre. In Anbetracht all dessen kann und muss diese rechtliche Problematik ebenso wenig im Rahmen der Kostenschätzung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW abschließend beantwortet werden, wie eine eventuelle Unangemessenheit eines umfassenden Haftungsausschlusses gemäß § 11 Abs. 2 BauGB, §§ 56 Abs. 2, 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW geklärt werden müsste. Entscheidend bleibt in dem hier interessierenden Kontext, dass der Haftungsausschluss die Kosten der Maßnahme - und deshalb auch die mitzuteilende Kostenschätzung - beeinflussen kann. Ohne diese Information können die Bürger die finanzielle Tragweite des Bürgerbegehrens nicht hinreichend überblicken. 26 Wie die Antragsgegnerin diese Information im Einzelnen übermittelt, ist in den Grenzen des Neubescheidungsausspruchs ihr überlassen. Dabei ist ihr auch unbenommen, ihre Auffassung zur Geltung und zur Reichweite des Haftungsausschlusses der Ziffer IX a) (2) des Durchführungsvertrags in der neuerlichen Mitteilung der Kostenschätzung zum Ausdruck zu bringen. Auf diese Weise würde den Antragstellern auch ein substantielles Recht auf Gegendarstellung eröffnet. Da die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Text des Haftungsausschlusses im Wortlaut mitzuteilen, wird die Kostenschätzung schließlich nicht überfrachtet, indem sie um die Tatsache der Existenz eines Haftungsausschlusses ergänzt wird. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).